Baurecht / BGB

Rechtsfolgen einer Abnahme

Die Abnahme gehört zu den Hauptpflichten des Auftraggebers. Grundlage bildet der § 12 VOB Teil B, der wiederum rechtlich auf dem § 640 BGB basiert. Die Abnahme ist für den Bauvertrag von ganz außerordentlicher Bedeutung, da eine Vielzahl von Rechtsfolgen an ihre Vornahme geknüpft sind, so im Einzelnen:
  • die Fälligkeit der Vergütung
  • die Einreichung der Schlussrechnung
  • der Wegfall der Vorleistungspflicht des Auftragnehmers
  • das Erlöschen des Erfüllungsanspruchs des Auftraggebers, wobei ein Nachbesserungsanspruch bei Mängeln nicht eingeschränkt ist
  • der Gefahrübergang auf den Auftraggeber
  • die Umkehr der Beweislast, wonach der Auftraggeber nach der Abnahme beweisen müsste, dass die Bauleistung nicht mangelfrei und nicht vertragsgemäß war
  • den Verlust nicht vorbehaltener Ansprüche, z. B. hinsichtlich bekannter Mängel und daraus ableitbarer Ansprüche auf Nachbesserung
  • der Beginn der Fristen für Mängelansprüche
Einer Abnahme nach § 12 VOB/B kommt nicht gleich eine Zustandsfeststellung nach § 4 Abs. 10 VOB/B. Eine Vertragspartei kann die Feststellung des Zustands von Teilen der ausgeführten Leistung verlangen, wenn diese Teile durch die weitere Bauausführung der Prüfung entzogen wird.
Mit einer solchen Feststellung treten nicht die Rechtsfolgen wie bei einer Abnahme ein. Die Leistung wird nicht als vertragsgemäß ausgeführt gebilligt. Die Gefahr für die Bauleistung geht nicht auf den Auftragnehmer über und für Mängelansprüche beginnt noch keine Verjährungsfrist.
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