Im vierten Teil der Serie „Fristen“ erläutert der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Tobias Borschel, wann der Auftraggeber bei einem stockenden Bauablauf nach § 5 Abs. 3 VOB Teil B bereits vor Eintritt des Verzugs Abhilfe verlangen kann und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben.
Abhilfe vor dem Verzug
Nicht jede Bauzeitstörung löst bereits einen Verzug im Rechtssinne aus. Häufig zeigt sich schon früh auf der Baustelle, dass der Bauablauf ins Stocken gerät, obwohl die maßgeblichen Ausführungs- oder Fertigstellungsfristen noch gar nicht abgelaufen sind. Bereits dann stellt sich die Frage, ob und wie der Auftraggeber reagieren kann.
Gerade in der Praxis kommt es vor, dass ein Bauvorhaben zunächst planmäßig startet, bereits nach kurzer Zeit aber spürbar ins Stocken gerät. So kann etwa trotz einer festgelegen Ausführungsdauer die Ausführung zunächst unauffällig verlaufen, dann aber zieht der Bauunternehmer den größten Teil des Personals und der Geräte von der Baustelle ab. Der Auftragnehmer verweist dann oftmals auf anderweitige Verpflichtungen, etwa auf dringende Gewährleistungsarbeiten auf anderen Baustellen, und kündigt im gleichen Atemzug an, den Rückstand später aufzuholen. Aus Sicht des Auftragnehmers liegt noch kein Verzug vor.
Das mag zutreffen. Dennoch kann der Auftraggeber bereits jetzt reagieren, denn § 5 Abs. 3 VOB Teil B setzt keinen bereits eingetretenen Verzug voraus. Danach muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen, wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können. Die Vorschrift greift also gerade in den Fällen, in denen noch kein Verzug eingetreten ist, aber ein unzureichender Baufortschritt bereits deutlich erkennen lässt, dass die vereinbarten Fristen ernsthaft gefährdet sind.
Der Auftraggeber muss daher nicht bis zum Fristablauf abwarten. Er kann den Auftragnehmer zur Abhilfe auffordern und konkrete Maßnahmen zur Sicherung des Baufortschritts verlangen. Grundlage ist die Bauförderungspflicht des Auftragnehmers, also die Pflicht, Personal, Geräte und Material so einzusetzen, dass die vertraglichen Fristen eingehalten werden können. Im Folgenden werden die Voraussetzungen eines solchen Abhilfeverlangens erläutert.
Wann ist ein Abhilfeverlangen möglich?
Der Abhilfeanspruch setzt voraus, dass die Ausführungsfristen aus Sicht eines objektiv verständigen und fachkundigen Auftraggebers bereits erkennbar nicht eingehalten werden können. Maßgeblich ist damit eine Prognose auf Grundlage des bisherigen Baufortschritts: Es muss sich bei unverändertem Fortgang der Bauausführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abzeichnen, dass die vereinbarten Fristen oder die sich aus § 271 Abs. 1 BGB ergebende Fertigstellungsfrist nicht gehalten werden.
Dabei ist zwischen den verbindlich vereinbarten Vertragsfristen und bloßen unverbindlichen Terminplänen zu unterscheiden. § 5 Abs. 3 VOB Teil B erfasst grundsätzlich nur Vertragsfristen; reine Zwischen- oder Kontrollfristen in internen Bauzeitenplänen reichen für sich genommen nicht aus, können aber im Rahmen der Prognose ein wichtiges Indiz für den stockenden Bauablauf sein.
Ein starkes Signal für die offenbare Nichteinhaltung liegt vor, wenn bereits vereinbarte Fristen nicht eingehalten wurden oder der bisherige Baufortschritt in keinem angemessenen Verhältnis zur verbleibenden Bauzeit steht. Ebenso kann ein deutlich reduzierter Personaleinsatz, ein Abzug von Geräten oder eine sonst unzureichende Baustellenbesetzung darauf hindeuten, dass die Ausführungsfristen ohne Gegenmaßnahmen nicht mehr eingehalten werden können.
Wichtig ist allerdings, dass die Ursache der Störung im Risikobereich des Auftragnehmers liegen muss. Beruht die Verzögerung hingegen auf auftraggeberseitigen Behinderungen, scheidet ein Abhilfeanspruch nach § 5 Abs. 3 VOB Teil B aus.

Ein Abhilfeverlangen ist möglich, wenn eine vom Auftragnehmer zu vertretende Fristüberschreitung absehbar ist.
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Unzureichender Personal- und Geräteeinsatz
Kommt die Einhaltung der Ausführungsfristen in Gefahr, weil auf der Baustelle nicht ausreichend Personal, Geräte oder Material eingesetzt werden, liegt der Schwerpunkt der Prüfung regelmäßig bei den Produktionsmitteln des Auftragnehmers. Gerade diese unzureichende Ausstattung ist häufig der eigentliche Grund dafür, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können.
