HOAI

Honorar nach HOAI für Instandsetzungen

Honorar nach HOAI für Instandsetzungen
Bild: © f:data GmbH
Nach § 2 Abs. 8 der HOAI umfassen Instandsetzungen von Objekten alle „Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts“, soweit die Maßnahmen nicht unter Wiederaufbauten fallen.
Analog zu Sachanlagen sind auch Gebäude bzw. bauliche Anlagen als Objekte während ihrer Nutzungsdauer instand zu setzen, um den Zustand für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wiederherzustellen.
Im Rahmen der Bauplanung sind auf Grundlage der HOAI 2021 vereinbarte Honorare von Grundleistungen nach HOAI für Instandsetzungen von Objekten nach § 12 Abs. 1 HOAI zu ermitteln nach:
Mit Bezug auf § 12 Abs. 2 in der HOAI kann für Grundleistungen bei Instandsetzungen von Objekten auch in Textform vereinbart werden, dass der Prozentsatz für die Leistungsphase 8 – "Objektüberwachung " oder Bauoberleitung um bis zu 50 % der Bewertung dieser Leistungsphase höher angesetzt wird.
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