Baurecht / BGB

Stundenlohnzettel

Wurden zur Ausführung einer Baumaßnahme Stundenlohnarbeiten ausgeschrieben und vertraglich vereinbart, dann ist der Auftragnehmer bei einem VOB-Vertrag nach § 15 Abs. 3 in VOB Teil B verpflichtet, für die ausgeführten Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel oder wöchentlich Listen einzureichen. Diese Aussagen sind Leistungsnachweise. Verwendet werden dafür meistens Vordrucke bzw. betriebliche Formulare. In ihnen sollten folgende Angaben gemacht werden:
  • Bezeichnung der Baustelle,
  • Datum und Zeitraum der Ausführung,
  • Beschreibung der Leistung, wobei für jede einzelne Stundenlohnarbeit jeweils ein gesonderter Zettel vorzusehen ist (die Beschreibung kann auch in Stichworten erfolgen),
  • eingesetzte Arbeitskräfte mit Namen, Anzahl und Lohngruppenzusammensetzung,
  • geleistete Stunden gesamt und je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Stundenlohnsatz nicht enthaltenen Erschwernissen,
  • weiterhin Angaben zum Verbrauch von
    • Stoffen und Bauteilen,
    • Gerätestunden gesamt sowie in der Differenzierung mit oder ohne Bedienung,
    • Lade- und Transportleistungen,
    • Gebühren (z. B. für die Deponie bei Abbrucharbeiten, für Sperrungen u. a.),
    • Sonderkosten (z. B. für Genehmigungen) u. a.
Die Stundenlohnberichte sind zeitnah (täglich oder wöchentlich) nach Aufstellung dem Auftraggeber zu übergeben. Die Übergabe sollte mit Anschreiben erfolgen.
Der Auftraggeber wird die Stundenlohnzettel nach Erhalt prüfen und danach unverzüglich zurückgeben. Die VOB sieht in § 15 Abs. 3 dafür eine Frist von maximal 6 Werktagen nach Zugang vor. Erfolgt dies nicht in dieser Frist, dann gelten die nicht zurückgegebenen Stundenlohnzettel als anerkannt. Dem Auftraggeber steht das Recht zu, zu den Stundenlohnzetteln auch Einwendungen zu erheben. Dies kann auf den Stundenzetteln oder gesondert schriftlich erfolgen.
Stundenlohnarbeiten können ebenfalls in einem Vertrag mit Verbrauchern als Besteller vorgesehen werden. Der BGH hat mit Beschluss vom 05.01.2017 - AZ: VII ZR 184/14 folgendes geregelt:
  • Bei Bemessung nach Zeitaufwand für einen Vergütungsanspruch des Bauausführenden bedarf es als schlüssige Begründung nur der Darlegung, wie viele Stunden er für die vertragliche Ausführung aufgewendet hat.
  • Welche Arbeitsstunden differenziert für welche Tätigkeiten und an welchen Tagen geleistet wurden, ist regelmäßig nicht geschuldet.
  • Ein Beweis wäre dann zu erheben, wenn der Besteller die abgerechneten Arbeiten des Bauausführenden bestreitet. Dann bliebe zu klären, ob die Arbeitsstunden vom Auftragnehmer für den vertraglich geschuldeten Erfolg auch aufgewendet wurden.
Zur Rechnungslegung über die mit Stundenlohnzetteln ausgeführten Stundenlohnarbeiten werden Aussagen unter Abrechnung von Stundenlohnarbeiten getroffen.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Stundenlohnzettel"

Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet. Anmerkung zu § 15 Abs. 1 Nr. 12. Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, s...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

Verwandte Fachbegriffe

Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere