Baurecht / BGB

Rücktritt vom Bauvertrag

Wird ein Vertrag durch einseitige Erklärung eines Vertragspartners mit rückwirkender Kraft aufgelöst, spricht man von Rücktritt. Das Recht dazu muss sich aus einem Vertrag ergeben oder gesetzlich begründbar sein. Rücktrittsgründe werden in den §§ 323 bis 326 BGB aufgeführt, beispielsweise bei einem Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung bei erfolglos erteilter Nachfrist.
Davon kann ein Verbraucher bei einem Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB Gebrauch machen, wenn er mit dem Bauunternehmer einen verbindlichen Termin der Fertigstellung bzw. eine verbindliche Ausführungsdauer für das Bauwerk nach § 650k Abs. 3 BGB vereinbart hat. Dann bedarf es keiner Nachfristsetzung mehr nach § 323 Abs. 2 BGB. Ein Rücktritt vom ganzen Vertrag wird meistens aber nicht maßgebend werden, auch wenn mit Bezug auf § 323 Abs. 5 BGB seitens des Verbrauchers kein Interesse mehr vorliegt, wenn der Bauunternehmer bereits Teilleistungen zum Vertrag erbracht hat. Sollte einem Verbraucher aber aufgrund der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht die vertragliche Bindung nicht mehr zugemutet werden können, käme auch ein Rücktritt nach § 324 BGB infrage.
Liegt jedoch einem Bauvertrag ein VOB-Vertrag zugrunde, gibt es kein bzw. gilt nicht das rückwirkende Rücktrittsrecht nach BGB. Die VOB sieht im Teil B in den § 8 und 9 die Kündigung Bauvertrag durch den Auftraggeber bzw. auch Kündigung durch den Auftragnehmer anstelle eines Rücktritts vor, weiterhin im § 10 die Haftung der Vertragsparteien.
Im Falle eines Rücktritts haben die Vertragspartner nach § 346 BGB einander die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Statt einer Rückgewähr kann auch Wertersatz geleistet werden, wenn die Rückgewähr nach Erlangen ausgeschlossen wäre.
Ein Rücktritt vom Vertrag ist auch für den Bauherrn bzw. Auftraggeber möglich, wenn Mängelansprüche am Bau während der Bauausführung vorliegen und eine Einigung mit dem dafür verantwortlichen Bauunternehmer nicht möglich ist. Verweigert der Bauunternehmer die Nacherfüllung, ist sie fehlgeschlagen oder dem Besteller oder Verbraucher nicht zumutbar, bedarf es auch nach § 636 BGB keiner Nachfrist mehr.
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