Bauplanung

Bauzeitenplan

Wenn der Auftraggeber an Einzelfristen für in sich geschlossene Teile der Bauleistung interessiert ist, sind diese zu bestimmen und in einem Bauzeitenplan auszuweisen. Darin ist mit Bezug auf § 9 in VOB-2009, Teil A aufzuzeigen, wie die Leistungen aller am Bauvorhaben beteiligten Unternehmen ineinander greifen. Dies erfolgt im Rahmen der Arbeitsvorbereitung.
Die termingerechte Bauausführung benötigt einen Bauzeitenplan als konkrete Grundlage für den Bauablauf nach den einzelnen Bauarbeiten bzw. Arbeitsabschnitten. Er wird meistens auch zum Bestandteil des Bauvertrages erklärt.
Grundlage für den Bauzeitplan bilden
  • die Arbeitszeit- und Leistungsansätze aus der Angebots- bzw. Vertragskalkulation,
  • die betrieblichen Festlegungen zur täglichen Arbeitszeit, Kolonnenzusammensetzung und dem Einsatz von Baumaschinen und Geräten.
Für die Darstellung sind folgende Methoden möglich:
  • Balkendiagramm, synonym auch als Blockdiagramm bezeichnet,
  • Weg-Zeit-Diagramm (vorrangig im Tief-, Straßen-, Rohrleitungs- und Gleisbau), teils abgewandelt auch als Geschwindigkeitsdiagramm, Zeit-Volumen-Diagramm oder Line-of-Balance benannt,
  • Netzplantechnik, vorrangig für komplexe Bauvorhaben (nach der Methode des "kritischen Wegs" unter Beachtung der DIN 69900).
Der Bauzeitenplan sollte folgende Aussagen - für die verschiedensten Zwecke - liefern:
  • Arbeitsabschnitte (bzw. Ortszuweisungen, Bauarbeiten) mit dem Ablauf sowie
  • Monate, Wochen und Tage für Beginn und Ende der Arbeitsabschnitte,
  • Darstellung von technologischen Abhängigkeiten verschiedener Arbeitsabschnitte bzw. Gewerke (z. B. Beachtung von Betonabbindezeiten u. a.),
  • Bauleistung in € oder ggf. auch Mengen der jeweiligen angegebenen Bauleistung,
  • Anzahl der für die Arbeitsabschnitte eingesetzten Arbeitskräfte und der Aufsichtspersonen sowie die Aufaddierung für die einzelnen Tage,
  • Aussagen zu der einzusetzenden Technik (Baumaschinen und Geräte) nach Anzahl und Zeitdauer, ggf. auch zum Lieferzyklus für den Antransport von Baustoffen,
  • Kapazitätseinsatz als Eigenleistung oder von Nachunternehmern,
  • Hinweise auf besondere erforderliche Zwischenprüfungen und/oder Teilabnahmen,
  • mögliche Termine für Rechnungslegungen (Abschlagsrechnungen) als Zahlplan für die erbrachten Bauleistungen.
Auf letztere Aussage ist besonders aus kaufmännischer Sicht zu achten und mitzuwirken.
Aus dem Bauzeitenplan sind auch sämtliche Einzelfristen für die einzelnen Abschnitte bzw. Bauarbeiten erkennbar. Im Bauvertrag sind aber nur jene Einzelfristen als vertraglich verbindliche Fristen im Sinne von Vertragsfristen mit Bezug auf § 9 Abs. 2, Nr. 2 in VOB, Teil A aufzunehmen, die für den Fortgang der Gesamtarbeit besonders wichtig sind.
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