Gerüste sind Hilfskonstruktionen für die Errichtung und Unterhaltung von Gebäuden aus Stahl, Metall oder aus Holz. Die VOB Teil C enthält spezifische Regelungen und Anforderungen für Gerüste.
Was sind Gerüste?
Gerüste sind Hilfskonstruktionen für die Errichtung und Unterhaltung von Bauwerken, meistens aus Stahl oder Leichtmetall, teils aus Holz. Sie können verschiedener Art sein und unterschiedlicher Verwendung dienen. Spezielle Arbeitsgerüste nehmen die Lasten der Beschäftigten auf dem Gerüst, ihre Werkzeuge und die erforderlichen Baustoffe auf. Gerüste können ergänzt werden mit beispielsweise Gerüstbekleidungen, Verbreiterungen, Überbrückungen oder Gerüsttreppen.
Gerüstarbeiten in der VOB/C
Grundlagen für die Leistungsbeschreibung, Ausführung und Abrechnung von Gerüstarbeiten werden speziell in der ATV DIN 18451 – Gerüstarbeiten (überarbeitete Ausgabe September 2023) – in der VOB Teil C getroffen. Sie gilt für das Auf-, Um- und Abbauen sowie für die Gebrauchsüberlassung von Gerüsten und Bühnen, die als Hilfskonstruktionen für die Ausführung von Bauarbeiten jeder Art benötigt werden. Als ATV umfasst sie spezielle Technische Vertragsbedingungen und ergänzt allgemeine Aussagen in der ATV DIN 18299. Weiterhin werden in einigen gewerkbezogenen ATV DIN des Hoch- und Ausbaus auch Aussagen mit Regeln speziell zu Arbeits- und Schutzgerüsten getroffen, sofern diese Gerüste für die eigene Leistung notwendig sind.
Welche Gerüstarten gibt es?
Die ATV DIN 18451 trifft Aussagen zu folgenden Gerüstarten:
- Standgerüste als Arbeitsgerüste
- mit längenorientierten Gerüstlagen (Fassadengerüste)
- mit flächenorientierten Gerüstlagen (Raumgerüste)
- Schutzgerüste, z. B. Fanggerüste
- Traggerüste, Stütztürme
- Hängegerüste, Hänge- und Kletterbühnen
- Auflegergerüste, z. B. für Wetterschutzdächer
- Gerüstergänzungen wie Gerüstbekleidungen, Gerüstverbreiterungen, Überbrückungen
- Gerüstsonderkonstruktionen, z. B. in Aufzugsschächten, für turmartige Bauwerke, Einrüstung von besonders geformten Bauwerken und Bauteilen
- fahrbare Gerüste
Grundlagen für die Leistungsbeschreibung, Ausführung und Abrechnung von Gerüstarbeiten sind detailliert in der VOB Teil C festgeschrieben.
Bild: © f:data GmbH
Ausschreibung von Gerüsten
Für die Ausschreibung von Gerüsten gilt zunächst die eigenständige DIN 18451 – Gerüstarbeiten (09-2023). Im Abschnitt 0 werden Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung angeführt, im Besonderen zu 0.1 | Angaben zur Baustelle, z. B. zu vorgesehenen Flächen für Gerüste |
0.2 | Angaben zur Bauausführung, z. B. zu Anzahl, Maße und Bauart der Gerüste |
0.3 | Einzelangaben bei Abweichung zu den ATV, z. B. bei erforderlicher Bekleidung von Gerüsten |
0.5 | Abrechnungseinheiten: z. B. m² für Fassadengerüste, m³ für Raumgerüste, m für Traggerüste |
Im Abschnitt 2 zu Stoffen und Bauteilen ist vermerkt, dass die Leistung für Gerüstarbeiten auch das Wiederaufladen und den Abtransport der zugehörigen Stoffe und Bauteile umfasst. Für die gebräuchlichsten Stoffe und Bauteile werden die speziell geltenden DIN-Vorschriften (Stand April 2023) aufgeführt.
Im Abschnitt 3 – Ausführung – wird hingewiesen, welche Bedenken nach § 4 Abs. 3 in VOB/B bei einem VOB-Vertrag bei Gerüstarbeiten evtl. in Betracht kommen können, z. B. bei größeren Unebenheiten des Geländes. - nicht ausschreibbare Nebenleistungen die Prüfung, Wartung und Instandsetzung des Gerüstes hinsichtlich des technischen Verschleißes
- ausschreibbare Besondere Leistung das Freimachen des Geländes für Standflächen des Gerüstes
Arbeits- und Schutzgerüste in anderen gewerkbezogenen ATV
In gewerkbezogenen ATV, so beispielsweise für Gewerke im
- Rohbau wie Mauer- und Betonarbeiten u. a. sowie
- Ausbau für Maler- und Lackierarbeiten u. a.
Bis 2015 gab es für die Abgrenzung eine "Gerüste nach 2-m-Regelung". Davon wurde seit der Gesamtausgabe VOB 2016 nicht mehr gesprochen, sondern die Arbeitshöhe von 3,50 m der zu bearbeitenden Fläche bzw. des herzustellenden Bauteils als Maßstab für alle betreffenden Gewerke herangezogen.
