Als Abfallhierarchie gilt die Rangfolge von Maßnahmen, die bei der Vermeidung von Abfällen jeglicher Art und Fraktion sowie speziell in der Abfallbewirtschaftung zu berücksichtigen sind. Aussagen hierzu liefert das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG vom 24. Februar 2012 in BGBl. I, S. 212, zuletzt geändert vom 10. August 2021 in BGBl. I, S. 3436), das seit 1. Juni 2012 in Kraft ist. Rangfolge der Abfallvermeidung und -bewirtschaftung
Für die Verwertungsmaßnahmen gilt folgende fünfstufige Abfallhierarchie:
Vermeidung
Vorbereitung zur Wiederverwendung
Recycling
Sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
Beseitigung
Bei der Rangfolge soll weiterhin jener Maßnahme besondere Bedeutung und ggf. Vorrang zukommen, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung sowie Bewirtschaftung unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Es obliegt dabei jedoch dem jeweils abfallrechtlich Verantwortlichen, welche Rangfolge im konkreten Fall vorzuziehen ist.
Zu beachten wäre, dass nicht andere Festlegungen, beispielsweise nach der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) entgegenstehen. Nach § 8 Abs. 1 der GewAbfV haben die Abfallerzeuger (meistens Bauunternehmen und Bauhandwerksbetriebe, aber auch Auftraggeber als Bauherren) sowie Abfallbesitzer dafür Sorge zu tragen, dass gewerbliche Siedlungsabfälle auf Betriebsstätten sowie Bau- und Abbruchabfälle speziell auf den Baustellen getrennt, gehalten, gelagert, eingesammelt, befördert und einer Verwertung zugeführt werden. Orientiert wird dabei vor allem auf die mögliche Wiederverwendung und das Recycling. Gestaltung der Abfallhierarchie
Die Gestaltung der Abfallhierarchie und ihrer Rangfolge ist in der Praxis oft schwierig. Eine Unterstützung hierfür liefert der "Leitfaden zur Anwendung der Abfallhierarchie nach § 6 KrWG (2017)" vom Bundesministerium für Umwelt. Gegeben werden Erläuterungen und Vorgaben zur:
Anwendung der Abfallhierarchie im Einzelfall,
Hochwertigkeit der Verwertung und
Grenzen der Hierarchie hinsichtlich technischer Möglichkeiten und wirtschaftlicher Zumutbarkeit.
Eine Abweichung von der Hierarchie kann dann als zulässig erachtet werden, wenn sich ggf. eine zunächst als nachrangig eingestufte Maßnahme im Einzelfall hinsichtlich des bestmöglichen Schutzes von Mensch und Umwelt als geeigneter herausstellt. Als Betrachtungshorizont soll der "gesamte Lebenszyklus" des Abfalls im Mittelpunkt stehen.
Für alle Hierarchiestufen hat das Hochwertigkeitsgebot zu gelten, vorrangig auszurichten auf eine Ressourcenschonung. Sollte jedoch für den Abfallerzeuger bzw. -besitzer eine Verwertungsmaßnahme technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, kann er zu dieser Maßnahme auch nicht verpflichtet werden, sofern keine anders lautende Rechtsvorschrift anzuwenden ist. Als technisch unmöglich ist eine Maßnahme anzusehen, wenn ein praktisch geeignetes Verfahren zur Durchführung nicht zur Verfügung steht.
Bauspezifische Anforderungen
Ergänzend zum KrWG sei zu öffentlichen Bauaufträgen noch bauspezifisch auf die Anforderungen in den Vergabehandbüchern verwiesen, so zu: Hochbaumaßnahmen im "Leitfaden für Ausschreibung und Vergabe zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen sowie Baustellenabfällen" im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) im Anhang 8, Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau nach HVA B-StB (Ausgabe August 2019) im Teil 3 unter Tz. 3.2 (Nr. 27).