Bauplanung

HOAI-Honorar für Einzelleistungen

HOAI-Honorare für Einzelleistungen
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Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen können nach den Regelungen in der novellierten HOAI-2021 in den Teilen 1 bis 5 vereinbart werden, näher erläutert unter Honorargrundlagen nach HOAI. Speziell die Leistungen der Bauplanung umfassen in der Regel zu erbringende Grundleistungen nach HOAI in den einzelnen Leistungsphasen für die betreffenden Leistungsbilder wie Ingenieurbauwerke, Freianlagen u. a. Für die Leistungen sind in den einzelnen Honorartafeln „Orientierungswerte“ in Honorarspannen für die Vergütung angegeben. Danach kann das Honorar zwischen den Vertragspartnern frei in Textform vereinbart werden, näher unter HOAI-Honorarsätze für Grundleistungen.
Als Einzelleistungen können speziell anzutreffen sein:
In § 9 Abs. 1 HOAI wird zu Einzelleistungen ausgesagt, dass bei Beauftragung der Vorplanung und Entwurfsplanung bei Gebäuden und Innenräumen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie bei der Tragwerksplanung und der Technischen Ausrüstung von Objekten für die Leistungsbewertung der jeweiligen Leistungsphase die folgenden Prozentsätze für die HOAI-Honorare zum Zwecke der Honorarberechnung herangezogen werden können:
  • für die Vorplanung höchstens der Prozentsatz der Vorplanung (7 %) und der Prozentsatz der Grundlagenermittlung (LPH 1 mit 2 %) und
  • für die Entwurfsplanung höchstens der Prozentsatz der Entwurfsplanung (15 %) und der Prozentsatz Vorplanung (7 %).
Wird auch die Leistungsphase 8 = Objektüberwachung bei der Technischen Ausrüstung von Objekten oder bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können nach § 9 Abs. 3 HOAI für die Leistungsbewertung der Objektüberwachung höchstens der Prozentsatz der Objektüberwachung (32 %) und die Prozentsätze der Grundlagenermittlung (2 %) und Vorplanung (7 %) zum Zweck der Honorarberechnung herangezogen werden.
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