Bauberichterstattung / Statistik

Geleistete Arbeitsstunden

Alle auf Baustellen, Bauhöfen und Werkstätten im Inland tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sind durch die Bauunternehmen im Bauhauptgewerbe auf dem Formblatt "MBB-Monatsbericht Bauhauptgewerbe " sowie für das Ausbaugewerbe auf dem Formblatt "AUS - Vierteljährlicher Bericht im Ausbaugewerbe" an die Statistischen Landesämter zu melden und somit in der staatlichen Bauberichterstattung zu erfassen. Dabei ist gleichgültig, ob die Stunden von gewerblichen Arbeitnehmern, Polieren oder Auszubildenden geleistet wurden. Einzubeziehen sind auch geleistete Über-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsstunden, nicht jedoch Urlaubs- und Krankenstunden und geleistete Arbeitsstunden für Bürotätigkeiten.
Abgerechnete, aber nicht geleistete Stunden sind abzusetzen. Die geleisteten Arbeitsstunden von mithelfenden Familienangehörigen werden einbezogen, sofern diese monatlich mindestens 55 Stunden im Unternehmen tätig sind.
Nicht einzubeziehen sind jedoch die für Bürotätigkeiten geleisteten Arbeitsstunden sowie die Berufsschulstunden von Auszubildenden.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Geleistete Arbeitsstunden"

Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet. Anmerkung zu § 15 Abs. 1 Nr. 12. Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, s...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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