Bauabrechnung

Kostenträger

Als Kostenträger werden allgemein die einzelnen Erzeugnisse und Leistungen angesehen. In einem Bauunternehmen sind die Erzeugnisse normalerweise die einzelnen Bauwerke mit ihrer Bauleistung, für die die Kosten entstehen. Gefragt wird nach dem Zweck der Kostenentstehung. Die Bauleistungen werden meist in einem Leistungsverzeichnis (LV) für das jeweilige Bauwerk als Baumaßnahme ausgeschrieben und sind mit Bezug auf den abgeschlossenen Bauvertrag auszuführen. Als Kostenträger gilt dabei in der Regel der gesamte Leistungsumfang für das Bauwerk. Ggf. kann auch eine Betrachtung und Einordnung als Kostenträger nach der Unterteilung im LV erfolgen, evtl. bis hin zu einer einzelnen Leistungsposition des LV. Andererseits lassen sich Leistungsvolumina und deren Kosten auch zu "Kostenträgergruppen" zusammenfassen, beispielsweise:
  • als Leistungssparten wie Hochbau, Tiefbau, Straßenbau u. a.,
  • für Baugewerke wie die Bauleistungen der Dachdecker, der Maler, Fliesenleger u. a.
Ist auf einer Baustelle nur eine einzelne Baumaßnahme als Bauwerk auszuführen, so nimmt die Baustelle praktisch den Charakter eines Kostenträgers an und ist mit diesem und einer Baustellenabrechnung abrechnungstechnisch identisch. Folglich wird dann eine eigenständige Kostenträgerrechnung in der Baupraxis nur selten geführt. Die Kostenträgerrechnung wird ggf. von größerer Bedeutung sein, wenn auf einer Baustelle mehrere Bauwerke mit einem eigenen LV und Bauvertrag zugleich oder zeitlich gestaffelt nebeneinander zu errichten sind und eine eindeutige Kostenzuordnung und -erfassung für die einzelnen Bauwerke gesichert werden kann.
Demgegenüber wäre eine Kostenträgerrechnung z. B. im Betonwerk bzw. in Nebenkostenstellen zusätzlich zur Kostenstellenrechnung erforderlich. Als Verfahren für die Kostenträgerrechnung dient dann meistens die Divisionskalkulation.
Die begriffliche Betrachtung zum Kostenträger bestimmt im Allgemeinen die Differenzierung von Kosten nach Einzelkosten und Gemeinkosten, wobei erstere dem Kostenträger als Bauleistung einer LV-Position direkt und die Gemeinkosten nur indirekt zurechenbar sind. Diese Herangehensweise wird bei der Baukalkulation und dem heranzuziehenden Kalkulationsschema berücksichtigt und erläutert.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Kostenträger"

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Ausgabe 2021-02
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