Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Nachträge bei Rahmenvereinbarungen

Leistungen können von öffentlichen Auftraggebern mit Einzelaufträgen innerhalb von Rahmenvereinbarungen, beispielsweise für regelmäßig wiederkehrende Bauunterhaltungsarbeiten (näher erläutert unter Rahmenvereinbarung-Bauunterhalt), ausgeschrieben und vergeben. Regelungen hierfür liefern die VOB Teil A in § 4 und § 4a im Abschnitt 1 zu nationalen Vergaben im Unterschwellenbereich (analog nach §§ 4 und 4a EU und VS in den Abschnitten 2 und 3 zu EU- Vergaben und ab 2019 verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen) sowie das Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) mit den Formblättern und zugeordneten Richtlinien im Abschnitt 610.
Die Auftragnehmer können für eine bestimmte Zeit verpflichtet werden, vorher bestimmte Leistungen auf Abruf (Einzelauftrag) zu den in einer Rahmenvereinbarung festgelegten Bedingungen auszuführen. Im Einzelvertrag sind dann Art und Umfang der jeweils auszuführenden Leistungen und die Ausführungsfristen festzulegen, ggf. auch zu erforderlichen Teilleistungen. Sollten erforderliche Arbeiten erst bei Erteilung des Einzelauftrags erkennbar sein, sind sie bei öffentlichen Bauaufträgen als zusätzliche Leistungen im Einzelvertrag zu vereinbaren. Dabei darf aber nicht die für Einzelaufträge vorbestimmte Wertgrenze von (20.000 € bei Aufträgen, die für Bauunterhaltungsarbeiten im Aufgebotsverfahren und Abgebotsverfahren zustande kamen, überschritten werden.
Werden zusätzliche Leistungen erst während der Ausführung erkennbar und sind diese nicht in der Rahmenvereinbarung enthalten, dann sind sie in einem Nachtrag mit Bezug auf Tz. 2 in der Richtlinie zum Formblatt 617 im VHB-Bund (2019) zu vereinbaren. Bei öffentlichen Bauaufträgen ist hierfür das Formblatt 523 -Nachtragsvereinbarung- im VHB-Bund (2019) zu verwenden.
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