Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Aufklärung des Angebotsinhalts

Der Auftraggeber darf bei Ausschreibungen nach Öffnung der Angebote bis zur Erteilung eines Zuschlags von einem Bieter bzw. Bewerber eine Aufklärung zum Angebotsinhalt verlangen. Rechtliche Grundlagen liefern hierzu für öffentliche Bauaufträge die Regelungen in der VOB Teil A im § 15 im Abschnitt 1 zu nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich, nach § 15 EU im Abschnitt 2 bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte im offenen Verfahren und im nicht offenem Verfahren sowie nach § 15 VS im Abschnitt 3 zu verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen im nicht offenem Verfahren.
Weiterhin sind die Anforderungen:
  • zu Baumaßnahmen im Hochbau im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2008, Stand April 2016) in Richtlinie 321 – Vergabevermerk – und
  • im Brücken- und Straßenbau nach HVA B-StB (Ausgabe April 2016) im Teil 1 unter Tz. 2.4 - Nr. 13 (Nachfordern von Erklärungen oder Nachweisen)
zu beachten.
Bei öffentlichen Bauaufträgen darf sich das Aufklärungsverlangen des Auftraggebers vor der Zuschlagserteilung nur beziehen auf:
Mit dem Aufklärungsverlangen ist keine Befugnis bei öffentlichen Bauaufträgen zu Verhandlungen mit dem Bieter oder sogar einer Änderung des Angebots oder zur Preisgestaltung verbunden. Dem Auftraggeber ist untersagt, Preisverhandlungen zu führen, Angebotspreise zu verändern oder irrtümliche Preise zu korrigieren. Das wird bekräftigt jeweils in § 15 Abs. 3 in den Abschnitten 1 bis 3 VOB/A-2016. Ausnahmsweise können jedoch Verhandlungen zu Nebenangeboten oder Angeboten auf Grundlage einer Ausschreibung mit Leistungsprogramm (LP) erfolgen, wenn sie nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren.
Über den Inhalt des Angebots kann und sollte sich aber der Auftraggeber informieren. Dies ist in der Regel im Rahmen der Angebotsprüfung sowie zur Wertung von Angeboten erforderlich. Aufklärung ist vor allem dann angebracht, wenn seitens des Auftraggebers Zweifel bestehen. Über die Ergebnisse von Aufklärungen ist Geheimhaltung zu wahren. Sie sollten auch in Textform niedergelegt werden.
Für die Aufklärung zur Preisermittlung können die ergänzenden Formblätter Preise (EFB-Preis) 221 bis 223 auf Grundlage des VHB-Bund (Stand April 2016) herangezogen werden. Liegen Zweifel zur Schlüssigkeit oder Richtigkeit vor, sollte die Vergabestelle Klärung herbeiführen. Fehlerhafte Kalkulationen oder Kalkulationsirrtümer des Bieters zu abgegebenen Preisen können aber nicht korrigiert werden.
Der Bieter ist zur Mitwirkung bei verlangter Aufklärung verpflichtet. Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben oder lässt er die ihm vom Auftraggeber gesetzte angemessene Nachfrist unbeantwortet verstreichen, so kann sein Angebot nach § 15 Abs. 2 in den Abschnitten 1 bis 3 der VOB/A-2016 unberücksichtigt bleiben. Die Entscheidung darüber ist von der Vergabestelle zu treffen, jedoch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zu den Pflichtverletzungen. Ein Ausschluss wäre vor allem dann gerechtfertigt, wenn beispielsweise geforderte Angaben zur Eignung durch den Bieter verweigert werden.
Bei EU-weiten Ausschreibungen ist bei unbeantworteter Aufklärung zur vorgegebenen Frist das Angebot des Bieters nach § 15 EU Abs. 2 VOB/A-2016 auszuschließen. Hierzu besteht kein Ermessen des öffentlichen Auftraggebers.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Aufklärung des Angebotsinhalts"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Bei Ausschreibungen darf der Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung von einem Bieter nur Aufklärung verlangen, um sich über seine Eignung, insbesondere seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das Ang...
- DIN-Norm im Originaltext -
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Im offenen und nicht offenen Verfahren darf der öffentliche Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung von einem Bieter nur Aufklärung verlangen, um sich über seine Eignung, insbesondere seine technische und wirtschaftli...
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