Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Preisbestandteile der Baupreise

Die Angebotssumme sowie die einzelnen Einheitspreise (EP) der Leistungspositionen im Leistungsverzeichnis (LV) setzen sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen, die auch als Elemente einer Preisermittlung angesehen werden. Grundlage liefert hierzu zunächst das Kalkulationsschema für die Baupreiskalkulation.
Die einzelnen Positionen im Kalkulationsschema wie Einzelkosten (EKT), Baustellengemeinkosten (BGK) und Allgemeine Geschäftskosten (AGK) stellen praktisch Kostenkomplexe dar, die wiederum inhaltlich verschiedene Kostenarten umfassen, beispielsweise die Lohnkosten und Kosten für die Einbaustoffe als Bestandteile der Einzelkosten. Diesen Elementen liegen Mengen-, Zeit- und Wertansätze als Stammdaten im Sinne universell verwertbarer Wissens- und Erfahrungsdaten für die Kalkulation zugrunde. Hinzu kommen noch die Zuschlags- bzw. Verrechnungssätze sowie ggf. Umlagen für die Berücksichtigung der Gemeinkosten (BGK, AGK) sowie von Gewinn und Wagnis (betriebsbezogenes und leistungsbezogenes Wagnis) für die Ermittlung der Angebotssumme.
Die Preisbestandteile sind zum Teil auch aus den ergänzenden Formblättern Preis (EFB-Preis) 221 bis 223 nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) ersichtlich, soweit diese Formblätter vom Bieter mit Abgabe des Angebots verlangt werden oder innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung der Vergabestelle nachzureichen sind. Der Auftraggeber kann auch eine Urkalkulation, gewissermaßen als Offenlegung über die Preisbestandteile der Preisermittlung für die vertragliche Bauleistung verlangen.
Zur Beurteilung von angebotenen Baupreisen können auch weitere Differenzierungen der Preisbestandteile erfolgen, beispielsweise wie bei der Nachtragsprüfung zu Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau im Teil 3 unter Tz. 3.4 des "Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB)" vorgesehen nach:
Sollte es erforderlich sein, während der Bauausführung neue Preise zu vereinbaren oder mit Nachträgen vertragliche Preise zu ändern, dann sind dafür auch die dem Angebot zugrunde liegenden Preisbestandteile dem Inhalt und der Höhe nach heranzuziehen.
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