Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Prüfungsvermerk zur Gesamtvergütung

Während der Bauausführung eines Bauauftrags können Leistungsänderungen und ggf. zusätzliche Leistungen erforderlich sein bzw. vom Auftraggeber (AG) angeordnet werden. Daraus ableitend können sich Nachträge ableiten und vereinbart werden. Daraufhin kann sich die Gesamtvergütung zum Bauauftrag ändern, so infolge neu berechneter Einheitspreise (EP) zu Leistungspositionen, einer veränderten Pauschalsumme oder ohne Änderung der EP bei Leistungsmengenänderungen.
Werden vom Bauunternehmen als Auftragnehmer Nachträge vorgelegt, fällt dem Auftraggeber die Aufgabe der Nachtragsprüfung zu. Liegt der Baumaßnahme ein VOB-Vertrag zugrunde, regeln sich die Vergütungsansprüche bei Nachträgen nach den Aussagen zu den Nachtragsarten nach VOB in § 2 Abs. 3 bis 9 VOB/B. Bei einem Bauvertrag nach BGB sind zu Vergütungsanpassungen die Regelungen nach §§ 650b und 650c BGB maßgebend.
Für die Nachtragsprüfung bei öffentlichen Bauaufträgen liefert der "Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen" in Richtlinie 510 im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) eine wichtige Grundlage, insbesondere zur Kalkulation von Nachtragspreisen sowie von Ausgleichsberechnungen bei Nachträgen, wenn Über- oder Unterdeckungen von Gemeinkosten, Gewinn und betriebsbezogenem Wagnis differenziert nach einzelnen Nachtragsarten vorliegen. Zu prüfen bliebe auch, ob für die Nachträge eine Nachtragsvereinbarung notwendig ist. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn sich aus der Nachtragsforderung beispielsweise nicht die vereinbarten Einheitspreise, sondern nur die Gesamtvergütung verändert.
Im VHB- Bund (2017, Stand 2019) werden zu öffentlichen Bauaufträgen verschiedene Formblätter einschließlich zugeordneter Richtlinien zur Anwendung vorgegeben:
  • Formblatt 521 zur Vergütungszuordnung und -berechnung der neu berechneten Einheitspreise sowie eines möglichen Ausgleichs auf Grundlage einer Ausgleichsberechnung zu Nachträgen,
  • Formblatt 522 zum Prüfungsvermerk zur Änderung der Gesamtvergütung einschließlich einer zugeordneten Richtlinie,
  • Formblatt 523 zu Nachtragsvereinbarungen.
Das Formblatt 522 – Prüfungsvermerk - wurde zum Stand 2019 völlig überarbeitet. Neben wertmäßigen Aussagen in € zum erteilten Auftrag und den Vergütungsänderungen ist jeweils zum Vergabeverfahren des Bauauftrags anzuführen, ob und inwieweit Leistungsänderungen bzw. zusätzliche Leistungen erforderlich waren. Aufgenommen wurden Begründungsfelder, wenn auf ein neues Vergabeverfahren verzichtet wird.
Die Vergütungsänderung ist zusammenfassend darzustellen. Die maßgebenden Gründe sind aus den detaillierten Vergütungsberechnungen im Nachweis nach Formblatt 521, das dem Prüfungsvermerk beizufügen ist, zu entnehmen.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Verwandte Fachbegriffe

Stichworte:
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere