Baugeräte / Vorhaltung / BGL

Wartung und Pflege von Baugeräten

Als typische Tätigkeiten der Wartung und Pflege von Baumaschinen und Geräten gelten:
  • Waschen und Reinigen der Baugeräte einschließlich von Verunreinigungen durch Baustoffe und Boden,
  • Abschmieren und Konservieren von Baugeräten einschließlich zugehöriger Hilfsstoffe,
  • Pflegearbeiten wie Batteriekontrollen, Kühlwasserergänzungen, Nachstellen von Bremsen u. a.,
  • Öl- und Filterwechsel an Motoren, Getrieben und Hydrauliksystemen,
  • Frostschutzmaßnahmen,
  • regelmäßige Überprüfung von Sicherheitseinrichtungen an den Baugeräten wie Drahtseile, Lenkungen, Radbolzen, Laufwerksketten u. a.
Wartung und Pflege der Baugeräte erfolgt in der Regel in Verbindung mit dem Einsatz auf der Baustelle . Dafür können Löhne und Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe anfallen. Diese Kosten sind nicht in den Reparaturkosten der Geräte im Rahmen der Vorhaltekosten nach der neu gefassten Baugeräteliste (BGL) 2020 enthalten. Sie fallen zusätzlich zu den Reparaturkosten an und sind von der jeweiligen Baustelle zu tragen bzw. dieser zu belasten. Das gilt auch meistens unabhängig davon, wo und von wem die Tätigkeiten tatsächlich ausgeführt wurden. Analog wird verfahren, wenn die Beistellung von Baumaschinen sowie die Wartung und Pflege der Baugeräte in Verbindung mit dem Einsatz der Geräte in einer Arbeitsgemeinschaft (Bau-ARGE) als Normal-ARGE erfolgt.
Wartung und Pflege von Baugeräten
Bild: © f:data GmbH
Liegt jedoch auf der Baustelle eine Stillliegezeit bei Geräten von mehr als 10 aufeinanderfolgenden Kalendertagen vor, dann kann diese ab dem 11. Kalendertag in den Vorhaltekosten berücksichtigt werden. Nach der BGL 2015 wurden ab dem 11. Kalendertag noch 8 % des Betrags für Abschreibung und Verzinsung nach BGL für Wartung und Pflege angesetzt. Dies ist nach der neuen BGL 2020 nicht mehr vorgesehen. Bei beigestellten Geräten an die Normal-ARGE werden die für Wartung und Pflege anfallenden Kosten bei Stillliegezeiten der ARGE-Baustelle zugerechnet.
Werden vom Bauunternehmen Baumaschinen und Geräte an Dritte vermietet, bleibt zu klären und zu vereinbaren, ob die Kosten für Wartung und Pflege vom Mieter übernommen werden. Eine Grundlage hierfür liefert der von den Bauverbänden (HDB und ZDB) herausgegebene Mustermietvertrag für Baugeräte (Fassung 2003).
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