Zahlplan
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Bei der Durchführung einer Baumaßnahme bleibt es den Vertragspartnern überlassen, wie viele Abschlagsrechnungen vom Auftragnehmer während der Bauzeit gestellt werden. Für die Liquidität des Auftragnehmers ist es aber von Bedeutung, möglichst zügig für die ausgeführte Bauleistung auch finanzielle Mittel zu erlangen. Für Bauleistungen umfasst die Bauzeit meistens nicht nur Wochen, sondern meistens Monate oder sogar Jahre. Folglich bedeuten die Vorleistungen des Bauunternehmens erhebliche finanzielle Mittel.
Bei einem VOB-Vertrag sind dem Auftraggeber mit Bezug auf § 16 Abs. 1, Nr. 1 VOB/B auf Antrag Abschlagszahlungen zu gewähren. In der Baupraxis ist es üblich, das zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber mit dem Bauvertrag auch ein Zahlplan vereinbart wird, in dem insbesondere die Zeitpunkte für Abschlagszahlungen festgelegt werden. Die VOB, Teil B trifft dazu eine präzisierte Regelung in § 16 Abs. 1, Nr. 1, Satz 1, wonach nunmehr auch feste Zahlungszeiten einvernehmlich vereinbart werden können. Jedoch ist eine Abschlagszahlung auch nur dann zu leisten, wenn zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende, vertragsgemäße Bauleistung auch ausgeführt und nachgewiesen wurde.
Allgemein anerkannt und zulässig sind auch Festlegungen zu Abschlagsrechnungen und Abschlagszahlungen
- zu festen, wiederkehrenden Terminen und Zeitabständen (z.B. monatlich) oder
- nach abgeschlossenen Teilleistungen bzw. Gewerken oder
- nach bestimmten Mindestleistungssummen oder
- als Prozentsatz der Vergütung nach Erreichen eines bestimmten Bautenstandes (z.B. Rohbau).
Bei einem Werkvertrag nach BGB kann der Auftragnehmer vom Besteller als Auftraggeber ebenfalls für die vertragsgemäß erbrachte Leistung nach § 632a Abs. 1 BGB eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Sie kann auch dann nicht verweigert werden, wenn nur unwesentliche Mängel zur ausgeführten Leistung vorliegen. Als Grundlage sollte ebenfalls bereits mit dem Vertragsabschluss ein Zahlplan verbindlich vereinbart, zu welchen Zeitpunkten bzw. erreichten Leistungsumfängen Abschlagsrechnungen vom Auftragnehmer vorgelegt werden können.
Besonderheiten liegen vor und sind gesondert geregelt zu Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen, d.h. in Werkverträgen zwischen einem Bauträger als Gewerbetreibenden und dem Besteller eines Bauwerks mit der Verpflichtung, dem Besteller neben dem Bauwerk auch das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen.