Abbruch / Abfall / Entsorgung / Recycling

Vermeidung von Bauabfällen

Sowohl das Bauunternehmen als Auftragnehmer als auch der Auftraggeber als Bauherr sind verpflichtet, bei der Durchführung einer Baumaßnahme  Abfälle möglichst zu vermeiden. Dies leitet sich als Anforderung aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG vom 24. Februar 2012 in BGBl. I 2012, S. 212, zuletzt geändert am 10. August 2021 in BGBl. I, S. 3436) ab. Es ist seit 1. Juni 2012 in Kraft.
Nach § 3 Abs. 20 gilt als „Vermeidung“ im Sinne des KrWG „jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern“.

Bauspezifische Anforderungen

Bauspezifische Anforderungen, vor allem zu öffentlichen Bauaufträgen, leiten sich aus den Vergabehandbüchern ab, so im
  • "Leitfaden für Ausschreibung und Vergabe zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen sowie Baustellenabfällen" im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) im Anhang 8 zu Hochbaumaßnahmen des Bundes und
  • HVA-B-StB (Ausgabe August 2019) im Teil 3 unter Tz. 3.2 zu Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau.

Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen

Zur Vermeidung von Abfällen bei Baumaßnahmen (speziell Bau- und Abbruchabfälle und/oder Baustellenabfälle) können folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
  • Wiederverwendung von Bauteilen,
  • Kreislaufführung von Stoffen im Bauablauf, z. B. die Nutzung wiederverwendbarer Schalungen,
  • Verwendung abfall- und schadstoffarmer Produkte, z. B. gebäudetechnischer Anlagen am gleichen Ort oder an anderer Stelle,
  • Verwendung des Bodenaushubs durch planerische Maßnahmen, z. B. Wiederverwendung von Bodenaushub durch Verfüllen.
Eine Liste über weitere mögliche Maßnahmen enthält die "Checkliste Bauen (fast) ohne Abfall" in der Anlage 1 zum Anhang 8 im VHB-Bund (2019), so beispielsweise durch
  • Einflussnahme bei der Bauplanung der Vorhaben,
  • Planung des Einsatzes abfallarmer Konstruktionen und von Baustoffen,
  • Sanierungsplanung für Bauteilerhalt,
  • Anlage von recyclingbezogenen Bestandsplänen,
  • Mehrwegsysteme für Verpackungen nutzen,
  • überflüssige Verpackungen vermeiden und Rücknahmevereinbarungen treffen u. a.
Wird zu einer Baumaßnahme eine Weitervergabe von Bauleistungen durch einen Generalunternehmer (GU) bzw. Hauptunternehmer (HU) zur Ausführung durch Nachunternehmer (NU) vorgesehen und vereinbart, sind die NU gleichermaßen zur Reduzierung und nach Möglichkeit zur Vermeidung gehalten. Die NU sind für die bei ihren Leistungen entstandenen Abfälle (z. B. Schutt) selbst verantwortlich.
Von den GU bzw. HU sind in den Verträgen mit den NU entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Diesbezügliche Aussagen werden in den vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) erarbeiteten und empfohlenen Muster zu Bauverträgen im Schlüsselfertig-Bau als Formulare für SF-Bau (FSB) vorgesehen, beispielsweise im Formblatt „FSB 2021-3: Verhandlungsprotokoll/Nachunternehmervertrag (aktualisierter Stand: 5. Juli 2022)“ unter Tz. 7.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Vermeidung von Bauabfällen"

Auszug im Originaltext aus DIN 19639 (2019-09)
Grundsätzlich sind Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen während der Baumaßnahme sowie einer fachkundigen Zwischenbewirtschaftung der Vorrang einzuräumen.Sind die natürlichen Bodenfunktionen nach Bauabschluss und erfolgt...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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