Baurecht / BGB

Inanspruchnahme von Bürgschaften

Eine Form der Sicherheitsleistung zur Bauausführung ist die Bürgschaft. Sie kann bei Vereinbarung verlangt und als Sicherheitsleistung vereinbart werden:
  • durch den Bauherrn als Auftraggeber (AG) vom Bauunternehmen als Auftragnehmer für die Sicherheit einereits zur Vertragserfüllung und zum Anderen für Mängelansprüche, beipielsweise bei einem VOB-Vertrag ableitend aus den Regelungen im § 17 der VOB/B,
  • analog zwischen einem General- und Hauptunternehmer (HU) in der Partnerschaft mit den Nachunternehmern (NU) zur Vertragserfüllung und für Mängelansprüche sowie
  • durch die Bauunternehmen und Bauhandwerker in Form einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB als Sicherheit für die Zahlung der zu beanspruchenden Vergütung für die Bauleistung.
Eine vom Bauunternehmen gewährte Bürgschaft kann vom Auftraggeber ggf. innerhalb der Mängelanspruchsfristen in Anspruch genommen werden, wenn der Bauunternehmer nach erfolgter Mängelanzeige und weiterhin vorgegebener Nachfrist seinen Verpflichtungen zur Mängelbeseitigung nicht nachkommt und dann der Auftraggeber eine Selbstvornahme oder Ersatzvornahme vorsah.
Ein solcher Fall kann zur Inanspruchnahme und somit zur "Verwertung" der Sicherheitsleistung führen. Dann ist die Bürgschaft gewissermaßen „fällig“. Die Fälligkeit der Forderung aus einer Bürgschaft tritt, sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbaren, mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein und ist nach einem Urteil des BGH vom 29.01.2008 (Az.: Xi ZR 160/07) nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig.
Der Auftraggeber wird sich zur Inanspruchnahme einer Bürgschaft in der Regel an den Bürgen, der selbstschuldnerisch haftet, wenden und Zahlung aus der Bürgschaft fordern. Sofern die besicherte Hauptschuld fällig ist, hat der Bürge der Verpflichtung der Zahlung nachzukommen. Stehen Einwendungen des Bürgen, oder vorformulierte Einreden in der Bürgschaftsurkunde entgegen, bliebe zu prüfen, ob sie wirksam sind. Der Bürge könnte ggf. einer Inanspruchnahme entgegenhalten, dass evtl. die Hauptschuld gar nicht besteht oder bereits verjährt ist.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Verwandte Fachbegriffe

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere