BRTV-Baugewerbe
Copyright
Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß und Dipl.-Kff. Cornelia Schidlo.
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Der BRTV ist allgemein verbindlich und trifft folgende Aussagen in den einzelnen Paragrafen:
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Einstellungsbedingungen |
§ 3 | Arbeitszeit |
§ 4 | Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall |
§ 5 | Lohn |
§ 6 | Erschwerniszuschläge |
§ 7 | Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Unterkunft |
§ 8 | Urlaub |
§ 9 | Freistellung zu Arbeitsgemeinschaften |
§ 10 | Sterbegeld |
§ 11 | Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
§ 12 | Zutritt zu den Unterkünften |
§ 13 | Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz |
§ 14 | Ausschlussfristen |
§ 15 | Besondere Lohn- und Arbeitsbedingungen für Spezialgewerbezweige |
§ 16 | Durchführung des Vertrages |
§ 17 | Inkrafttreten und Laufdauer. |
Der BRTV gilt betrieblich für jene Unternehmen des Baugewerbes, die als Einrichtungen mit Bezug auf die Abschnitte I bis VI im § 1 Abs. 2 BRTV folgende Tätigkeiten bzw. Leistungen umfassen:
- gewerblich Bauten aller Art errichten,
- gewerblich Bauleistungen - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - erbringen, die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen,
- oder sonstige bauliche Leistungen - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - erbringen.
Nicht erfasst werden eine Reihe von Betrieben des Ausbaugewerbes und des Bauhilfsgewerbes (vgl. Abschnitt VII des § 1 im BRTV), z. B. Betriebe des/der: - Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
- Dachdeckerhandwerks,
- Gerüstbaugewerbes,
- Maler- und Lackiererhandwerks,
- Naturstein- und Naturwerksteinindustrie,
- Nassbaggerei,
- Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes,
- Glaser-, Ofensetzer-, Schreiner-, Klempner-, Steinmetz-, Elektroinstallations- und Parkettlegerhandwerks u. a.
In der neuen Fassung des BRTV vom 28. September 2018 erfolgten ausschließlich redaktionelle Anpassungen gegenüber der vorherigen Fassung vom 10. Juni 2016, so beispielsweise:
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Begriffs-Erläuterungen zu BRTV-Baugewerbe
Für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe gelten die bauspezifische Regelungen im § 8 des Bundesrahmentarifvertrags ( BRTV-Baugewerbe ), die an Stelle des Bundesurlaubsgesetzes treten. Danach ist fü ...
Die regelmäßige Arbeitszeit für Maschinen- und Kraftwagenpersonal ist speziell im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe ( BRTV-Baugewerbe ) in § 3 Nr. 2 bestimmt. Zunächst gilt auch für dieses...
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Anstelle des Bundesurlaubsgesetzes ist der Urlaub im Baugewerbe- speziell im Bauhauptgewerbe- geregelt für: gewerbliche Arbeitnehmer...
Dem Grunde nach gilt die Fahrtzeit eines Arbeitnehmers zu seiner Arbeitsstelle nicht als Arbeitszeit. Nach § 3 Nr. 4 im "Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe ( BRTV-Baugewerbe )" beginnt und e ...