Lohn / Tarif / Rente

Beschäftigungstage

Im Baugewerbe richtet sich der Urlaubsanspruch für die Arbeitnehmer nach der Beschäftigungsdauer und den daraus abgeleiteten Beschäftigungstagen im Urlaubsjahr (Kalenderjahr), und zwar für die gewerblichen Arbeitnehmer mit Bezug auf § 8 im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe).
Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres. Ausgenommen sind Tage,
  • an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist,
  • unbezahlten Urlaubs, wenn dieser länger als 14 Kalendertage gedauert hat.
Die dem gewerblichen Arbeitnehmer zustehenden vollen Urlaubstage sind nach Maßgabe der Beschäftigungstage zu ermitteln. Der Arbeitnehmer erwirbt nach jeweils 12 – schwerbehinderte Arbeitnehmer nach jeweils 10,3 – Beschäftigungstagen Anspruch auf einen Tag Urlaub.
Volle Beschäftigungsmonate sind zu 30 Beschäftigungstagen zu zählen. Die Beschäftigungstage eines angefangenen Beschäftigungsmonats sind auszuzählen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die während seiner Dauer zurückgelegten Beschäftigungstage zu ermitteln. Die für bereits gewährten Urlaub berücksichtigten Beschäftigungstage sind verbraucht. Zum Ende eines Urlaubsjahres sind aus den unverbrauchten Beschäftigungstagen die Resturlaubsansprüche zu errechnen. Bruchteile von Urlaubstagen sind auf volle Urlaubstage kaufmännisch zu runden. Die Resturlaubsansprüche sind in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
Erfolgt die Beschäftigung mit verkürzter Arbeitszeit bzw. Teilzeit mit regelmäßig oder durchschnittlich weniger als 5 Arbeitstagen pro Woche, dann kann die Bestimmung der Beschäftigungstage folgendermaßen vorgenommen werden:
tatsächliche Arbeitstage pro Woche:5 Arbeitstage pro Wochex30 Beschäftigungstage=reduzierte Beschäftigungstage
Bei 4 Arbeitstagen pro Woche würden sich für jeden vollen Monat nur (4 : 5 x 30 ) = 24 Beschäftigungstage ableiten. Entsprechend erwirbt der Arbeitnehmer auch nur aus 24 Beschäftigungstagen einen Urlaubsanspruch.
Bauprofessor-Redaktion
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