Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Prüfungsvermerk zur Gesamtvergütung

Während der Bauausführung eines Bauauftrags können Leistungsänderungen und ggf. zusätzliche Leistungen erforderlich sein bzw. vom Auftraggeber (AG) angeordnet werden. Daraus ableitend können sich Nachträge ableiten und vereinbart werden. Daraufhin kann sich die Gesamtvergütung zum Bauauftrag ändern, so infolge neu berechneter Einheitspreise (EP) zu Leistungspositionen, einer veränderten Pauschalsumme oder ohne Änderung der EP bei Leistungsmengenänderungen.
Werden vom Bauunternehmen als Auftragnehmer Nachträge vorgelegt, fällt dem Auftraggeber die Aufgabe der Nachtragsprüfung zu. Liegt der Baumaßnahme ein VOB-Vertrag zugrunde, regeln sich die Vergütungsansprüche bei Nachträgen nach den Aussagen zu den Nachtragsarten nach VOB in § 2 Abs. 3 bis 9 VOB/B. Bei einem Bauvertrag nach BGB sind zu Vergütungsanpassungen die Regelungen nach §§ 650b und 650c BGB maßgebend.
Für die Nachtragsprüfung bei öffentlichen Bauaufträgen liefert der "Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen" in Richtlinie 510 im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) eine wichtige Grundlage, insbesondere zur Kalkulation von Nachtragspreisen sowie von Ausgleichsberechnungen bei Nachträgen, wenn Über- oder Unterdeckungen von Gemeinkosten, Gewinn und betriebsbezogenem Wagnis differenziert nach einzelnen Nachtragsarten vorliegen. Zu prüfen bliebe auch, ob für die Nachträge eine Nachtragsvereinbarung notwendig ist. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn sich aus der Nachtragsforderung beispielsweise nicht die vereinbarten Einheitspreise, sondern nur die Gesamtvergütung verändert.
Im VHB- Bund (2017, Stand 2019) werden zu öffentlichen Bauaufträgen verschiedene Formblätter einschließlich zugeordneter Richtlinien zur Anwendung vorgegeben:
  • Formblatt 521 zur Vergütungszuordnung und -berechnung der neu berechneten Einheitspreise sowie eines möglichen Ausgleichs auf Grundlage einer Ausgleichsberechnung zu Nachträgen,
  • Formblatt 522 zum Prüfungsvermerk zur Änderung der Gesamtvergütung einschließlich einer zugeordneten Richtlinie,
  • Formblatt 523 zu Nachtragsvereinbarungen.
Das Formblatt 522 – Prüfungsvermerk - wurde zum Stand 2019 völlig überarbeitet. Neben wertmäßigen Aussagen in € zum erteilten Auftrag und den Vergütungsänderungen ist jeweils zum Vergabeverfahren des Bauauftrags anzuführen, ob und inwieweit Leistungsänderungen bzw. zusätzliche Leistungen erforderlich waren. Aufgenommen wurden Begründungsfelder, wenn auf ein neues Vergabeverfahren verzichtet wird.
Die Vergütungsänderung ist zusammenfassend darzustellen. Die maßgebenden Gründe sind aus den detaillierten Vergütungsberechnungen im Nachweis nach Formblatt 521, das dem Prüfungsvermerk beizufügen ist, zu entnehmen.
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