Bauabrechnung

Gewinnarten

Ein Gewinn als Ausdruck des betriebswirtschaftlichen Erfolgs im Unternehmen kann auf unterschiedliche Art dargestellt werden. Bereits mit der Kalkulation der im Geschäftsjahr auszuführenden Bauaufträge ist der Gewinn für den Betriebserfolg vorzubestimmen und dann in der Finanzplanung als Soll-Gewinn auszuweisen. Während der Bauausführung ist das monatlich erzielte Ergebnis als Ist-Gewinn oder ggf. Verlust von besonderem Interesse, insbesondere bezüglich einzelner Baustellen als Baustellenergebnis in den Hauptkostenstellen im Bauunternehmen. Die Aussagen hierfür liefert die Baubetriebsrechnung in Form der Kosten- und Leistungsrechnung. Gegenübergestellt werden die angefallenen Kosten für die hergestellte Bauleistung als Gesamtbauleistung einschließlich des Preisausdrucks für die unfertigen Bauleistungen.
Demgegenüber wird im Rahmen der Unternehmensrechnung speziell in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) der Gewinn nach verschiedenen Gewinn- bzw. Ergebnisarten ausgewiesen, beispielsweise das Betriebsergebnis, Ergebnis aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit sowie der Jahresüberschuss als "Gewinn nach Steuern", in großen Bauunternehmen auch mit Aussagen zum EBIT u. a. Zwischen den Gewinnaussagen in der Unternehmensrechnung und der Baubetriebsabrechnung wird sich in der Regel aufgrund unterschiedlicher Bewertungen (beispielsweise zwischen bilanziellen und kalkulatorischen Abschreibungen und der Bewertung von unfertigen Bauleistungen) ein Abgrenzungsergebnis darstellen lassen.
Bei kleinen Baubetrieben und Bauhandwerksbetrieben erfolgt zur Beurteilung der Besteuerungsgrundlagen oft eine Gewinnerprobung nach Richtsätzen durch die Finanzverwaltungen. Die Richtsätze werden vom Bundesministerium der Finanzen jährlich festgelegt. Dabei erfolgen Aussagen zu den Begriffen Rohgewinn I und II, Halbreingewinn und Reingewinn in Form von Prozentsätzen mit Bezug auf den wirtschaftlichen Umsatz der betrachteten Betriebe. Ausgewiesen wird ein Mittelsatz als Annahme eines "Normalbetriebs" und einer Spanne in einem Rahmen, der ggf. durch betriebliche und persönliche Verhältnisse begründet sein kann. Gewinnverprobung nach Richtsätzen durch die Finanzverwaltungen. Die Richtsätze werden vom Bundesministerium der Finanzen jährlich festgelegt. Dabei erfolgen Aussagen zu den Begriffen Rohgewinn I und II, Halbreingewinn und Reingewinn in Form von Prozentsätzen mit Bezug auf den wirtschaftlichen Umsatz der betrachteten Betriebe. Ausgewiesen wird ein Mittelsatz als Annahme eines "Normalbetriebs" und einer Spanne in einem Rahmen, der ggf. durch betriebliche und persönliche Verhältnisse begründet sein kann.
Wird ein Bauauftrag durch eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ausgeführt, so steht das ARGE-Rohergebnis im Mittelpunkt der betriebswirtschaftlichen Aussage, ausgewiesen monatlich sowie zum Abschluss der ARGE im ARGE-Übersichtsblatt.
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