Als Nebenleistungen nach VOB/C gelten bei Mauerarbeiten (ATV DIN 18330, Tz. 4.1.1), Betonarbeiten (ATV DIN 18331, Tz. 4.1.1) das „Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten der Arbeits- und Schutzgerüste sowie Traggerüste der Bemessungsklasse A (nach DIN EN 12812), soweit diese Gerüste für die eigene Leistung notwendig sind“. Eine Eingrenzung auf eine Gerüstbezugshöhe wird nicht vermerkt. Dies gilt unabhängig von der ATV DIN 18451 – Gerüstarbeiten. Demgegenüber gelten als Nebenleistungen bei weiteren Gewerken wie bei Putz- und Stuckarbeiten (ATV DIN 18350), Maler- und Lackierarbeiten (ATV DIN 18363), Tapezierarbeiten (ATV DIN 18366) u. a. jeweils unter Tz. 4.1.1 "Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen, sofern die zu bearbeitende oder zu verkleidende Fläche nicht höher als 3,50 m über der Standfläche des hierfür erforderlichen Gerüstes liegt". Praktische Erwägungen sprachen dafür, nicht vordergründig die Höhe des Gerüstes, sondern mehr die Höhenlage der zu bearbeitenden Fläche bzw. des herzustellenden Bauteils als Maßstab heranzuziehen.
In diesen Fällen müssen die Nebenleistungen nicht ausgeschrieben bzw. aufgeführt werden. Dann sind sie mit in den Kosten der Einheitspreise (EP) der einzelnen Teilleistungen zu kalkulieren. Werden jedoch eigentliche Nebenleistungen zu Arbeits- und Schutzgerüsten in einem Leistungsverzeichnis als Teilleistungen ausgeschrieben, wie in der Praxis oft im Rahmen der Baustelleneinrichtung (BE), so werden sie zu einer Normalposition in der Kalkulation und im Angebot ist dafür dann auch ein Einheitspreis auszuweisen. In Verbindung dazu bedarf es der Prüfung, ob Arbeits- und Schutzgerüste sowie Traggerüste für Bauteile mit ihrer Unterseite höher als 3,50 m über der Aufstellfläche des Traggerüstes liegen. Dann würde es sich bei den o. a. Gewerken um eine auszuschreibende Besondere Leistung nach VOB/C handeln. Als Besondere Leistung gilt grundsätzlich auch das „Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für Leistungen anderer Unternehmer“. Diese Leistungen sind auszuschreiben, sofern von den Vertragspartnern keine andere Vereinbarung getroffen wird. Bei Ausschreibung sind die jeweiligen Teilleistungen wie eine Normalposition mit Einheitspreisen zu kalkulieren. Dann besteht auch ein Vergütungsanspruch des Auftragnehmers zu den auszuschreibenden Besonderen Leistungen. Abrechnung von Gerüstarbeiten
Der Abrechnung von Gerüsten sind die Regeln unter Tz. 5 – Abrechnung – in der ATV DIN 18451 (09-2023) zugrunde zu legen. Der Ermittlung der Leistung sind – gleichgültig, ob sie nach Zeichnung, digitalem Modell oder nach Aufmaß erfolgt – die technisch erforderlichen Maße an den Außenseiten der Gerüstkonstruktionen zugrunde zu legen. Für die Abrechnung ist besonders wichtig:
- Die Abrechnung ist getrennt nach Gerüstbauart und vereinbartem Verwendungszweck vorzunehmen
- Der Auf-, Um- und Abbau sind getrennt abzurechnen
- Der Leistungsermittlung sind vereinfachende Regeln wie zur Übermessung
- von Aussparungen in Gerüsten, z. B. Fenster, Tore u. a., unabhängig von ihren Maßen, soweit die Lasteinteilung nicht in das Bauwerk erfolgt
- von Zwischenräumen mit einer Einzellänge gleich / kleiner 2,5 m zwischen Dachgauben u. a.
- Einzelregelungen unter Tz. 5.3 für
- einfeldrige Gerüste und Einrüstung kleiner Flächen
- Einrüstung von besonders geformten Bauwerken und Bauteilen
Gebrauchsüberlassung von Gerüsten
Grundlagen für die Abrechnung einer Gebrauchsüberlassung von Gerüsten liefern die Aussagen unter Tz. 5.4.3 in der ATV DIN 18451 – Gerüstarbeiten (09- 2023).
Die Gebrauchsüberlassung ist getrennt abzurechnen. Dabei ist
- zunächst nach Gerüsten allgemein und Traggerüsten zu differenzieren
- die Abrechnungseinheit zusätzlich mit der Angabe einer Zeiteinheit zu versehen
Die Gebrauchsüberlassung beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Termin, bei vorzeitiger Nutzung mit dem Tag der erstmaligen Nutzung. Das gilt gleichfalls auch bei abschnittsweiser Gebrauchsüberlassung. Sie endet mit der Freigabe in Textform durch den Auftraggeber zum Abbau durch den Auftragnehmer, jedoch frühestens drei Werktagen nach Zugehen der Mitteilung über die Freigabe beim Auftragnehmer.
Gerechnet wird die Dauer der Gebrauchsüberlassung je angefangene Woche. Hiervon abweichender Vereinbarung (z. B. Monate), wird je angefangene Zeiteinheit gerechnet.
Handelt es sich um Traggerüste, dann wird die Dauer der Überlassung sowie der zu vereinbarende Zeitraum der Vorhaltung (bestehend aus Bereitstellung, Montagezeit, Nutzung und Demontagezeit) nach Kalendertagen gerechnet.