Baubetrieb/Bauunternehmen

Scheinselbstständigkeit am Bau

Von Scheinselbstständigkeit wird gesprochen, wenn eine Person als ein "selbstständiger Einzelunternehmer" gewerbliche Tätigkeiten ausführt, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt werden und die Person der Tätigkeitsart nach damit eigentlich ein Arbeitnehmer ist und der Auftrag- bzw. Arbeitgeber praktisch Beiträge zur Sozialversicherung spart. Als allgemeines Indiz ist anzusehen, wenn der gesamte Umsatz oder dessen Großteil nur mit einem Auftraggeber (AG) bzw. Kunden realisiert wird. Führt ein Scheinselbstständiger Bauleistungen aus, gelten sie der Sache nach als eine Schwarzarbeit.

Abgrenzung zur Nachunternehmerschaft

Werden Selbstständige, die keine weiteren eigenen Arbeitnehmer beschäftigen, beispielsweise zur Ausführung von Bauleistungen von einem Generalunternehmer (GU) oder Hauptunternehmer (HU) als Nachunternehmer (NU) eingesetzt, bliebe zu prüfen, ob nicht evtl. eine Scheinselbstständigkeit vorliegt und der vermutlich Selbstständige dann als Arbeitnehmer des GU/HU anzusehen wäre. Anzunehmen ist es meistens dann, wenn gleich "mehrere Einzelunternehmen als einzelne Selbstständige" bei einem Bauvorhaben auftreten und eigentlich nur für regelmäßige „Hilfsarbeiten“ als einfache Tätigkeiten einsetzbar sind und dafür eingesetzt werden. Ggf. bedarf es bei Bauleistungen einer Prüfung zum Einzelfall, ob die auszuführenden Hilfsarbeiten als Scheinselbstständigkeit verdächtig wären.

Merkmale einer Scheinselbstständigkeit

Für die Abgrenzung eines Nachunternehmers von einem Scheinselbstständigen können noch mehrere Aspekte maßgebend sein. Folgende Merkmale sprechen für eine Scheinselbstständigkeit:
  • persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber,
  • fehlende Weisungsbefugnis nach Ort, Zeit und auszuführender Tätigkeit,
  • Unselbstständigkeit bei der Organisation und Ausführung der Tätigkeiten,
  • Nichteinhaltung von festen Arbeitszeiten,
  • Nichtgewährung von Vergütungen nach gesetzlichen Mindestentgelten, von Überstunden, von bezahltem Urlaub u. a.,
  • Nichtgewährung von Sozialleistungen sowie Lohnfortzahlung bei Krankheit,
  • Nichtabführung von Lohnsteuer.
In Fällen der Scheinselbstständigkeit kämen auf den GU/HU die sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeberpflichten zugleich im Sinne der Hauptunternehmerhaftung zu, beispielsweise mindestens für:
Handlungsweisen hierzu sowie zur Kontrolle beim Einsatz von Selbstständigen in der Bauausführung liefern die "Checklisten – Nachunternehmereinsatz (2016)", herausgegeben vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB).
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