Beschäftigungstage sind alle Kalendertage mit bestehendem Arbeitsverhältnis im Baubetrieb. Sie sind Grundlage der Berechnung des Urlaubsanspruchs im Baugewerbe.
Was sind Beschäftigungstage?
Beschäftigungstage sind alle Kalendertage, an denen ein Arbeitsverhältnis in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres (Kalenderjahres) besteht. Ausgenommen sind Tage, an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist, sowie Zeiten eines unbezahlten Urlaubs, wenn dieser länger als 14 Kalendertage gedauert hat.
Volle Beschäftigungsmonate zählen pauschal mit 30 Tagen, ein Kalenderjahr mit 360 Tagen. Beginnt das Arbeitsverhältnis mitten im Monat oder endet es vor Monatsende, werden die tatsächlichen Beschäftigungstage genau gezählt.
Erfolgt die Beschäftigung mit verkürzter Arbeitszeit bzw. Teilzeit mit regelmäßig oder durchschnittlich weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche, dann kann die Bestimmung der Beschäftigungstage folgendermaßen vorgenommen werden: 
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Urlaubsanspruch im Bauhauptgewerbe
Beschäftigungstage werden zur Ermittlung der Urlaubstage im Kalenderjahr für die Arbeitnehmer herangezogen. Im Bauhauptgewerbe richtet sich der Urlaubsanspruch für die Arbeitnehmer nach der Beschäftigungsdauer und den daraus abgeleiteten Beschäftigungstagen im Urlaubsjahr (Kalenderjahr). Aussagen treffen die Regelungen für:
Die den Arbeitnehmern im Bauhauptgewerbe zustehenden vollen Urlaubstage sind nach Maßgabe der Beschäftigungstage zu ermitteln. Der Arbeitnehmer erwirbt nach jeweils 12 – schwerbehinderte Arbeitnehmer nach jeweils 10,3 – Beschäftigungstagen Anspruch auf einen Tag Urlaub.
- 360 Beschäftigungstage im Kalenderjahr ÷ 12 = 30 Urlaubstage
Bei vier Arbeitstagen pro Woche würden sich für jeden vollen Monat nur (4 ÷ 5 × 30) = 24 Beschäftigungstage ableiten. Entsprechend erwirbt der Arbeitnehmer auch nur aus 24 Beschäftigungstagen einen Urlaubsanspruch.
Die für bereits gewährten Urlaub berücksichtigten Beschäftigungstage sind verbraucht. Zum Ende eines Urlaubsjahres sind aus den unverbrauchten Beschäftigungstagen die Resturlaubsansprüche zu errechnen. Bruchteile von Urlaubstagen sind auf volle Urlaubstage kaufmännisch zu runden. Die Resturlaubsansprüche sind in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
Urlaubsanspruch in weiteren Baugewerben
Für weitere Gewerbe außerhalb des betrieblichen Geltungsbereichs des BRTV-Baugewerbes gelten zur Ableitung des Urlaubsanspruchs der Arbeitnehmer eigenständig vereinbarte Rahmentarifverträge der jeweiligen Tarifvertragsparteien. 
Im Gerüstbauerhandwerk zählt jeder 12. Beschäftigungstag (bzw. 10 bei Schwerbehinderten) als ein Tag Jahresurlaub.
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Gerüstbauerhandwerk Nach dem RTV für das Gerüstbauerhandwerk richtet sich die Urlaubsdauer der Arbeitnehmer ebenfalls nach den in Betrieben dieses Handwerks zurückgelegten Beschäftigungstagen. Nach jeweils 12 Beschäftigtentagen (bei Schwerbehinderten nach 10) erwirbt der Arbeitnehmer einen Tag Jahresurlaub. Dachdeckerhandwerk
Für Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk wird deren Urlaubsanspruch in § 38 im RTV-Dachdecker nach der Gewerkszugehörigkeit bemessen, z. B. unterschiedlich hoch bei bis 10, bis 19 und ab 20 Jahren Gewerkszugehörigkeit.
Maler- und Lackiererhandwerk Im Maler- und Lackiererhandwerk erhöht sich der Jahresurlaub von 25 Arbeitstagen nach Gewerbezugehörigkeit ab 12 und weiterhin ab 22 Jahren um weitere Tage.