Erfasst sind damit etwa Fälle, in denen die Baustelle nur noch mit einem deutlich reduzierten Team betrieben wird, benötigte Geräte fehlen oder Material nicht rechtzeitig in ausreichender Menge bereitgestellt wird. Gerade solche Situationen sind für den stockenden Bauablauf typisch, weil die Ausführung zwar nicht vollständig eingestellt ist, der Baufortschritt aber bereits sichtbar hinter dem geschuldeten Soll zurückbleibt.
Für die Praxis bedeutet das: Der Auftraggeber sollte nicht nur auf fehlende Termine, sondern ganz konkret auf die unzureichende Baustellenorganisation schauen. Entscheidend ist, ob der Auftragnehmer die Ausführung noch mit einem ausreichenden Einsatz an Personal, Geräten und Material fördert oder ob genau dort bereits ein strukturelles Defizit vorliegt.
Abhilfe wirksam verlangen
Liegt eine offenbare Nichteinhaltung der Ausführungsfristen vor und beruht diese auf unzureichenden Produktionsmitteln, muss der Auftraggeber die Störung nicht hinnehmen, sondern kann Abhilfe verlangen. Das Abhilfeverlangen ist dabei der nächste notwendige Schritt, um den Auftragnehmer zur unverzüglichen Beseitigung der Fristgefährdung anzuhalten.
Der Auftraggeber muss den Auftragnehmer erst ausdrücklich auffordern, den Mangel der unzureichenden Produktionsmittel zu beheben. Erst dann ist der Auftragnehmer zur Abhilfe verpflichtet.
Das Abhilfeverlangen ist formfrei und wirksam, sobald es dem Auftragnehmer zugeht. Es sollte aber aus Beweisgründen möglichst konkret formuliert werden, damit später nachvollzogen werden kann, worin genau die Fristgefährdung gesehen wurde und welche Maßnahmen der Auftragnehmer ergreifen sollte.
Gerade in der Praxis empfiehlt es sich, nicht nur allgemein auf den stockenden Bauablauf hinzuweisen, sondern die unzureichenden Produktionsmittel ausdrücklich zu benennen, etwa fehlendes Personal, unzureichende Geräteeinsatzplanung oder nicht rechtzeitig bereitgestelltes Material. So wird aus der bloßen Beanstandung eine rechtlich belastbare Aufforderung zur Abhilfe.
Pflichten des Auftragnehmers
Reagiert der Auftraggeber mit einem Abhilfeverlangen, muss der Auftragnehmer unverzüglich für Abhilfe sorgen. Unverzüglich heißt dabei: ohne schuldhaftes Zögern. Der Auftragnehmer muss also die Baustelle rasch wieder so ausstatten, dass der Bauablauf ordnungsgemäß fortgesetzt werden kann.
In der Praxis bedeutet das vor allem, dass er zusätzliches Personal, Geräte oder Material bereitstellen und erforderliche Beschleunigungsmaßnahmen sofort einleiten muss. Er darf also nicht erst nach Tagen oder gar erst nach einer längeren Planungsphase reagieren.
Wichtig ist allerdings: Der Auftraggeber kann nicht im Einzelnen vorschreiben, wie der Auftragnehmer die Abhilfe vorzunehmen hat. Der Anspruch ist nur darauf gerichtet, dass die Baustelle insgesamt wieder ausreichend besetzt wird. Welche konkreten Maßnahmen der Auftragnehmer dafür wählt, bleibt seiner eigenen Dispositionsfreiheit überlassen.
Rechtsfolgen fehlender Abhilfe
Kommt der Auftragnehmer dem Abhilfeverlangen nicht unverzüglich nach, stehen dem Auftraggeber die Rechte aus § 5 Abs. 4 VOB Teil B zu. Dann kommen insbesondere Schadensersatz nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB Teil B oder – nach Fristsetzung – die Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund nach § 8 Abs. 3 VOB Teil B in Betracht.
Auch eine nur kurzfristige Verbesserung reicht nicht immer aus. Wenn der Auftragnehmer zwar Maßnahmen ergreift, diese aber erkennbar unzureichend sind und den stockenden Bauablauf nur vorübergehend lindern, liegt weiterhin eine Pflichtverletzung vor. Ein neues Abhilfeverlangen ist dann regelmäßig nicht erforderlich; erst wenn die Situation sich zunächst tatsächlich stabilisiert und später erneut verschlechtert, muss der Auftraggeber erneut reagieren.
Fazit: Frühzeitiges Handeln, statt abzuwarten
Der stockende Bauablauf ist für den Auftraggeber ein ernstes Warnsignal, das nicht erst mit Eintritt des Verzugs rechtlich relevant wird. Zeigt sich bereits vor Fristablauf, dass die Ausführungsfristen wegen unzureichender Produktionsmittel offenbar nicht eingehalten werden können, kann der Auftraggeber frühzeitig auf Abhilfe drängen und den Auftragnehmer zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Baufortschritts anhalten. Maßgeblich ist dabei stets die sorgfältige Einordnung des Einzelfalls, insbesondere im Hinblick auf die vertraglichen Fristen, die Ursache der Störung und die Frage, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 VOB Teil B tatsächlich vorliegen.