Architektenvollmacht
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Copyright
Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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In Verbindung mit dem Bauauftrag darf ein Architekt in der Regel folgende Tätigkeiten bei der Bauausführung ausüben:
- ohne besondere Vollmacht
- Weisungen auf der Baustelle erteilen,
- Stundenlohnzettel entgegen nehmen,
- Ausführungsmängel rügen,
- wertmäßig kleine Nachträge bzw. Zusatzaufträge erteilen,
- Anzeigen zu Bedenken und Behinderungen des Auftragnehmers entgegen nehmen,
- ein gemeinsames Aufmaß mit dem Auftragnehmer durchführen.
- mit ausdrücklicher Vollmacht:
- Nachträge größeren Umfangs erteilen,
- die Abnahme nach § 12 VOB, Teil B oder § 640 BGB vornehmen,
- Vertragsstrafe bei Abnahme nach § 11 Abs. 4 VOB, Teil B vorbehalten,
- Abschlags- und Schlussrechnung anerkennen,
- Stundenlohnzettel anerkennen,
- vertragliche Regelungen verändern.