Kostenlose Kalkulationshilfen für Baukalkulation und Rechnungslegung
Kostenlose Kalkulationshilfe

Stundensätze Bauhauptgewerbe Ost

Bei jeder Baukalkulation kommen den vorab zu bestimmenden Stundensätzen als lohnbezogene Wertansätze in Euro je Leistungs- bzw. Arbeitsstunde eine zentrale Bedeutung zu. Mit der Excel-Vorlage ist eine einfache und praktische Berechnung der differenzierten Lohnbestandteile betriebsindividuell möglich.
Die Aufrechnung der Lohnbestandteile bis zum Kalkulationslohn wird in der Baupraxis oft noch mit den Bezeichnungen bis hin zu „Mittellohn ASL bzw. APSL“ (wie auch in dieser Vorlage) vorgenommen.
Ausgedrückt wird dabei:
  • „A“ für den Grund- bzw. Tariflohn der gewerblichen Arbeitnehmer,
  • „S“ für Sozialkosten und
  • „L“ für Lohnnebenkosten, ggf. bei mit „P“ als Einbeziehung eines Poliers bzw. anteiliger Aufsichtskosten.
Wird zum Angebot des Bieters für eine Baumaßnahme vom Bauherrn auch die Vorlage von ergänzenden Formblättern Preise (EFB-Preis) 221 oder 222 (nach VHB-Bund) verlangt, so sind der Kalkulationslohn und dessen Bestandteile sowie der Verrechnungslohn im Abschnitt 1 unter Tz. 1.1 bis 1.6 anzugeben.
Für die Baustelle – bei kleineren Bauunternehmen ggf. für den Betrieb gesamt – bzw. einen speziellen Bauauftrag ist zunächst die technologisch erforderliche Baukolonne nach Anzahl der gewerblichen Arbeitnehmer und deren Qualifikation im Ausdruck der Vergütung nach Lohngruppen zu bestimmen. Die Angaben sind in die Excel-Vorlage zu übernehmen.
In der vorliegenden Kalkulationshilfe ist die tarifliche Vergütung in Betrieben des Bauhauptgewerbes im betrieblichen Geltungsbereich des BRTV-Baugewerbes vorgetragen.
Die jeweils eigenständigen Tarifverträge sind in weiteren Baugewerben heranzuziehen, wie z. B. für:
Grundlage zum Bauhauptgewerbe liefert der aktuelle TV-Lohn vom 14. Juni 2024 für das Tarifgebiet Deutschland-Ost zum Gesamttarifstundenlohn (GTL) nach Lohngruppen. Rechenintern wird dann für die einzusetzende Baukolonne der durchschnittliche Gesamttarifstundenlohn (GTL) als zu vergütender Grundlohn ausgewiesen, im Beispiel in Zeile 25.
Weiterhin sind noch einzutragen evtl. an gewerbliche Arbeitnehmer tariflich oder betrieblich zu zahlende Beträge in Euro / Stunde wie:
  • vorgesehene Zulagen (z. B. Stammarbeiterzulage, Leistungszulagen oder vermögenswirksame Leistungen) und
  • Zuschläge beispielsweise für Arbeitserschwernisse und Überstunden.
Die Aufrechnung drückt den Mittellohn (ML) aus, im Beispiel in Zeile 42.
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In den Mittellohn kann auch – meistens nur anteilig – das Gehalt eines Angestellten-Poliers als Aufsichtsperson einbezogen werden, oft bei größeren Bauaufträgen und in großen Bauunternehmen. Das ist oft der Fall, wenn der Polier nur für die betreffende Kolonne und Baustelle tätig wird. Im Ergebnis stellt sich dann der Mittellohn AP in Zeile 53 dar.
Zum Mittellohn (A oder AP) sind anschließend die Lohnzusatzkosten (speziell als lohngebundene Kosten) hinzuzurechnen. In der Regel erfolgt dies mit einem betriebsindividuell ermittelten Wert.
Dafür wird die Kalkulationshilfe Lohnzusatzkosten-Ost als Grundlage empfohlen. Ihr liegen eingetragene Werte der jährlichen Musterrechnung vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) für Betriebe im Bauhauptgewerbe zugrunde. Sie repräsentieren Durchschnittswerte und können von den betrieblichen Bedingungen abweichen. Für Baugewerbe mit eigenständigen Tarifverträgen wie für Dachdecker, GaLaBau oder spezielle Ausbaugewerbe sind deren spezifische Bedingungen zu berücksichtigen. Im Ergebnis stellt sich dann der Mittellohn AS bzw. APS in Zeile 53 dar.
Weiterhin sind noch Lohnnebenkosten mit Eintragungen im folgenden Abschnitt je nach Erfordernis und dafür notwendigen betrieblichen Aussagen zuzurechnen. Dabei wird allgemein differenziert, ob sich Ansprüche der gewerblichen Arbeitnehmer bei Einsatz auf wechselnden Arbeits- bzw. Baustellen ableiten:
  • ohne tägliche Heimfahrt oder
  • mit täglicher Heimfahrt.
Für Betriebe des Bauhauptgewerbes liegen hierzu Regelungen neu seit 2023 nach § 5 Nr. 7 und § 7 Nr. 3.2 und 4.1 bis 4.3 im BRTV-Baugewerbe in Verbindung mit einer Wegezeitentschädigung vor. Die früher mit dem Gesamttarifstundenlohn bezahlte erforderliche Reisezeit für die An- und Abreise entfällt. In weiteren Baugewerben wie für Dachdecker, Gerüstbau oder GaLaBau gelten eigenständige tarifliche Regelungen.
Die Wegezeitenentschädigung für das Bauhauptgewerbe wurde neu entfernungsabhängig in § 7 Nr. 4.1 BRTV nach der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke bestimmt.
Sie beträgt jeweils für die Entfernung zwischen Betrieb und Arbeits- bzw. Baustelle für jede einzelne Strecke bei:
mehr als 75 bis 200 km = 9,00 €
mehr als 200 bis 300 km = 18,00 €
mehr als 300 bis 400 km = 27,00 €
mehr als 400 km = 39,00 €
Ein Ansatz kann weiterhin noch in % pauschal für sonstige Lohnnebenkosten einbezogen werden, wenn dafür betriebliche Gründe sprechen. Möglich wäre dies z. B. für Arbeitskleidung der gewerblichen Arbeitnehmer. Meistens werden aber sonstige Aufwendungen mit in den betrieblichen Gemeinkosten erfasst.
Tipp aus der Praxis

