Abbruch / Abfall / Entsorgung / Recycling

Beseitigung von Bauabfällen

Was sind Bauabfälle?

Bau- und Abbruchabfälle in Bauunternehmen und Bauhandwerksbetrieben fallen auf Baustellen als Straßenaufbruch, Bauschutt und als Baustellenabfälle an. Dazu zählen:
  • Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik
  • Holz, Glas und Kunststoff
  • Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte
  • Metalle (einschließlich Legierungen)
  • Boden und Steine
  • Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe
  • Baustoffe auf Gipsbasis
  • Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
  • gewerbliche Siedlungsabfälle
  • Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
Bagger
Bild: © f:data GmbH

Welche Regelungen gelten bei der Entsorgung von Bauabfällen?

Regelungen zum Abfall, zu Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung und speziell der Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen, Baustellenabfällen sowie von POP-haltigen Abfällen und gewerblichen Siedlungsabfällen finden Sie hier:
Letztere sehen vor, dass Polystyrol-Abfälle am Bau nicht mehr als "gefährlich" einzustufen sind.

Anforderungen nach KrWG

Nach § 3 Abs. 26 KrWG gilt zur „Beseitigung im Sinne des Gesetzes jedes Verfahren, dass keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe und Energie zurückgewonnen werden“. Innerhalb der Abfallhierarchie ist die Beseitigung von Abfällen ein wesentlicher Bestandteil.
Nach § 15 Abs. 1 KrWG sind  Bauunternehmen als Abfallerzeuger und Bauherren als Abfallbesitzer verpflichtet, Abfälle, die nicht verwertet werden, auf den Betriebsstätten bzw. Baustellen getrennt zu sammeln und zu beseitigen. Die Beseitigung hat so zu erfolgen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Spezielle Regelungen treffen §§ 28 und 29 im KrWG zur Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung. In der Anlage 1 im KrWG werden die verschiedenen Beseitigungsverfahren aufgeführt.
Getrenntes Sammeln von Bauabfällen auf einer Baustelle (Beton, Stahlbeton und Bewehrung).
Getrenntes Sammeln von Bauabfällen auf einer Baustelle (Beton, Stahlbeton und Bewehrung).
Bild: © f:data GmbH

Anforderungen bei öffentlichen Bauaufträgen

Bei öffentlichen Bauaufträgen von Hochbaumaßnahmen sei noch verwiesen auf den "Leitfaden für Ausschreibung und Vergabe zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen sowie Baustellenabfällen" im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) im Anhang 8. Danach hat das Bauunternehmen als Auftragnehmer alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Bauabfälle nach den geltenden Vorschriften zu erfassen und einer sachgerechten Beseitigung bzw. Entsorgung zuzuführen. Den Nachweispflichten ist nachzukommen und von ihm gegenüber dem Auftraggeber die erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege u. a. vorzulegen. Zunächst wäre zu prüfen, ob die Bauabfälle evtl. zu verwerten oder, wenn eine Möglichkeit zur Verwertung von Bauabfällen nicht besteht, zu beseitigen sind. Für die Beseitigung und Abrechnung von Bauabfällen bei Straßen- und Brückenbauarbeiten wird auf die Regelungen im spezifischen Handbuch HVA B-StB (Ausgabe August 2019) im Teil 3 unter Tz. 3.2 (Nr. 27) verwiesen.

Abfallbeseitigung besser schon bei der Bauplanung berücksichtigen

Die mit der Abfallbeseitigung verbundenen Pflichten sollten bereits im Rahmen der Bauplanung einer Baumaßnahme Beachtung finden, ggf. mit Festlegungen in den Vergabeunterlagen, in welchem Maße gefährliche Abfälle anfallen können und wie sie zu beseitigen sind. Im VHB-Bund ist dafür das Formblatt 241 - Abfall - heranzuziehen, auszufüllen und in die Vergabeunterlagen einzubeziehen. Bei der Aufstellung sind die Abfallschlüssel nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV vom 10. Dezember 2001) zu verwenden.
Angepasst an EU-Vorschriften wurde auch das Abfallverbringungsgesetz (zuletzt geändert im BGBl. I 2016, S.1328 vom 19. Juni 2020), wonach durch die Bundesländer Pläne für regelmäßig durchzuführende Kontrollen zur Verbringung zu erstellen sind. Die Beförderung von Stoffen und Gegenständen oder die Verbringung von Abfällen sind als illegale Verbringung anzusehen, wenn Nachweise nicht vorgelegt werden oder wenn die zur Verfügung stehenden Nachweise und Informationen unzureichend sind. Erweitert wurden die Sanktionsregelungen bei Verstößen um die Bußgeldtatbestände.
Soweit Bauabfälle in Verbindung mit Abbruch- und Rückbauarbeiten stehen, sollten auch die Regelungen in der ATV DIN 18459 – Abbruch- und Rückbauarbeiten in der VOB Teil C beachtet werden.
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