Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Bewerbungsbedingungen für Vergaben

Von Bewerbungsbedingungen wird gesprochen, wenn vom Auftraggeber bzw. einer ausschreibenden Stelle:
  • einem Bewerber Unterlagen bei einer Vergabeart bzw. einem Verfahren mit Teilnahmewettbewerb (national bei einer Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb oder EU-weit bei einem nicht offenem Verfahren oder Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb) zur Verfügung gestellt werden, die beim Bewerber verbleiben und im Teilnahmewettbewerb zu beachten sind, beispielsweise zu:
    • Straßen- und Brückenbaumaßnahmen nach HVA B-StB (Ausgabe April 2016) im Teil 1 unter Tz. 1.5 Anlagen zu Bewerbungsbedingungen zum Teilnahmewettbewerb national und zu EU-weiten Ausschreibungen,
    • Hochbaumaßnahmen nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2008, Stand: April 2016) als Bewerbungsbedingungen nach Vergabeverordnung (VgV) zu EU-weiten Ausschreibungen in der Richtlinie 632 EU,
  • Bedingungen für die Vergabe von Leistungen nach der "Vertragsordnung für Leistungen (VOL)", Teil A mit Bezug auf die Anforderungen im VHB-Bund in der Richtlinie 632 vorgegeben werden.
In den Bewerbungsbedingungen für EU-weite Vergaben nach Richtlinie 632 EU sind Beispielsweise Aussagen zu treffen:
  • zum Ausschluss von Angeboten, die sich an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen,
  • zu Form und Inhalt von Angeboten,
  • ggf. zu stellenden Mindestanforderungen bei Nebenangeboten,
  • zur Vorlage einer Erklärung in Textform bei Bewerbung einer Bietergemeinschaft vor allem mit der Aussage, dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften,
  • zum Einsatz von Kapazitäten anderer Unternehmen (Nachunternehmer) für Unteraufträge und vor allem zu deren Eignung, vor allem auch mit der Aussage zur gemeinsamen Haftung für die Auftragsausführung,
  • zum Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung.
Von Bewerbungsbedingungen wurde im Vergaberecht allgemein bis vor Inkrafttreten der aktualisierten Regelungen am 18. April 2016 nach Vergabeordnung (VgV) und daraus folgend für öffentliche Bauaufträge in der VOB Teil A in Verbindung mit einer Vergabe eines Bauauftrags gesprochen. Anstelle des Begriffs "Bewerbungsbedingungen" wird nunmehr allgemein der Begriff "Teilnahmebedingungen" herangezogen. Danach ist es dem Auftraggeber überlassen, ob und in welchem Umfang er den Vergabeunterlagen zu einer Ausschreibung die Teilnahmebedingungen beifügt. Die Teilnahmebedingungen dienen dem Auftraggeber gewissermaßen als Checkliste für die Auswahl der Bedingungen für eine konkrete Baumaßnahme. Spezielle Anforderungen leiten sich für öffentliche Bauaufträge jeweils aus den §§ 8, 8 EU und 8 VS in den Abschnitten 1 bis 3 in der VOB/A-2016 sowie den Formblättern in den Vergabehandbüchern (VHB-Bund und HVA B-StB) ab.
Weiterführende Erläuterungen erfolgen unter Teilnahmebedingungen zur Vergabe.
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