VOB A

Eignungsnachweise für nationale Vergaben

Vom Bauunternehmen zu verlangende Nachweise

Die Eignung von Bietern für nationale Vergaben ist innerhalb der Angebotsprüfung nach den einzelnen Kriterien festzustellen. Bei Ausschreibungen können von den Auftraggebern (AG) mit Bezug auf § 6a Abs. 2 im Abschnitt 1 der VOB Teil A folgende Nachweise und Angaben verlangt werden:
  • der Umsatz des Bauunternehmens in den letzten 3 Geschäftsjahren, soweit die Bauleistungen mit den zu vergebenden Leistungen vergleichbar sind,
  • die Ausführung von vergleichbaren Bauleistungen in den letzten bis zu 5 abgeschlossenen Kalenderjahren, ebenfalls vergleichbar mit der zu vergebenden Leistung,
  • die Anzahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen sowie zum technischen Leitungspersonal,
  • die Eintragung in das Berufsregister am Betriebs- oder Wohnsitz,
  • ob ein Insolvenzverfahren oder ähnliches Verfahren eröffnet oder beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde,
  • ob sich das Unternehmen in Liquidation befindet,
  • dass keine nachweislich schweren Verfehlungen begangen wurden, die eine Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter infrage stellen,
  • die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung,
  • die nachweisliche Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft.
Der Auftraggeber kann noch weitere, für den konkreten Bauauftrag wichtig erscheinende Angaben, insbesondere für die Prüfung der Fachkunde verlangen und ihm geeignet erscheinende Nachweise zulassen, wenn dafür stichhaltige Gründe sprechen.

Anforderungen nach Vergabeverfahren

Bei einer öffentlichen Ausschreibung ist bereits in der Angebotsaufforderung zu vermerken, welche Nachweise zur Eignung mit dem Angebot verlangt werden oder deren spätere Anforderung vorbehalten wird. Im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) werden in Tz. 3.4 des Formblatts 321 und in der Richtlinie – Prüfungs- und Wertungsübersicht – vermerkt und ergänzend hervorgehoben, dass auch eigene Erfahrungen bei der Eignungsprüfung einbezogen werden können und sollten. Das bedeutet aber nicht, von vornherein auf Nachweise zu verzichten.
Bei Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb ist vorzusehen, dass die Nachweise bereits mit dem Teilnahmeantrag vorgelegt werden.
Die Vorlage bzw. Nachweisführung über die angeforderten Angaben kann durch das Bauunternehmen als Bieter in folgenden Formen erfolgen:

Vorlage von Eigenerklärungen

Kommt ein Bieter in die engere Wahl, dann sind die Eigenerklärungen durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen (z. B. Berufsgenossenschaft, Finanzamt u. a.) zu bestätigen. Die Eigenerklärungen der Bieter können auf Grundlage des Formblattes 124 im VHB-Bund (2019) erfolgen. Es wurde eingeführt, weil für Bundesbaumaßnahmen die für die Eignungsprüfung zu fordernden Angaben und Unterlagen nach der Anlage 1 und dem Anhang in der Leitlinie für die Durchführung eines Präqualifikationsverfahrens (PQ-Verfahrens Bau) ausgerichtet wurden. Neben den geforderten Erklärungen enthalten die einzelnen Punkte auch eine Angabe der vorzulegenden Bestätigungen, sofern das Angebot des Bieters in die engere Wahl kommt.

Vorlage von Referenzbescheinigungen

Hinzuziehen sind auch ggf. ausgestellte Referenzbescheinigungen von Auftraggebern, beispielsweise nach dem Muster und den Anforderungen im Formblatt 444 im VHB-Bund ( 2019) bei Hochbaumaßnahmen. Ist eine Referenzbescheinigung jedoch zweifelhaft, darf sie nicht ungeprüft zum Abschluss eines Auftrags führen. Durch die Vergabestelle sollten dann beim Referenzgeber genauere Angaben eingeholt und diese in die Eignungsprüfung und Entscheidung einbezogen werden.
Bei Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau sei auf die Regelungen zur Prüfung und Wertung der Eignung von Bietern im "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB, Ausgabe August 2019)" im Teil 2 (Vergabeverfahren) unter Tz. 2.4 Nr. 33 (Nachweis der Eignung) verwiesen.
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