Kostenlose Kalkulationshilfe
Stundensätze Bauhauptgewerbe Ost
Bei jeder Baukalkulation kommt den vorab zu bestimmenden Stundensätzen als lohnbezogene Wertansätze in € je Arbeits- bzw. Leistungsstunde eine zentrale Bedeutung zu. Mit der Excel-Vorlage ist eine einfache und den praktischen Anforderungen gerechte Berechnung zu den differenzierten Lohnbestandteilen betriebsindividuell möglich.
Für die Baustelle – bei kleineren Bauunternehmen ggf. für den Betrieb gesamt – bzw. speziellen Bauauftrag ist zunächst die technologisch erforderliche Baukolonne nach Anzahl der gewerblichen Arbeitnehmer und deren Qualifikation im Ausdruck der Vergütung nach Lohngruppen zu bestimmen und die Angaben in die Excel-Vorlage zu übernehmen. Vorgetragen ist die tarifliche Entlohnung nach aktuellem TV-Lohn / Ost vom 14. Juni 2024 zum Gesamttarifstundenlohn (GTL) im Tarifgebiet Deutschland-Ost, beigefügt in einer Übersicht am Ende der Vorlage.
Rechenintern wird der durchschnittliche GTL für die Kolonne ausgewiesen, im Beispiel in Zeile 24.
Weiter sind noch einzutragen evtl. an gewerbliche Arbeitnehmer zur Zahlung in € / Stunde, wie:
Die Aufrechnung drückt den Mittellohn (ML) aus, im Beispiel in Zeile 41. In den Mittellohn kann auch – meistens nur anteilig – das Gehalt eines Angestellten-Poliers als Aufsichtsperson einbezogen werden, oft bei größeren Bauaufträgen und in großen Bauunternehmen, wenn der Polier nur für die betreffende Kolonne und Baustelle tätig wird.
Zum Mittellohn sind noch hinzuzurechnen:
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Die Lohnzusatzkosten (speziell als lohngebundene Kosten), in der Regel mit einem Zuschlagssatz auf Basis Mittellohn. Der Zuschlagssatz sollte betriebsindividuell ermittelt werden, ggf. sind die Aussagen aus der jährlichen Musterrechnung der Bauverbände heranzuziehen.
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Die Lohnnebenkosten mit Eintragungen in den Zeilen 62 bis 68 der Vorlage je nach Erfordernis und dafür notwendigen betrieblichen Aussagen.
Der Verpflegungszuschuss als Bestandteil der Lohnnebenkosten wurde zum Bauhauptgewerbe seit 2023 neu nach § 7 Nr. 3.2 und 4.2 / 4.3 im BRTV-Baugewerbe in Verbindung mit einer Wegezeitentschädigung als Ablösung der früheren Auslösung geregelt. Unterschieden wird nach täglicher oder ohne tägliche Heimfahrt von der Wohnung zur Baustelle als Arbeitsstelle, näher erläutert unter Verpflegungszuschuss im Baugewerbe. Bei einer Entfernung bis 50 km zur Arbeitsstelle bei täglicher Fahrt gilt seit 1. Januar 2024 ein Anspruch auf 7,00 € (bei mehr als 50 km mit höheren Beträgen), eingesetzt in Zeile 67. Ohne tägliche Heimfahrt ist ein Betrag von 24,00 € je Arbeitstag maßgebend, angesetzt in Zeile 62. Er kann jedoch bis auf 28,00 € durch Betriebsvereinbarung erhöht werden.
Im Ergebnis steht dann der Kalkulationslohn (KL), im Beispiel in Zeile 71. Er sagt als Stundensatz darüber aus, wie teuer für das Bauunternehmen eine Arbeitsstunde ist, was sie tatsächlich dem Unternehmen kostet. Zugleich repräsentiert er den Wertansatz (neben dem Arbeitszeitaufwand als Mengenansatz) für die Bestimmung der Lohnkosten im Rahmen der Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) für die Einheitspreise (EP) der einzelnen Leistungspositionen der Ausschreibung. Der Kalkulationslohn wird in den einzelnen Bauunternehmen sowie als Kalkulationsansatz teils sehr unterschiedlich hoch sein, vor allem im Vergleich zu Bauunternehmen im Tarifgebiet Deutschland-West.
In der Baupraxis wird der Kalkulationslohn oft noch als „Mittellohn ASL bzw. APSL“ – wie auch in der Vorlage – bezeichnet, und zwar mit Bezug auf die in die Ermittlung einbezogenen Lohnkostenbestandteile A für Tariflohn der gewerblichen Arbeitnehmer, S für Sozialkosten und L für Lohnnebenkosten, ggf. bei mit P als Einbeziehung eines Poliers bzw. anteiliger Aufsichtskosten in der Berechnung. In der Vorlage wird jeweils zu den Lohnstundensätzen auch auf die Bezeichnungen nach den ergänzenden Formblättern Preise (EFB-Preis) 221 (bei Zuschlagskalkulation) oder 222 (bei Endsummenkalkulation) nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2019) verwiesen. Sie sind bei Abforderung der EFB-Preisblätter jeweils im Abschnitt 1 in den Zeilen 1.1 bis 1.4 auszuweisen bzw. dorthin zu übertragen.
Der Kalkulationslohn bildet auch die Grundlage für die Ableitung von weiteren Stundensätzen, wie:
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dem Stundenverrechnungssatz für Eigenleistungen, gewissermaßen im Sinne eines Preises für die Vergütung von Stundenlohnarbeiten und
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ein „leistungsbezogener“ Stundensatz als durchschnittlicher eigener Umsatz bzw. Bauleistung für eine Arbeitsstunde, sofern noch die auf Nachunternehmer (NU) umgelegten Anteile des Deckungsbeitrags mit verrechnet werden, leitet sich dann der Stundensatz für die Gesamtleistung ab.
Wichtig dafür sind noch Aussagen als Eingaben in die Vorlage:
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zur Anzahl der Leistungsstunden für die Baustelle bzw. den Bauauftrag in Zeile 8 der Vorlage, die multipliziert mit dem Kalkulationslohn den Wertumfang für die direkten Lohnkosten innerhalb der EKT bestimmen und als %-Anteil vom Umsatz (ohne Umsatzsteuer) bzw. der Bauleistung ausgedrückt werden können, im Beispiel zu 38 % in Zeile 77 der Vorlage,
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wobei nach Eingabe des DB in Zeile 79 sich der %-Anteil weiterer Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) wie für Stoffe, Geräte, Sonstige Kosten und Nachunternehmerleistungen (NU) außer den Lohnkosten als %-Anteil vom Umsatz rechenintern – im Beispiel zu 42 % (als Differenz zu 100 %) in der Zeile 78 – ableitet und
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eines auf die weiteren EKT zu beziehenden Zuschlags, im Beispiel von 15 % in der Zeile 78 der Vorlage für die Verrechnung des Deckungsbeitrags. Danach wird der restliche DB auf die direkten Lohnkosten rechenintern bestimmt, folglich ist in Zeile 77 der Vorlage kein Zuschlagssatz einzutragen.