Baurecht / BGB

Stundenlohnzettel

Stundenlohnzettel sind Dokumente, auf denen Arbeitsstunden der Arbeitnehmer auf einer Baustelle festgehalten werden. Sie sind wichtig für die Vergütung der Arbeitnehmer, die auf Stundenbasis bezahlt werden.

Was sind Stundenlohnzettel?

Stundenlohnzettel treffen Aussagen über ausgeführte Stundenlohnarbeiten. Wurden zur Ausführung einer Baumaßnahme Stundenlohnarbeiten ausgeschrieben und vertraglich vereinbart, dann ist das Bauunternehmen als Auftragnehmer bei einem VOB-Vertrag nach § 15 Abs. 3 in VOB Teil B verpflichtet, für die ausgeführten Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel oder wöchentlich Listen einzureichen. Verwendet werden dafür meistens Vordrucke bzw. betriebliche Formulare.
Speziell zu öffentlichen Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau sei auf die Anforderungen an Stundenlohnzettel in Tz. 2.3.5 im Richtlinientext des HVA B-StB – Ausgabe 2023 verwiesen.

Diese Angaben gehören auf einen Stundenlohnzettel

Auf Stundenlohnzetteln sollten diese Informationen nicht fehlen:
  1. Allgemeine Angaben:
    • Bezeichnung der Baustelle
    • Datum und Zeitraum der Ausführung
  2. Leistungsbezogene Angaben:
    • Beschreibung der Leistung, wobei für jede einzelne Stundenlohnarbeit jeweils ein gesonderter Zettel vorzusehen ist (die Beschreibung kann auch in Stichworten erfolgen)
    • eingesetzte Arbeitskräfte mit Namen, Anzahl und Lohngruppenzusammensetzung
    • geleistete Stunden gesamt und je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie im Stundenlohnsatz nicht enthaltene Erschwernisse
  3. Besonders zu vergütender Verbrauch von:
    • Baustoffen, Bauhilfs- und Betriebsstoffen sowie Bauteilen
    • Stunden für den Einsatz von Baumaschinen, Geräten und Einrichtungen gesamt sowie in der Differenzierung mit oder ohne Bedienung
    • Fracht, Fuhr- und Ladeleistungen
    • Gebühren (z. B. für die Deponie bei Abbrucharbeiten, für Sperrungen)
    • Sonderkosten (z. B. für Genehmigungen)

Über- und Rückgabe von Stundenlohnzetteln

Die Stundenlohnberichte sind mit Anschreiben zeitnah (täglich oder wöchentlich) nach Aufstellung vom Bauunternehmen dem Auftraggeber zu übergeben.
Die Originale der Stundenzettel verbleiben beim Auftraggeber. Der Auftraggeber prüft die Stundenlohnzettel und gibt dann eine Kopie zurück. Die VOB sieht in § 15 Abs. 3 dafür eine Frist von maximal sechs Werktagen nach Zugang vor. Erfolgt dies nicht in dieser Frist, dann gelten die nicht zurückgegebenen Stundenlohnzettel als anerkannt.
Allein die Übergabe und Entgegennahme von Stundenzetteln reicht jedoch nicht aus. Wichtig ist die vorherige vertragliche Vereinbarung zu Stundenlohnarbeiten zwischen den Partnern. Selbst eine Bescheinigung von Stundenlohnzetteln wäre nach dem Urteil des BGH vom 24. Juli 2003 (Az.: VII ZR 79 / 002) für die Annahme einer nachträglichen (stillschweigenden) Vereinbarung für die Vergütung der Stundenlohnarbeiten nicht ausreichend.
Stundenlohnzettel dienen als Nachweis für geleistete Arbeit. Sie sind die Basis für die Bezahlung der Mitarbeiter, die nach Stunden vergütet werden.
Stundenlohnzettel dienen als Nachweis für geleistete Arbeit. Sie sind die Basis für die Bezahlung der Mitarbeiter, die nach Stunden vergütet werden. Bild: © f:data GmbH

Prüfung der Stundenzettel durch den Auftraggeber

Der Auftraggeber (ggf. auch der von ihm dafür bevollmächtigte Architekt) hat das Recht, die vorgelegten Stundenlohnzettel bzw. Nachweise zu den vereinbarten und ausgeführten Stundenlohnarbeiten zu prüfen. Er kann auch Einwendungen erheben.
Einwendungen erfolgen auf den Stundenzetteln mit Vermerk oder gesondert schriftlich. Das ist der Fall, wenn z. B. die Arbeiten überhaupt nicht durchgeführt wurden oder einen Zeitaufwand angeben, der nicht notwendig war bzw. nicht dem abgerechneten Stundenumfang entspricht.
Der BGH hat mit Beschluss vom 05.01.2017 (AZ: VII ZR 184 / 14) Folgendes geregelt:
  • Bei Bemessung nach Zeitaufwand für einen Vergütungsanspruch des Bauausführenden bedarf es als schlüssige Begründung nur der Darlegung, wie viele Stunden er für die vertragliche Ausführung aufgewendet hat.
  • Welche Arbeitsstunden differenziert für welche Tätigkeiten und an welchen Tagen geleistet wurden, ist regelmäßig nicht geschuldet.
  • Ein Beweis wäre dann zu erheben, wenn der Besteller die abgerechneten Arbeiten des Bauausführenden bestreitet. Dann bliebe zu klären, ob die Arbeitsstunden vom Auftragnehmer für den vertraglich geschuldeten Erfolg auch aufgewendet wurden.
Der Auftraggeber hat auch noch die Möglichkeit, Einwände nach o. a. fristgemäßer Rückgabe vorzubringen. Dann muss er jedoch beweisen, dass die Nachweise des Auftragnehmers unwahr sind. Behauptet der Auftraggeber, dass vom Auftragnehmer die Stundenlohnarbeiten „zu langsam“ ausgeführt wurden, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Vertragsverletzung, wie dies in einem Urteil des BGH vom 01.02.2000 (Az.: X ZR 198 / 97) zum Ausdruck kommt.
Dem Auftragnehmer kommt in jedem Fall die Pflicht zu, wirtschaftlich zu arbeiten. Aus der vermeintlich unwirtschaftlichen Arbeitsausführung steht dem Auftraggeber jedoch nicht das Recht zu, seine Vergütung zu kürzen. Er kann lediglich einen evtl. daraus entstandenen Schaden mit der Vergütung aufrechnen.
Ein nachträgliches Aufmaß oder eine Kostenermittlung durch einen Sachverständigen könnte ggf. Klarheit verschaffen. Wird generell die Ausführung der Stunden bezweifelt, bliebe konkret nachzuweisen, an welchen Tagen keine bzw. weniger als die ausgewiesenen Stunden geleistet wurden.
Bauprofessor-Redaktion
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Stundenlohnzettel"

Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet. Anmerkung zu § 15 Abs. 1 Nr. 12. Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, s...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
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