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Immer wieder kommt es im Rahmen von Mangelbeseitigungsmaßnahmen zu Streitigkeiten zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern, ob es insoweit trotz vollständig erfolgter Nachbesserung noch finanzielle Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer geben kann.
Der Bundesgerichtshof lässt dies in einer bestimmten Konstellation zu, nämlich dann, wenn die Sanierungsarbeiten zwar ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, jedoch der Verkaufswert des Objektes durch den früheren, nunmehr behobenen Mangel ggf. beeinflusst wird.
Ein solcher geringerer Verkaufswert kann bei einem Bauwerk beispielsweise dadurch entstehen, dass auf dem Immobilienmarkt bei einem großen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise wegen des Verdachtes verborgen gebliebener Schäden oder des geringen Vertrauens in die Qualität des Gebäudes eine den Preis beeinflussende Neigung gegen den Erwerb und damit ein schlechtere Verwertbarkeit des Gebäudegrundstückes besteht.
Diese Voraussetzung wird insbesondere für Mängel im Bereich der Hauskonstruktion anzunehmen sein, bei denen eine 100 %-ige Überprüfung nicht möglich ist. Hierzu gehört dann insbesondere die Feuchtigkeitsabdichtung im Kellerbereich (so entschieden durch das OLG Hamm) und auch des Dachbereiches, wenn dort Undichtigkeiten aufgetreten sind, die erhebliche Sanierungsarbeiten erforderlich gemacht haben (auch so eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgarts).
Ein derartiger „merkantiler Minderwert“ des Objektes bedarf insoweit durch den Auftraggeber noch nicht einmal des Beleges durch konkrete Kaufabsichten und -interessenten. Dieser Minderwert kann vielmehr auch für den Fall, dass ein Verkauf aktuell gar nicht beabsichtigt ist, geltend gemacht und vom Werklohn abgezogen werden.