Baurecht / BGB

Stillschweigende Abnahme

Die stillschweigende Abnahme – auch als konkludente Abnahme bezeichnet – ist als fiktive Abnahme eine Sonderform im Rahmen der Abnahmeformen.

Regelungen zur Abnahme von Bauleistungen

Vorschriften zur Abnahme werden getroffen zu:
  • Werkverträgen und speziell Bauverträgen nach BGB in §§ 640 und 641 BGB und
  • VOB-Verträgen in § 12 VOB Teil B, wobei die stillschweigende Abnahme gemäß § 12 Abs. 5 Nr. 5 nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Voraussetzungen für eine stillschweigende Abnahme

Vorausgesetzt wird zur stillschweigenden Abnahme ein Verhalten des Auftraggebers (AG) als Bauherrn, aus dem das bauausführende Unternehmen als Auftragnehmer die Billigung seiner Leistung als im Wesentlichen als vertragsgerecht und mängelfrei erkennen kann.
Maßgebend ist der wirkliche Willen des Auftraggebers. Demgegenüber kann eine fiktive Abnahme auch unabhängig vom wirklichen Willen des Auftraggebers erfolgen.
Als Verhalten, das dem wirklichen Willen entspricht, kann beispielsweise angesehen werden, wenn der Auftraggeber:
  • mit dem Bauunternehmen keine spezielle Abnahmeform vereinbart hat oder auf eine andere vereinbarte Form verzichtet und nicht mehr darauf zurückkommen möchte,
  • die ausgeführte Bauleistung als vertragsgerecht, d. h. vollständig und mängelfrei billigt,
  • das erhaltene Bauwerk in Nutzung nimmt und daraus keine anderen Schlüsse zu ziehen wären,
  • die erhaltene Schlussrechnung ohne Vorbehalte dem Bauunternehmen bezahlt.

Mögliche Folgen bei stillschweigender Abnahme

Nach Bezahlung der Schlussrechnung und tatsächlicher Ingebrauchnahme des Bauwerks durch den Bauherrn steht nach Rechtsprechung des OLG München vom 21. November 2018 (Az.: 28 U 1888/18 Bau) einer stillschweigenden Abnahme selbst bei wesentlichen Mängeln nichts entgegen, anders als im Fall von arglistig verschwiegenen Mängeln.
Zu betrachten bliebe hierzu der jeweilige einzelne Fall, um Streitigkeiten von vornherein zu vermeiden. Dem Bauherrn sollte dabei klar sein, dass er mit seinem schlüssigen Verhalten stets eine Abnahme herbeiführt. Das gilt beispielsweise auch für den Gefahrübergang und die Umkehr der Beweislast bei Mängelansprüchen. Dem entgegenwirken könnte der Bauherr im Vorfeld bei der Vertragsgestaltung mit der Vereinbarung einer förmlichen Abnahme.
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