Die „Zustandsfeststellung zur Bauleistung“ ist die Dokumentation und Bewertung des aktuellen Zustands einer Bauleistung zu einem konkreten Zeitpunkt. Ihre Ergebnisse sind wichtig für Kontrolle, Abrechnung und weitere Planung.
Was ist die Zustandsfeststellung?
Die „Zustandsfeststellung zur Bauleistung“ bezieht sich allgemein auf die Prüfung und Dokumentation des aktuellen Zustands einer Bauleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die Zustandsfeststellung dient u. a. zur:
- Qualitätssicherung
- Überprüfung der Vertragsbedingungen
- Schadenfeststellung
- Dokumentation des aktuellen Zustands der ausgeführten Leistungen
Vertragspartner einer Baumaßnahme können eine Zustandsfeststellung bereits vorsehen, wenn Teile der beauftragten und bereits ausgeführten Bauleistung im Bauablauf einer weiteren Prüfung und Feststellung unterzogen werden sollen. Im Bauvertragsrecht werden Regelungen zur Zustandsfeststellung sowohl nach VOB als auch BGB getroffen.
In der Baupraxis wird die Zustandsfeststellung bei einem VOB-Vertrag oft auch als „Technische Abnahme“ bezeichnet und gleichgesetzt. Zustandsfeststellung nach VOB
Bei einem VOB-Vertrag können die Vertragspartner eine Zustandsfeststellung nach § 4 Abs. 10 in VOB Teil B verlangen. Das Verlangen muss mitgeteilt werden. Die Feststellung ist dann von den Partnern gemeinsam vorzunehmen und das Ergebnis schriftlich festzuhalten. Eine Ausfertigung ist dem Bauherrn als Auftraggeber zu übergeben. Wird die Mitwirkung bei der Zustandsfeststellung durch den Auftragnehmer verweigert, kann die Zustandsfeststellung allein durch den Auftraggeber erfolgen. Dem Auftragnehmer ist dann das Ergebnis schriftlich mitzuteilen.
In der Baupraxis wird die Zustandsfeststellung als Leistungsfeststellung oft im Sinne einer „Technischen Abnahme“ beispielsweise der fertiggestellten Leistungen von Nachunternehmern im Vertragsverhältnis gegenüber einem Haupt- bzw. Generalunternehmer (GU) angewandt. Ohne Grund darf der Auftraggeber die technische Abnahme nicht verweigern. Es sei denn, sie wurde vertraglich ausgeschlossen. Zu öffentlichen Bauaufträgen gelten auch die ergänzenden Regelungen der Vergabe- und Vertragshandbücher. Speziell zu Hochbaumaßnahmen enthält das Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2023) das Formblatt 441 zur Zustandsfeststellung von Teilen der Bauleistung sowie eine Richtlinie zum Formblatt. Für die Zustandsfeststellung können unterstützend auch Unterlagen wie Produktnachweise, Ausführungs- und Funktionsnachweise, Prüfzeugnisse, Gutachten von Sonderfachleuten u. a. herangezogen werden.
Werden bei der Zustandsfeststellung Mängel registriert, so muss der Auftragnehmer sie fristgemäß beseitigen.
Bild: © f:data GmbH
Die Zustandsfeststellung ist keine Abnahme
Die Zustandsfeststellung nach § 4 Abs. 10 VOB/B ist bei einem VOB-Bauvertrag nicht der rechtsgeschäftlichen Abnahme nach § 12 VOB/B gleichzusetzen. Mit einer solchen Feststellung treten nicht die Rechtsfolgen wie bei einer Abnahme ein. Die Leistung wird nicht als vertragsgemäß ausgeführt gebilligt. Die Gefahr für die Bauleistung geht nicht auf den Auftraggeber über und für Mängelansprüche beginnt noch keine Verjährungsfrist. Wenn die Zustandsfeststellung Mängel aufgedeckt hat
Werden bei der Zustandsfeststellung Mängel festgestellt, so sind diese vom Auftragnehmer zu beseitigen – und zwar in der vorgegebenen Frist. Erfolgt dies nicht fristgemäß, ergeben sich bei einem VOB-Vertrag Leistungserfüllungsansprüche mit Bezug auf § 4 Abs. 7 und ggf. Abs. 6 VOB/B. Werden Mängel jedoch vom Auftragnehmer bestritten, so obliegt ihm der Beweis der vertragsgerechten Erfüllung. Gleiches gilt auch bei vertragswidrig festgestellten Leistungen im Rahmen der Zustandsfeststellung.
Verweigert ein Auftraggeber eine Zustandsfeststellung, so ist er dann für später evtl. erkennbare Mängel beweispflichtig. Weiterhin könnte der Auftragnehmer gegenüber dem Bauherrn wie auch ein Nachunternehmer gegenüber dem Schadenersatz geltend machen. Zustandsfeststellung nach BGB
Von der Zustandsfeststellung bei VOB-Verträgen ist nach dem reformierten Bauvertragsrecht im BGB seit 2018 die Zustandsfeststellung bei BGB-Verträgen zu unterscheiden. Hierbei handelt es sich nicht um Feststellungen während der Bauausführung im Bauablauf, sondern um eine bereits fertiggestellte Baumaßnahme. Wenn der Besteller als Auftraggeber eine Abnahme unter Angabe von Mängeln verweigert, dann hat er nach § 650g BGB auf Verlangen des Bauunternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Zustandes des Werks mitzuwirken. Dies gilt sowohl für den BGB-Bauvertrag als auch den Verbraucherbauvertrag oder einen Bauträgervertrag nach BGB. Weiterhin ist die Zustandsfeststellung zu bereits ausgeführten Bauleistungen noch von Zustandsfeststellungen vor Baubeginn abzugrenzen. Vor Baubeginn sollte durch die Vertragspartner festgestellt werden, welcher Zustand zum Gelände, von Straßen, Vorfluter u. a. für die künftige Baumaßnahme vorzufinden ist. Darüber ist eine Niederschrift bei einem VOB-Vertrag nach § 3 Abs. 4 VOB/B anzufertigen und diese dann von den Vertragspartnern anzuerkennen.