Der Stundenlohnvertrag sieht eine Vergütung nach erbrachten Stunden vor, vorrangig bei Bauleistungen geringen Umfangs mit Bezug auf § 4, Abs. 2 im Abschnitt 1 (Basisparagrafen, analog jeweils in Abs. 2 der § 4 EU bei EU-weiten Ausschreibungen und § 4 VS Abs. 2 in Abschnitten 2 und 3 der VOB/A). Daraus ableitend ist auch die Vergütung von Stundenlohnarbeiten nicht als Leistung nach Menge und Wert, sondern nach dem Wert der ausgeführten Lohnstunden vorzunehmen. Bei öffentlichen Bauaufträgen mit einem VOB-Vertrag sind für die Ausführung, Abrechnung und Vergütung die Regelungen nach § 15 in der VOB/B maßgebend, weiterhin Anforderungen in den Vergabe- und Vertragshandbüchern. Das gilt gleichermaßen für die Anzeige gegenüber dem Auftraggeber, die Vorlage von Stundenlohnzetteln als Leistungsnachweise, sowie die Vergütung der ausgeführten Lohnstunden. Sofern Stundenlohnarbeiten vertraglich vereinbart waren, aber später über den erforderlichen Umfang mangels rechtzeitiger Vorlage von Stundenlohnzetteln Zweifel bestehen, kann noch mit Bezug auf § 15 Abs. 5 VOB/B nachträglich eine Vergütung für die nachweislich ausgeführten Leistungen vereinbart werden, wenn es der Auftraggeber verlangt.
Damit kommt dem Stundenlohnvertrag gegenüber dem Leistungsvertrag eine untergeordnete Bedeutung zu. Primäre Rolle fällt dem Leistungsvertrag zu. Beim Stundenlohnvertrag wird der Aufwand für die herzustellende Leistung vergütet, nicht die Leistung nach ihrer Menge selbst. Neben dem Aufwand für Lohnstunden können auch weitere Aufwendungen, beispielsweise für Stoffe, Baumaschinen und Geräte, Transport u. a. anfallen. Überwiegend wird es sich dabei für die auszuführenden Leistungen um Lohnkosten handeln. Das bedeutet andererseits aber nicht, dass das ausführende Unternehmen langsamer arbeiten darf. Grundsätzlich hat auch bei einer Vergütung nach dem Aufwand die wirtschaftliche Betriebsführung im Vordergrund zu stehen.
entweder in einem Leistungsvertrag an die Hauptpositionen im Leistungsverzeichnis gewissermaßen "angehängt" werden
oder als selbstständigen Umfang in einem Vertrag über Stundenlohnarbeiten ohne Bindung zu einem Leistungsvertrag
vorgesehen werden.
Im ersteren Fall wird es sich in der Regel nur um einen sehr geringen Wertumfang innerhalb des Gesamtvertrags handeln. Im letzteren Fall stehen bei der Ausführung die Lohnstunden und in der Folge die Lohnkosten im Vordergrund, wogegen andere Aufwendungen kaum anfallen werden.
Bei öffentlichen Bauaufträgen setzt die Beauftragung von Stundenlohnarbeiten voraus, dass es sich nur um Bauleistungen geringen Umfangs handelt. Das Vorliegen von Voraussetzungen ist bei Hochbaumaßnahmen nach Tz. 2.10 im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund; Ausgabe 2017, Stand 2019) im Formblatt 522 (Prüfungsvermerk) und deren Auswirkungen auf die Gesamtvergütung aktenkundig zu machen. Eine Nachtragsvereinbarung ist nach Tz. 2.1.3 im VHB-Bund (2019) nicht mehr notwendig bei Abruf von zusätzlichen, zu den bereits im Auftrag enthaltenen Stundenlohnarbeiten. Der Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung ist als rechtsgeschäftliche Erklärung des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer grundsätzlich zu empfehlen. In einem Urteil des OLG Frankfurt vom 11.07.2016 (21 U 2/16) wurde entschieden, dass:
das Abzeichnen von Stundenlohnzetteln durch "eine dazu bevollmächtigte Bauleitung lediglich regelmäßig Art und Umfang der erbrachten Leistung bestätigt" und auch
ebenfalls "der Prüfungsvermerk einer beim Bauherrn angestellten Bauleitung regelmäßig lediglich die fachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnung bestätigt",
aber für eine Stundenlohnvergütung nicht genügt und dafür eine Stundenlohnvereinbarung bzw. ein Stundenlohnvertrag erforderlich ist.