Saison-Kurzarbeitergeld (SaisonKug)

Saison-Kurzarbeitergeld (SaisonKug)

Saison-Kurzarbeitergeld wird aus witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen oder bei unabwendbaren Ereignissen in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31. März gewährt. In dieser Zeit geht in einem Bauunternehmen das saisonbedingte Kurzarbeitergeld dem kunjunkturellen Kurzarbeitergeld vor, wonach letzteres dann nur in der Zeit vom 1. April bis 30. November in Frage kommen kann.

Anspruch kann sowohl für gewerbliche Arbeitnehmer als auch Angestellte und Poliere geltend gemacht werden. Grundsätzlich müssen aber die folgenden persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein:

  • versicherungspflichtige Beschäftigung des Arbeitnehmers,
  • nicht gekündigtes Arbeitsverhältnis,
  • Arbeitsausfall auf einer Baustelle im Inland,
  • kein Grund für einen Ausschluss vom Kurzarbeitergeld (beispielsweise Ausschluss bei Bezug von Renten).

Voraussetzung für das Saison-Kurzarbeitergeld ist nicht mehr ein witterungsabhängiger Arbeitsplatz. Es wird gegenwärtig ja auch aus wirtschaftlichen Gründen wie Auftragsmangel gewährt.

Auszubildende haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld. Sie haben Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildungsvergütung auch bei Ausfall aus witterungsbedingten und wirtschaftlichen Gründen.

Das Saison-Kurzarbeitergeld wir ab der 1. Ausfallstunde in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit unabhängig vom Grund des Arbeitsausfalls gewährt, soweit der Arbeitsausfall nicht durch die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens überbrückt werden kann. Grundsätzlich sind alle Formen von Arbeitszeitguthaben zur Vermeidung von Saison-Kurzarbeitergeld heranzuziehen. Erst wenn das individuelle Arbeitszeitguthaben eines Arbeitnehmers voll abgebaut ist, kann das Saison-Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden. Minusstunden, wie sie bei der Arbeitszeitflexibilisierung nach § 3 Abs. 1.43 BRTV-Baugewerbe bis 30 Stunden möglich sind, müssen vom Arbeitnehmer nicht aufgebracht werden.

Das Saison-Kurzarbeitergeld wird lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gewährt. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt bei der Lohnsteuer und kann sich auf die Lohnsteuerschuld insgesamt beim Arbeitnehmer auswirken.

Kein SaisonKug wird gezahlt für Ausfallgründe wie Urlaubstage, gesetzliche Wochenfeiertage und Tage der Arbeitsunfähigkeit. Der zu zahlende Leistungssatz beträgt 67 % (mit Kinderfreibetrag) bzw. 60 % der Nettoentgeltdifferenz.

Detaillierte Aussagen mit Vorschlägen von Vereinbarungen über die Einführung von Saison-Kurzarbeit sowie Tabellen für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes bietet ein jeweils vor dem Winter vom Zentralverband für das Deutsche Baugewerbe herausgegebenen „Winterbau-Merkblatt“.

Begriffs-Erläuterungen zu Saison-Kurzarbeitergeld (SaisonKug)

In Verbindung mit dem Winter als witterungsbedingte Zeit sind zu betrachten: Winterbaumaßnahmen für die Bauvorbereitung und -ausführung auf Baustellen Maßnahmen zur Förderung der ganzjährigen Beschä ...
Ab dem Winter 2006/07 wurde die Winterbauförderung weiter entwickelt mit der Zielrichtung, eine ganzjährige Beschäftigung in der Bauwirtschaft zu erreichen und zu sichern und zwar in der gemeinsamen ...

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