Baurecht / BGB

Zustandsfeststellung zur Bauleistung

Werden Teile der beauftragten und ausgeführten Bauleistung einer weiteren Prüfung und Feststellung entzogen, können die Vertragspartner bei einem VOB-Vertrag eine Zustandsfeststellung nach § 4 Abs. 10 der VOB Teil B verlangen. Das Verlangen muss mitgeteilt werden. Die Feststellung ist dann von den Partnern gemeinsam vorzunehmen und das Ergebnis schriftlich niederzulegen. Eine Ausfertigung ist dem Auftraggeber zu übergeben.
Das Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) enthält seit der Aktualisierung 2012 erstmals ein Formblatt 441 zur Zustandsfeststellung von Teilen der Bauleistung sowie eine Richtlinie zum Formblatt. Es ist als Hilfestellung anzusehen, was bei der Feststellung des Zustandes von Teilen der Bauleistung zu beachten ist. Als erforderliche Unterlagen können auch Produktnachweise, Ausführungs- und Funktionsnachweise, Prüfzeugnisse, Gutachten von Sonderfachleuten u. a. herangezogen werden.
In der Baupraxis wird die Zustandsfeststellung oft auch als "Technische Abnahme" bezeichnet. Sie dient nur zur technischen Überprüfung der Leistung und der Leistungsfeststellung, sie soll damit die spätere rechtsgeschäftliche Abnahme vorbereiten. Ohne Grund darf der Auftraggeber die technische Teilabnahme nicht verweigern, es sei denn, sie wurde vertraglich ausgeschlossen.
Verweigert ein Auftraggeber die technische Abnahme, so ist er dann für später evtl. erkennbare Mängel beweispflichtig. Weiterhin könnte der Auftragnehmer – in der Regel ein Nachunternehmer (NU) des Haupt- bzw. Generalunternehmers (GU) – gegenüber seinem Auftraggeber Schadenersatz geltend machen. Wird die Teilnahme bzw. Mitwirkung bei der Zustandsfeststellung durch den Auftragnehmer verweigert, kann die Zustandsfeststellung allein durch den Auftraggeber erfolgen. Dem Auftragnehmer ist dann das Ergebnis schriftlich mitzuteilen.
Die Zustandsfeststellung ist nicht der rechtsgeschäftlichen Abnahme nach § 12 VOB/B bei einem VOB-Bauvertrag gleichzusetzen. Mit einer solchen Feststellung treten nicht die Rechtsfolgen wie bei einer Abnahme ein. Die Leistung wird nicht als vertragsgemäß ausgeführt gebilligt. Die Gefahr für die Bauleistung geht nicht auf den Auftraggeber über und für Mängelansprüche beginnt noch keine Verjährungsfrist.
Werden bei der Zustandsfeststellung Mängel festgestellt, so sind diese vom Auftragnehmer zu beseitigen, und zwar in der vorgegebenen Frist. Erfolgt dies nicht fristgemäß, ergeben sich bei einem VOB- Vertrag Leistungserfüllungsansprüche mit Bezug auf § 4 Abs. 7 und ggf. Abs. 6 VOB/B. Werden Mängel jedoch vom Auftragnehmer bestritten, so obliegt ihm der Beweis der vertragsgerechten Erfüllung. Gleiches gilt auch bei vertragswidrig festgestellten Leistungen im Rahmen der Zustandsfeststellung.
Von der Zustandsfeststellung bei VOB-Verträgen ist die Zustandsfeststellung bei BGB-Verträgen nach dem reformierten Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 zu unterscheiden. Wenn der Besteller als Auftraggeber eine Abnahme unter Angabe von Mängeln verweigert, dann hat er nach § 650g BGB auf Verlangen des Bauunternehmers "an einer gemeinsamen Feststellung des Zustandes des Werks mitzuwirken". Zur Verweigerung der Abnahme genügt bereits die Angabe nur eines Mangels durch den Besteller. Dies gilt sowohl für den BGB-Bauvertrag als auch den Verbraucherbauvertrag oder einen Bauträgervertrag nach BGB.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Zustandsfeststellung zur Bauleistung"

Auszug im Originaltext aus DIN 18326 (2019-09)
0.2.1 Verfahren (Technikgruppen nach DIN EN ISO 11296 (alle Teile) “Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Renovierung von erdverlegtem drucklosen Entwässerungsnetzen (Freispiegelleitungen)“, Umfang und Stoffe.0.2.2 Art und Umfang der Zustandsfests...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18349 (2019-09)
Historische Änderungen:0.2.1 Art, Beschaffenheit und Festigkeit der zu bearbeitenden Flächen und Bauteile, Istzustandsfeststellung gemäß DAfStb Betonbauteile, DAfStb-Richtlinie — Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (Instandsetzungs-Richtlini...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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