Baubetrieb/Bauunternehmen

Aufwendungen für Arbeitsschutz - Bau

Inhalt und Bestandteile

Die Aufwendungen im Bauunternehmen für Arbeitsschutz und -sicherheit umfassen unmittelbar erforderliche Kosten auf Grundlage gesetzlicher Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, beispielsweise für:
  • Arbeitsschutzmittel und -kleidung, Betriebsärzte,
  • medizinisches und anderes Personal für Arbeitssicherheit,
  • Arbeitsschutzanforderungen aus dem Winterbau sowie
  • aus Unfallverhütungsvorschriften verursachte Belastungen.
Die anfallenden Aufwendungen zählen zu den gesetzlichen Sozialkosten. Sie sind zugleich in Bauunternehmen des Bauhauptgewerbes Bestandteil der:
Die Aufwendungen werden auf Grundlage der Angebotskalkulation  im Baupreis berücksichtigt, so bezüglich der Lohnzusatzkosten innerhalb des Kalkulationslohns sowie der Gehaltszusatzkosten allgemein im Rahmen des Zuschlags bzw. der Umlagen zu Gemeinkosten.
Aufwendungen für Arbeitsschutz - Bau
Bild: © f:data GmbH

Ansetzungen für Arbeitsschutz

Es können für den Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit nach den gesetzlichen Regelungen und der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen im Winter und nach Unfallverhütungsvorschriften verursachten Belastungen als Größenordnung durchschnittlich bundeseinheitlich in West- und Ostdeutschland veranschlagt werden:
  • 250 € im Jahr pro gewerblichen Arbeitnehmer,
  • 130 € im Jahr für jeden Angestellten und
  • 250 €  im Jahr für jeden Polier.

Ausweis und Umfang nach Musterberechnungen als Lohnzusatzkosten

In den Musterberechnungen des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB) zu den Lohnzusatz- und Gehaltszusatzkosten für Unternehmen im Bauhauptgewerbe (im Geltungsbereich des BRTV-Baugewerbe) werden zum Stand Juli 2022 die Aufwendungen jeweils ausgewiesen:
  • für Arbeitsschutz und -sicherheit in der Position 2.2.1.9 und
  • den Arbeitsmedizinisch – Sicherheitstechnischen Dienst (ASD) in der Position 2.2.1.10.
Mit Bezug auf den durchschnittlichen Jahres-Bruttolohn der gewerblichen Arbeitnehmer, der unterschiedlich hoch in West- und Ostdeutschland ist, lassen sich daraus folgende Anteile als Bestandteil der Lohnzusatzkosten ableiten zu Aufwendungen für:
  • Arbeitsschutz und -sicherheit für:
    • Westdeutschland von 0,74 %,
    • Ostdeutschland von 0,77 %,
  • Arbeitsmedizinisch – Sicherheitstechnischen Dienst (ASD) für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten in der Betreuungsgruppe I (Hochbaubetriebe) für:
    • Westdeutschland von 0,083 %,
    • Ostdeutschland von 0,08 %.
Der Ansatz kann und wird betrieblich unterschiedlich sein. Deshalb sollte ein betriebsindividueller Ansatz geprüft und angepasst werden. Als Grundlage können die Musterberechnungen unter „Kalkulationshilfe“ im bauprofessor herangezogen werden, analog die Berechnungen in der Kalkulationssoftware „nextbau“ der Firma f:data Weimar/Dresden zu den Lohnzusatzkosten.

Berechnung und Umfang als Gehaltszusatzkosten

In den Berechnungen zur Bestimmung des Zuschlagssatzes für die Gehaltszusatzkosten ist ebenfalls die Belastung für Arbeitsschutz und -sicherheit einzubeziehen, jedoch differenziert für die Angestellten und Poliere. In den Musterberechnungen zum Stand Juli 2021 werden folgende prozentuale Anteile mit Bezug auf die jeweiligen durchschnittlichen Jahresgehälter der Angestellten und Poliere nach den Tarifgebieten West und Ost ausgewiesen und angesetzt:
  • Westdeutschland: 0,26 % für Angestellte und 0,41 % für Poliere,
  • Ostdeutschland: 0,27 % für Angestellte und 0,43 % für Poliere.
Für den Arbeitsmedizinisch – Sicherheitstechnischen Dienst werden Ansätze bei Angestellten und Polieren wie für die gewerblichen Arbeitnehmer angesetzt (West 0,083 % und Ost 0,08 %).
Die Anteile werden mit Bezug auf die unterschiedlich hohen Jahresgehälter zwischen den Unternehmen durchaus unterschiedlich sein. Deshalb wären auch wieder eine betriebsindividuelle Prüfung und daraus abgeleitete Ansetzungen zu empfehlen.
Bauprofessor-Redaktion
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Aufwendungen für Arbeitsschutz - Bau"

Auszug im Originaltext aus VDI 6210 Blatt 1 (2016-02)
Die Leistungsbeschreibung bildet die Grundlage der Kalkulation und des Bauvertrags. In VOB Teil A werden zwei Formen der Leistungsbeschreibung unterschieden: Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis (LV), Leistungsbeschreibung mit Leist...
- VDI-Richtlinie im Originaltext -
VDI-Richtlinie
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