Baurecht / BGB

Schutz der Bauleistung vor Abnahme

Solange die ausgeführte Bauleistung nicht durch den Auftraggeber abgenommen wurde, obliegt dem Auftragnehmer die Sicherung vor Beschädigung und Diebstahl, bei einem VOB-Vertrag nach § 4 Abs. 5 VOB /B sowie in einem Bauvertrag nach BGB gemäß § 644 BGB. Weiterhin kann der Auftraggeber einen Schutz vor Grundwasser und Winterschäden verlangen. Der Schutz vor Winterschäden wird mit Maßnahmen des Winterbaus bereits bei der Vorbreitung der Baustelle, der Baustelleneinrichtung sowie Bauablaufplanung durch den Auftragnehmer berücksichtigt.
Die Vergütung regelt sich folgendermaßen:
  • Sind die erforderlichen Leistungen in den ATV der VOB/C als Nebenleistungen (jeweils in Tz. 4.1 der ATV DIN 18299 sowie in den ATV der einzelnen Gewerke) angeführt, dann gehören sie auch ohne weitere Erwähnung zur vertraglichen Leistung und wären nicht gesondert zu vergüten.
  • Stellen die Leistungen für den Schutz und die Sicherung „Besondere Leistungen“ dar und sind in der Tz. 4.2 der betreffenden ATV angeführt, dann besteht Anspruch auf Vergütung durch den Auftragnehmer.
  • Werden die Leistungen zusätzlich zur vertraglichen Leistung vom Auftraggeber gefordert, so besteht eine Forderung gemäß Nachtrag nach § 2 Abs. 6 in VOB/B bzw. Anspruch auf gesonderte Vergütung.
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