Baurecht / BGB

Inanspruchnahme von Bürgschaften

Eine Form der Sicherheitsleistung zur Bauausführung ist die Bürgschaft. Sie kann bei Vereinbarung verlangt und als Sicherheitsleistung vereinbart werden:
  • durch den Bauherrn als Auftraggeber (AG) vom Bauunternehmen als Auftragnehmer für die Sicherheit einereits zur Vertragserfüllung und zum Anderen für Mängelansprüche, beipielsweise bei einem VOB-Vertrag ableitend aus den Regelungen im § 17 der VOB/B,
  • analog zwischen einem General- und Hauptunternehmer (HU) in der Partnerschaft mit den Nachunternehmern (NU) zur Vertragserfüllung und für Mängelansprüche sowie
  • durch die Bauunternehmen und Bauhandwerker in Form einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB als Sicherheit für die Zahlung der zu beanspruchenden Vergütung für die Bauleistung.
Eine vom Bauunternehmen gewährte Bürgschaft kann vom Auftraggeber ggf. innerhalb der Mängelanspruchsfristen in Anspruch genommen werden, wenn der Bauunternehmer nach erfolgter Mängelanzeige und weiterhin vorgegebener Nachfrist seinen Verpflichtungen zur Mängelbeseitigung nicht nachkommt und dann der Auftraggeber eine Selbstvornahme oder Ersatzvornahme vorsah.
Ein solcher Fall kann zur Inanspruchnahme und somit zur "Verwertung" der Sicherheitsleistung führen. Dann ist die Bürgschaft gewissermaßen „fällig“. Die Fälligkeit der Forderung aus einer Bürgschaft tritt, sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbaren, mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein und ist nach einem Urteil des BGH vom 29.01.2008 (Az.: Xi ZR 160/07) nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig.
Der Auftraggeber wird sich zur Inanspruchnahme einer Bürgschaft in der Regel an den Bürgen, der selbstschuldnerisch haftet, wenden und Zahlung aus der Bürgschaft fordern. Sofern die besicherte Hauptschuld fällig ist, hat der Bürge der Verpflichtung der Zahlung nachzukommen. Stehen Einwendungen des Bürgen, oder vorformulierte Einreden in der Bürgschaftsurkunde entgegen, bliebe zu prüfen, ob sie wirksam sind. Der Bürge könnte ggf. einer Inanspruchnahme entgegenhalten, dass evtl. die Hauptschuld gar nicht besteht oder bereits verjährt ist.
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