Architektenvollmacht

Architektenvollmacht

In Verbindung mit dem Bauauftrag darf ein Architekt in der Regel folgende Tätigkeiten bei der Bauausführung ausüben:

  1. ohne besondere Vollmacht
    • Weisungen auf der Baustelle erteilen,
    • Stundenlohnzettel entgegen nehmen,
    • Ausführungsmängel rügen,
    • wertmäßig kleine Nachträge bzw. Zusatzaufträge erteilen,
    • Anzeigen zu Bedenken und Behinderungen des Auftragnehmers entgegen nehmen,
    • ein gemeinsames Aufmaß mit dem Auftragnehmer durchführen.
  2. mit ausdrücklicher Vollmacht:
    • Nachträge größeren Umfangs erteilen,
    • die Abnahme nach § 12 VOB, Teil B oder § 640 BGB vornehmen,
    • Vertragsstrafe bei Abnahme nach § 11 Abs. 4 VOB, Teil B vorbehalten,
    • Abschlags- und Schlussrechnung anerkennen,
    • Stundenlohnzettel anerkennen,
    • vertragliche Regelungen verändern.
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