Baurecht / BGB

Mängelanzeige während der Bauausführung

Mängel können zur vereinbarten Bauleistung bereits während der Baudurchführung, d. h. zeitlich vor der Abnahme vorliegen. Dabei fällt dem Auftraggeber (AG) die Aufgabe zu, die Bauausführung des Bauunternehmens als Auftragnehmer während der Bauzeit zu überwachen und festgestellte Mängel unverzüglich anzuzeigen bzw. zu rügen. Bei einem VOB-Vertrag wird dann in der Regel von einer Mängelanzeige gesprochen, bei einem Werkvertrag nach BGB von einer Mängelrüge. Inhaltlich sind an beide im Grunde die gleichen Anforderungen zu stellen und dieselben Voraussetzungen zu erfüllen.
Die Mängelanzeige während der Bauausführung kann mit folgenden Schritten erfolgen:
  1. Anzeige bzw. Rügung des Mangels mit Vorgabe einer Frist, in der der Mangel zu beseitigen ist. Die Frist ist nicht vorbestimmt. Sie sollte so angemessen vorgegeben werden, dass dem Auftragnehmer auch ausreichend Zeit zur Mängelbeseitigung zur Verfügung steht. Mit der Fristsetzung sollte bei einem VOB-Vertrag bereits darauf verwiesen bzw. als "Drohung" ausgesprochen werden, dass bei Nichtreagieren durch den Auftragnehmer ihm der Auftrag nach § 4 Abs. 7 VOB/B entzogen werden kann. Die Anzeige sollte durch den Auftraggeber grundsätzlich schriftlich vorgenommen werden.
  2. Verstreicht die Frist fruchtlos, kann dem Auftragnehmer der Auftrag mit Bezug auf § 8 Abs. 3, Nr. 1 VOB/B entzogen werden. Die Erklärung hat im Sinne einer Kündigung schriftlich zu erfolgen. Sie kann auch auf einen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden.
  3. Nach der Auftragsentziehung ist der Auftraggeber berechtigt, die Ersatzvornahme durchzuführen, d. h. die mit Mängeln behaftete Leistung zulasten des Auftragnehmers durch einen Dritten beheben zu lassen.
  4. Bei einem BGB-Vertrag kann der Besteller Nacherfüllung für Mängelansprüche nach BGB nach § 635 Abs. BGB verlangen, ggf. nach erfolglosem Ablauf einer von ihm bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst zu beseitigen.
Der Bauunternehmer als Auftragnehmer ist verpflichtet, bereits während der Bauausführung festgestellte mangelhafte bzw. vertragswidrige Leistungen auf seine Kosten zu beseitigen und die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen selbst zu tragen. Weiterhin kann sich noch eine Schadenersatzpflicht ableiten, wenn er selbst für die mangelhafte Leistung verantwortlich ist.
Steht dem Auftraggeber das Recht zur Beseitigung eines Mangels zu, kann er auch einen angemessenen Teil der Vergütung, beispielsweise im Rahmen einer Abschlagszahlung verweigern, bis der Mangel beseitigt ist. Dies leitet sich aus dem § 641 Abs. 3 BGB ab. Die Zahlungskürzung wird als "Druckzuschlag " als angemessen in der Regel im Umfang des Doppelten der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten angesehen.
Der Auftraggeber kann zu einer festgestellten mangelhaften Leistung während der Bauausführung den Auftragnehmer ggf. auch erst zur Abnahme zur Mängelbeseitigung auffordern. Zu beachten bleibt dabei jedoch, dass sich der Anspruch des Auftraggebers auf Herstellung der mangelfreien Leistung dann auf einen Anspruch aus Mängelbeseitigung bei einem VOB-Vertrag nach VOB/B § 13 Abs. 4 wandelt. Der Beseitigungsanspruch würde dann mit Ablauf der Mängelansprüchefristen verjähren.
Der Druckzuschlag kann auch bei Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau als Sicherheit bei Mängelansprüchen herangezogen und einbehalten werden, wenn bei der Abnahme festgestellte Mängel noch nachzuarbeiten und somit zu beseitigen sind. Diese Regelung sehen die "Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau-ZVB/E-StB " vor.
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