Baurecht / BGB

Stundenlohnzettel

Wurden zur Ausführung einer Baumaßnahme Stundenlohnarbeiten ausgeschrieben und vertraglich vereinbart, dann ist der Auftragnehmer bei einem VOB-Vertrag nach § 15 Abs. 3 in VOB Teil B verpflichtet, für die ausgeführten Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel oder wöchentlich Listen einzureichen. Diese Aussagen sind Leistungsnachweise. Verwendet werden dafür meistens Vordrucke bzw. betriebliche Formulare. In ihnen sollten folgende Angaben gemacht werden:
  • Bezeichnung der Baustelle,
  • Datum und Zeitraum der Ausführung,
  • Beschreibung der Leistung, wobei für jede einzelne Stundenlohnarbeit jeweils ein gesonderter Zettel vorzusehen ist (die Beschreibung kann auch in Stichworten erfolgen),
  • eingesetzte Arbeitskräfte mit Namen, Anzahl und Lohngruppenzusammensetzung,
  • geleistete Stunden gesamt und je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Stundenlohnsatz nicht enthaltenen Erschwernissen,
  • weiterhin Angaben zum Verbrauch von
    • Stoffen und Bauteilen,
    • Gerätestunden gesamt sowie in der Differenzierung mit oder ohne Bedienung,
    • Lade- und Transportleistungen,
    • Gebühren (z. B. für die Deponie bei Abbrucharbeiten, für Sperrungen u. a.),
    • Sonderkosten (z. B. für Genehmigungen) u. a.
Die Stundenlohnberichte sind zeitnah (täglich oder wöchentlich) nach Aufstellung dem Auftraggeber zu übergeben. Die Übergabe sollte mit Anschreiben erfolgen.
Der Auftraggeber wird die Stundenlohnzettel nach Erhalt prüfen und danach unverzüglich zurückgeben. Die VOB sieht in § 15 Abs. 3 dafür eine Frist von maximal 6 Werktagen nach Zugang vor. Erfolgt dies nicht in dieser Frist, dann gelten die nicht zurückgegebenen Stundenlohnzettel als anerkannt. Dem Auftraggeber steht das Recht zu, zu den Stundenlohnzetteln auch Einwendungen zu erheben. Dies kann auf den Stundenzetteln oder gesondert schriftlich erfolgen.
Stundenlohnarbeiten können ebenfalls in einem Vertrag mit Verbrauchern als Besteller vorgesehen werden. Der BGH hat mit Beschluss vom 05.01.2017 - AZ: VII ZR 184/14 folgendes geregelt:
  • Bei Bemessung nach Zeitaufwand für einen Vergütungsanspruch des Bauausführenden bedarf es als schlüssige Begründung nur der Darlegung, wie viele Stunden er für die vertragliche Ausführung aufgewendet hat.
  • Welche Arbeitsstunden differenziert für welche Tätigkeiten und an welchen Tagen geleistet wurden, ist regelmäßig nicht geschuldet.
  • Ein Beweis wäre dann zu erheben, wenn der Besteller die abgerechneten Arbeiten des Bauausführenden bestreitet. Dann bliebe zu klären, ob die Arbeitsstunden vom Auftragnehmer für den vertraglich geschuldeten Erfolg auch aufgewendet wurden.
Zur Rechnungslegung über die mit Stundenlohnzetteln ausgeführten Stundenlohnarbeiten werden Aussagen unter Abrechnung von Stundenlohnarbeiten getroffen.
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