Vorbehalt zur Schlusszahlung

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Vorbehalt zur Schlusszahlung

Ist durch den Auftraggeber keine volle Zahlung der Schlussrechnung erfolgt, kann der Auftragnehmer einen Vorbehalt erklären, wenn der Auftraggeber die restliche Zahlung ablehnte, darüber schriftlich informierte und zugleich den Auftragnehmer über seine weiteren Rechte belehrte. Der Vorbehalt ist mit Bezug auf § 16 Abs. 3, Nr. 5 in VOB, Teil B innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung des Auftraggebers zu erklären.
Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben. Zu empfehlen ist aber die schriftliche Erklärung aus Beweisgründen.

Ein erklärter Vorbehalt gegen die Schlusszahlung des Auftraggebers wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen – beginnend am Tag nach Ablauf der für den Vorbehalt maßgeblichen 24 Werktage – eine prüfbare Rechnung über vorbehaltene Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich und nicht notwendig ist, eingehend begründet wird. Eine besondere Form wird nicht gefordert, jedoch ist die Schriftform dringend zu empfehlen.

In einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 05.02.1998 (Az.: VII ZR279/96) wurde darauf hingewiesen, dass eine solche Begründung nicht notwendig ist, wenn der Auftragnehmer eine prüfbare Schlussrechnung erstellt hatte und sich der Vorbehalt allein auf Forderungen bezieht, die schon in dieser Rechnung enthalten sind.

Eine erneute Begründung ist deshalb entbehrlich, da sich der Vorbehalt lediglich auf die Erfüllung der schon vorgelegten - und damit begründeten - Schlussrechnung bezieht.

Die Prüfung des Bauunternehmens, ob ein Vorbehalt erklärt wird oder nicht, ist meistens von Wichtigkeit. Denn eine vorbehaltlose Annahme einer Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde. Auch früher gestellte, aber bisher unerledigte Forderungen verfallen nach § 16 Abs. 3, Nr. 4 in VOB, Teil B wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden. Dies gilt für alle Leistungen, die irgendwie mit dem Bauauftrag in Verbindung stehen, z.B. auch Leistungen aus Gleitklauseln, zusätzlichen Materialkosten u.a.

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Musterbrief: Abweisung von Nachforderungen nach vorbehaltloser Schlusszahlungsannahme (VOB/B § 16 Abs. 3, Nr.2 und 4) Musterbrief: Abweisung von Nachforderungen nach vorbehaltloser Schlusszahlungsannahme (VOB/B § 16 Abs. 3, Nr.2 und 4)
Musterbrief: Begründung zum Vorbehalt gegen die Schlusszahlung und Forderung der Vergütungsansprüche (VOB/B § 16 Abs. 5) Musterbrief: Begründung zum Vorbehalt gegen die Schlusszahlung und Forderung der Vergütungsansprüche (VOB/B § 16 Abs. 5)
Musterbrief: Vorbehalt gegen die Schlusszahlung (VOB/B § 16 Abs. 5) Musterbrief: Vorbehalt gegen die Schlusszahlung (VOB/B § 16 Abs. 5)
Bitte beachten Sie, dass die Muster-Dokumente keine juristische Empfehlung darstellen und die Verwendung nach dem konkreten Sachverhalt eigenverantwortlich erfolgen muss. Vollständigkeit, sowie technische und inhaltliche Fehlerfreiheit werden nicht zugesichert.

Normen und Regelwerke zu Vorbehalt zur Schlusszahlung

DIN 1961 [2010-08] (1) 1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen...

Begriffs-Erläuterungen zu Vorbehalt zur Schlusszahlung

Die Schlusszahlung setzt die Fertigstellung bzw. Abnahme Schlussrechnung zur vereinbarten Bauleistung voraus. Die Schlussrechnung muss prüfbar sein. Einzubeziehen sind sämtliche Forderungen, beispi ...
Eine verjährte Forderung kann unter den Voraussetzungen der §§ 390, 215 BGB noch zur Aufrechnung gestellt werden, wenn die verjährte Forderung zu der Zeit, zu welcher sie gegen die andere Forderung a ...
Die Schlussrechnung setzt die Fertigstellung bzw. die Abnahme der vereinbarten Leistung voraus. Wird der Bauauftrag früher gekündigt, dann sind die bisher ausgeführten Leistungen abzurechnen. Mit Ei ...
Die Einbeziehung der bringt in der Regel für beide Vertragspartner, d.h. zwischen Unternehmen sowie zu juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Vorteile. Für das Bauunternehmen als Auftragnehm ...

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