Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Umsatzabhängige BGK

Die Baustellengemeinkosten (BGK) fallen im Wesentlichen für die Leistung der Bauausführung und die Baustelleneinrichtung (BE) an. Ihre Zurechnung für einzelne Leistungspositionen in einem Leistungsverzeichnis (LV) zu den Einheitspreisen (EP) erfolgt über Zuschlagsätze bzw. Umlagen.
Die Betrachtung zu umsatzabhängigen BGK steht vorrangig in Verbindung mit einer für das Bauvorhaben erfolgten Endsummenkalkulation. Bei diesem Kalkulationsverfahren werden die BGK in der Regel direkt und detailliert zum erforderlichen Umfang im Rahmen der Angebotsendsumme als voraussichtlichem Umfang des späteren Umsatzes des Bauvorhabens ermittelt.
Der Ausweis des wertmäßigen BGK-Umfangs ist zugleich auch im Abschnitt 3.1 im ergänzenden Formblatt Preise (EFB-Preis) 222 nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) nachfolgender Gliederung auszuweisen, soweit das Formblatt mit dem Angebot verlangt wird:
3.1.1Lohnkosten einschließlich Hilfslöhne
3.1.2Gehaltskosten für Bauleitung, Abrechnung, Vermessung usw.
3.1.3Vorhalten und Reparatur der Geräte und Ausrüstungen, Energieverbrauch, Werkzeuge und Kleingeräte, Materialkosten für Baustelleneinrichtung
3.1.4An- und Abtransport der Geräte und Ausrüstungen, Hilfsstoffe, Pachten usw.
3.1.5Sonderkosten der Baustelle wie technische Ausführungsbearbeitung, objektbezogene Versicherung usw.
Der somit berechnete BGK-Umfang entspricht einem vorbestimmten Anteil von der Angebotsendsumme.
Weicht zum Ende der Bauzeit der Umsatz als ausgeführte wertmäßige Bauleistung von der Angebotssumme ab, dann kann analog eine Unter- oder Überdeckung - gewissermaßen als Mehr- oder Minderkosten - gegenüber den kalkulierten BGK eintreten. Dies kann von Bedeutung sein, wenn während der Bauausführung Behinderungen, Unterbrechungen oder andere Bauablaufstörungen eingetreten sind und daraus ableitend der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber Schadenersatzforderungen geltend macht.
Unabhängig davon ist weiterhin wichtig, ob und in welchem Maße die BGK nach bauzeitabhängigen BGK oder bauzeitunabhängigen BGK zu beurteilen sind.
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