„Die Aufwendungen zu Lohnnebenkosten sollten jeweils bauauftragsbezogen ermittelt werden. Meistens werden auch betrieblich vergleichbare Erfahrungswerte von bereits ausgeführten Bauvorhaben vorliegen. Das gilt besonders bei Beschäftigten auf Baustellen ohne tägliche Heimfahrt zum Verpflegungsmehraufwand (ehemals Auslösung), zur Wegezeitentschädigung, An- und Abreise und Wochenendheimfahrten.“
Im Ergebnis stellt sich dann der Mittellohn APS bzw. APSL dar. Er entspricht dem Kalkulationslohn (KL).
Der Kalkulationslohn sagt als Stundensatz darüber aus, wie teuer für das Bauunternehmen eine Arbeitsstunde ist, was sie tatsächlich dem Unternehmen kostet. Zugleich repräsentiert er den Wertansatz für die kalkulierten Arbeitsstunden zur Ermittlung der Lohnkosten für die jeweilige Baumaßnahme. Der Kalkulationslohn ist in den einzelnen Bauunternehmen und folglich als Kalkulationsansatz teils sehr unterschiedlich hoch.
Der Kalkulationslohn bildet auch die Grundlage für die Ableitung des Verrechnungslohns (VL) als weiteren Stundensatz.
Zuzurechnen sind anteilige:
Dafür sind noch folgende Aussagen als Eingaben notwendig:
Abschließend leiten sich folgende Stundensätze ab:
  • Ein lohnbezogener Stundenverrechnungssatz, der auch für die Ableitung eines Stundensatzes im Sinne eines Preises für die Vergütung für Stundenlohnarbeiten herangezogen werden kann.
  • Ein leistungsbezogener Stundensatz als durchschnittlicher eigener Umsatz bzw. Bauleistung für eine Arbeitsstunde. Sofern noch die auf Nachunternehmer (NU) umgelegten Anteile des Deckungsbeitrags mitverrechnet werden, leitet sich dann der Stundensatz für die Gesamtleistung ab.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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