VOB B

Nachtragsarten nach der VOB

Nachtragsarten nach der VOB entstehen bei Abweichungen vom vereinbarten Bausoll und regeln die daraus resultierenden Vergütungsansprüche. Eine klare Abgrenzung zu anderen Vergütungsansprüchen und Schadenersatz ist entscheidend.

Nachträge bei Bauvertragsarten

Im Bauvertrag wird die auszuführende Bauleistung gemäß Ausschreibung unter vorbestimmten Bedingungen vereinbart. Nachträge leiten sich erst während der vorgesehenen Bauzeit ab. Sie sind dann mit einer Nachforderung und Vergütungsanpassung verbunden.
Nachträge können bei allen Bauvertragsarten auftreten. Bei einem VOB-Vertrag betrifft es vorwiegend Leistungsverträge auf Grundlage eines Einzelpreisvertrags. Bei einem BGB-Bauvertrag kann ein Begehren zur Änderung des vereinbarten Werkerfolgs mit Bezug auf § 650b Abs. 1 BGB zugrunde liegen. Ein Nachtrag wird sich ggf. nach § 650c Abs. 2 BGB ableiten.
Ein Nachtrag kann auch in Verbindung zu einer Rahmenvereinbarung für Zeitvertragsarbeiten und speziell einer Rahmenvereinbarung Bauunterhalt erforderlich sein.

Gründe für Nachtragsarten nach VOB

Die Nachtragsarten der VOB Teil B bilden die Anspruchsgrundlage dafür, welche Leistungen Auftraggeber und Auftragnehmer unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich verlangen können.
Abweichungen vom vertraglich vereinbarten Bausoll können insbesondere entstehen durch:

Überblick über die Nachtragsarten

Die Nachtragsarten leiten sich aus § 2 Abs. 3 bis 10 in VOB Teil B ab. Bezüglich öffentlicher Bauaufträge zu Baumaßnahmen im Hochbau sei gleichlautend auf die Aussagen unter Tz. 2.1 in der Richtlinie 510 „Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen“ im VHB-Bund (Ausgabe 2017) verwiesen.
Hier eine Übersicht zu den Nachtragsarten:
Nachtragsarten und Vergütungsendsumme
Bild: © f:data GmbH
Die in der Tabelle angeführten Nachtragsarten können innerhalb einer Nachtragsart einerseits nur das Ergebnis einer Veränderung in dieser Art sein, zum anderen aber auch zugleich aus verschiedenen Arten resultieren.
Beispiel:
Eine Mengenmehrung in einer Nachtragsposition kann sich nur aus der Überschreitung des Mengenansatzes gemäß § 2 Abs. 3 (2) ergeben. Andererseits aber auch aus einer Änderung des Bauentwurfs, einer Anordnung des Auftraggebers, einer Zusatzleistung oder aus einem Nachfolgeauftrag resultieren.
Die in der Tabelle angeführten Nachtragsarten können innerhalb eines Nachtrags bei den verschiedenen Nachtragspositionen in gleicher Art, aber auch sehr unterschiedlich auftreten.
Beispiel:
Ein Nachtrag mit sechs verschiedenen Positionen kann je Position eine andere Nachtragsart aufweisen.
Tipp aus der Praxis
„Wird ein Nachtrag vom Bauunternehmen als Auftragnehmer gestellt, sollte er zunächst prüfen, ob eine Anspruchsvoraussetzung nach § 2 in VOB Teil B vorliegt.“

Abgrenzung zu weiteren Vergütungsansprüchen

Neben den Nachtragsarten nach VOB können weitere vertragliche Vergütungsansprüche entstehen, die nicht als klassische Nachträge im Sinne des § 2 VOB/B gelten.
Dazu zählen insbesondere Ansprüche aus:
  • Preisgleitklauseln,
  • einvernehmliche Vertragsanpassungen anstelle von einseitigen Anordnungen,
  • Störung der Geschäftsgrundlage (BGB § 313) oder
  • höhere Gewalt und unabwendbaren Ereignissen.
Diese Fälle stellen keine Nachtragsforderungen im klassischen Sinne des § 2 der VOB Teil B dar.
Vergütungen aus Preisgleitklauseln setzen eine vertragliche Regelung zwischen den Vertragspartnern voraus. Grundlagen zu öffentlichen Bauaufträgen des Hochbaus liefern die Regelungen im VHB-Bund mit den Formblättern 224 (Lohngleitklausel – einschließlich zugehöriger Richtlinie) und 225 (Stoffpreisgleitklausel) bzw. dazu ergangene Erlasse. Von einer Nachtragsart kann hier aber nicht gesprochen werden.
Das gilt analog auch zu Stundenlohnarbeiten. Sie werden meistens in einem Leistungsvertrag als Positionen ohne konkreten Leistungsbezug vereinbart. Danach erfolgt die Vergütung nicht nach Aufwand und nicht nach Leistung. In der Regel lässt sich für solche Arbeiten keine Leistung festlegen. Meistens werden diese geforderten Arbeiten auch nur einmalig ausgeführt.
Nachträge entstehen durch Leistungsänderungen und führen zu Vergütungsanpassungen.
Nachträge entstehen durch Leistungsänderungen und führen zu Vergütungsanpassungen. Bild: © f:data GmbH

Abgrenzung zu Schadenersatzforderungen

Von Nachträgen abzugrenzen sind grundsätzlich Schadenersatzforderungen, die als Mehrkosten infolge zeitlicher Anordnungen des Auftraggebers nach § 4 Abs. 1 VOB Teil B entstehen können. Betroffen sind dabei vertragswidrige und schuldhaft zu vertretende Behinderungen und Unterbrechungen der Bauausführung. Sie begründen allgemein keine Nachtragsforderung.
Ist das bauausführende Unternehmen selbst für die behindernden Umstände verantwortlich, hat es folglich auch keinen Anspruch auf eine Vergütung bei einer Bauzeitverlängerung.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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Einzelnachweis zum Nachtrag in nextbau.
Einzelnachweis zum Nachtrag in nextbau. Bild: © f:data GmbH
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