Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Kalkulationsschema

Die Angebotskalkulation zur Ausschreibung einer Baumaßnahme folgt allgemein der Gliederung nach einem Kalkulationsschema. Es:
  • trifft zugleich Aussagen über den Ablauf der Kalkulation nach einzelnen Stufen,
  • grenzt die einzelnen Kalkulationselemente eindeutig voneinander ab,
  • gestattet transparente Aussagen zu den kalkulierten Preisen und
  • ermöglicht, die Angebotssumme nachzuvollziehen.
Das ist nicht nur von Wichtigkeit bei einem vorgesehenen Einheitspreisvertrag, sondern auch zur Preisermittlung für einen Pauschalvertrag zu berücksichtigen.
In den letzten Jahrzehnten fand - sowohl in der Baupraxis, der Fachliteratur als auch in den Softwarelösungen zur Baukalkulation - das folgende Kalkulationsschema mit den darin ausgewiesenen Kalkulationselementen allgemeine Anwendung:
Einzelkosten der Teilleistungen(EKT)
+ Baustellengemeinkosten(BGK)
=Herstellkosten(HK)
+ Allgemeine Geschäftskosten(AGK)
= Selbstkosten(SK)
+Wagnis und Gewinn(W&G)
=Angebotssumme ohne Umsatzsteuer
+Umsatzsteuer
=Angebotssumme mit Umsatzsteuer
Diese Gliederung trennt die Kosten in Einzel- und Gemeinkosten, die auch bei der Baubetriebsabrechnung und im Besonderen bei der Baustellenabrechnung berücksichtigt und transparent gemacht werden.
Die einzelnen Positionen im Kalkulationsschema stellen praktisch Kostenkomplexe dar, die wiederum inhaltlich verschiedene Kostenarten und/oder weitere Elemente der Preisermittlung als Preisbestandteile der Preisermittlung umfassen, beispielsweise die Lohnkosten und Kosten für die Einbaustoffe als Bestandteile der Einzelkosten der Teilleistungen (EKT).
Der Kalkulation und der Ausweis von Einheitspreisen (EP) sowie des Gesamtbetrags für einzelne Leistungspositionen der Ausschreibung erfolgt jeweils ohne Umsatzsteuer. Letztere wird auf die Angebotssumme als Summe der Gesamtbeträge der Leistungspositionen aufgeschlagen, sofern der Bauleistungsempfänger nicht selbst der Steuerschuldnerschaft zur Umsatzsteuer nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegt. Gilt der Auftraggeber als Steuerschuldner, dann endet die Kalkulation mit der Angebotssumme ohne Umsatzsteuer. Sachlich betrachtet bedeutet die Umsatzsteuer für den Leistungserbringer keine Kostenbelastung, da er für die eingesetzten Baustoffe, Nachunternehmerleistungen u. a. Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend macht.
Das o. a. Kalkulationsschema wurde auch in den bisherigen, von den Hauptverbänden der Bauwirtschaft (Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. und Zentralverband Deutsches Baugewerbe) herausgegebenen 7 Auflagen zur "KLR Bau - Kosten- und Leistungsrechnung der Bauunternehmen" als Grundlage ausgewiesen. Die vorliegende überarbeitete 8. Auflage, wiederum von den Hauptverbänden herausgegebene und in der Verlagsgesellschaft Rudolf Müller, Köln erschienene Publikation "KLR-Bau/ Kosten-, Leistungs- und Ergebnisrechnung der Bauunternehmen" weist erstmals unter Tz. 2.3.1 eine abweichende Darstellung zum Kalkulationsschema und Empfehlung zur Anwendung wie folgt aus:
EKT
+BGK
=Herstellkosten (HK)
+AGK
=Selbstkosten
+Gewinn
=Angebotssumme vor Skonto und Nachlass (netto)
+ ggf. zu gewährender Skonto
=Angebotssumme vor Nachlass (netto)
+ggf. zu gewährender Nachlass
=Angebotssumme (netto)
+Umsatzsteuer
=Angebotssumme (brutto)
Inhaltlich - sowie auch sprachlich - liegen Abweichungen zu folgenden Positionen vor;
  • neu Gewinn, bisher Wagnis und Gewinn (W&G),
  • ggf. zu gewährender Skonto und
  • o ggf. zu gewährender Nachlass.
Die Empfehlung eines Zuschlags nur für Gewinn ließe sich ableiten aus der Aussage im "Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen" als Richtlinie 510 im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) unter Tz. 4.8, dass Wagnis und Gewinn "keine zwei selbstständigen, voneinander unabhängigen Begriffe" sind und es richtigerweise "Gewinn mit Wagnisanteil" heißen könnte. Das kann zum Anteil für das betriebsbezogene Wagnis als allgemeines unternehmerisches Risiko so gesehen werden. Ein Anteil im Zuschlag für W&G soll Kalkulationsrisiken mit abdecken, die aber ggf. auch zum Teil bereits bei der Kalkulation der Einzel- und Gemeinkosten für den jeweiligen Bauauftrag berücksichtigt werden könnten.
In den ergänzenden Formblättern Preise (EFB-Preis) 221 (Zuschlagskalkulation) und 222 (Endsummenkalkulation) im VHB-Bund (Ausgabe 2017) wird ab 1. Januar 2018 der differenzierte Ausweis gefordert, beispielsweise im Abschnitt 2 im Fbl. 221 mit den Aussagen zu:
2.3Wagnis und Gewinn
2.3.1Gewinn
2.3.2betriebsbezogenes Wagnis
2.3.3leistungsbezogenes Wagnis
Daraus ableitend ist anzunehmen, dass in der Baupraxis und bei Softwarelösungen weiterhin W&G als Begriff und Kalkulationselement sowie nunmehr mit Differenzierung zum Wagnis herangezogen wird.
Ein mit einem Angebot ggf. zu gewährender Nachlass (Preisnachlass im Sinne eines Rabatts) kann, soweit er ohne Bedingungen gewährt wird und an einer vom öffentlichen Auftraggeber bezeichneten Stelle aufgeführt ist (beispielsweise bei nationalen Ausschreibungen mit Bezug auf § 13 Abs. 4 in VOB/A), bei der Angebotswertung Berücksichtigung in der Angebotssumme finden. Wird ein Nachlass von vornherein durch den Bieter mit der Angebotsabgabe vorgesehen, kann er auch als eigener Preisbestandteil kalkuliert und bei der Angebotssumme mindernd berücksichtigt werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Bieter. Ein gewährter Nachlass wäre in der Folge auch bei der Kalkulation von Nachträgen sowie ggf. innerbetrieblich bei der Arbeitskalkulation zu berücksichtigen.
Im Gegensatz dazu wäre ein vom Bieter zu gewährender Skonto lediglich ein Verweis darauf, nach der Bauausführung zur Rechnungslegung des Bauausführenden ein Skonto als "Entgelt" im Sinne der Belohnung für frühes Bezahlen der Rechnungen durch den Auftraggeber zu leisten. Das Gewähren bleibt aber bei der Angebotssumme zum Angebot und der Angebotswertung durch den öffentlichen Auftraggeber unberücksichtigt. Folglich sollte es nicht als ein Preisbestandteil angesehen und kalkuliert werden.
Bauprofessor-Redaktion
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