HOAI

Honorar nach HOAI für Umbauten

Honorar nach HOAI für Umbauten
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Das Honorar als Vergütung für Architekten- und Ingenieurleistungen kann zwischen den Vertragspartnern frei vereinbart werden. Wird die novellierte HOAI-2021 herangezogen, kann das Honorar für Grundleistungen nach HOAI bei Umbauten und Modernisierungen nach § 6 Abs. 2 HOAI ermittelt werden auf Grundlage:
Der Umbau- und Modernisierungszuschlag ist mit Bezug auf § 6 Abs. 2 in der HOAI-2021 unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der Leistungen zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags liegt beispielsweise zwischen 20 bis 33 % für Gebäude bzw. bis 50 % für Innenräume nach § 36 HOAI nach Honorarregelungen für die Leistungsbilder 3 – Objektplanung und 4 – Fachplanung. Sofern keine Vereinbarung in Textform getroffen wurde, gilt ein Zuschlag von 20 % ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad als vereinbart.
Die in der Honorartafel ausgewiesenen Werte sind nach der novellierten HOAI-2021 nicht mehr als "Mindest- und Höchstsätze" zu verstehen und nicht mehr verbindlich vorzugeben, näher erläutert unter HOAI-Honorarsätze für Grundleistungen. Honorare als Vergütung der Planungsleistungen können frei in Textform vereinbart werden. Sofern keine Vereinbarung getroffen wird, gilt für Grundleistungen nach § 7 Abs. 2 HOAI-2021 der jeweilige Basishonorarsatz nach HOAI (als unterer Wert in der Honorartafel) als vereinbart.
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