Abbruch / Abfall / Entsorgung / Recycling

Abfallentsorgungskonzept

Heranzuziehende Regelungen

Nach § 3 Abs. 22 im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG vom 24. Februar 2012, seit 1. Juni 2012 in Kraft) umfasst die Entsorgung von Abfällen „Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung“. Ebenfalls von Bedeutung sind die Regelungen in der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV vom 18. April 2017, in Kraft seit 1. August 2017).

Konzept zur Bauplanung

Sind bei einer Baumaßnahme Abbrucharbeiten bzw. ein Rückbau oder Bauwerkssanierungen vorgesehen und damit Bau- und Abbruchabfälle verbunden, sollte bereits im Rahmen der Bauplanung ein Abfallentsorgungskonzept erarbeitet werden.
Für öffentliche Bauaufträge werden Anforderungen in den Vergabehandbüchern bestimmt, so zu 
  • Hochbaumaßnahmen im bauspezifischen "Leitfaden für Ausschreibung und Vergabe zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen sowie Baustellenabfällen" im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) im Anhang 8,
  • Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau im HVA B-StB (Ausgabe August 2019) im Teil 3 unter Tz. 3.2 (Nr. 27).

Inhaltliche Aspekte der Konzeption

Folgende inhaltlichen Aspekte werden zur Behandlung in der Konzeption empfohlen:

Ausschreibung und Vergabe zu erforderlichen Leistungen

Die Konzeption sollte bereits im Rahmen der Bauplanung angedacht werden, weil sich daraus ggf. Teilleistungen zur Berücksichtigung in der Ausschreibung der Baumaßnahme ableiten, die als Leistungsbeschreibung zu Bauabfällen und folgend im Leistungsverzeichnis (LV) zu berücksichtigen wären. Erfolgt eine Leistungsbeschreibung nur "funktional" mit Leistungsprogramm, dann sollte zum Abbruch und Rückbau auch der Umgang mit den Abfallmassen konkret bestimmt werden.
Wird zu einer Baumaßnahme eine Weitervergabe von Bauleistungen durch einen Generalunternehmer (GU) bzw. Hauptunternehmer (HU) zur Ausführung durch Nachunternehmer (NU) vorgesehen und vereinbart, ist das Abfallentsorgungskonzept der NU als Auftragnehmer mit dem GU bzw. HU abzustimmen.
Für die Entsorgung von Abfällen sind die NU für die bei ihren Leistungen entstandenen Abfälle (z. B. Schutt) selbst verantwortlich. Soweit für die Entsorgung der Abfälle Entsorgungsnachweise zu erbringen sind, haben die NU diese einzuholen und dem GU bzw. HU auf Verlangen vorzulegen.

Vorbereitung zur Entsorgung

Ist vorgesehen, eine bauliche Anlage grundlegend zu sanieren oder ggf. vollständig zu entfernen, sollte zunächst eine Bestandsaufnahme erfolgen. Damit ist besser sicherzustellen, dass schadstoffbelastete oder gar gefährliche Abfälle getrennt ausgebaut und gesondert entsorgt werden.
Zu beachten sind ggf. auch Anforderungen, die sich aus der ATV DIN 18459 – Abbruch- und Rückbauarbeiten (Ausgabe September 2016) in der VOB Teil C ableiten.
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