Lohn / Tarif / Rente

Zusätzliches Urlaubsgeld (ZUG)

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Anstelle des Bundesurlaubsgesetzes ist der Urlaub im Baugewerbe – speziell im Bauhauptgewerbe – geregelt für:
Für einzelne Gewerke wie Dachdecker, Gerüstbauer sowie Maler und Lackierer, die nicht dem BRTV-Baugewerbe unterliegen, gelten spezielle Regelungen bzw. gewerkebezogene Tarifverträge.
Die Urlaubsvergütung für die gewerblichen Arbeitnehmer, für die der BRTV-Baugewerbe bestimmend ist, besteht aus:
  • dem Urlaubsentgelt in Höhe von 11,4 % (bei Schwerbehinderten 13,3 % im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen) des Bruttolohnes und
  • einem zusätzlichen Urlaubsgeld (ZUG) von 25 % des Urlaubsentgelts (vorher bis 2015 und wieder seit 2018, in den Jahren 2016 und 2017 nur von 20 %).
Daraus berechnet sich die Urlaubsvergütung für die gewerblichen Arbeitnehmer insgesamt von 14,25 % (bei Schwerbehinderten 16,63 %) des Bruttolohns gemäß § 8 Nr. 4.1 im BRTV-Baugewerbe, zugleich auch als Mindesturlaubsvergütung. Das zusätzliche Urlaubsgeld kann auf ein betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden.
Für das Gewerk Dachdecker ist auch ein zusätzliches Urlaubsgeld von 25 % maßgebend, demgegenüber für Maler und Lackierer (außerhalb des BRTV-Baugewerbes) 15 % sowie für Gerüstbauer 30 % (in Berlin 25 %).
Sowohl das Urlaubsentgelt als auch das zusätzliche Urlaubsgeld werden über die Sozialkassen der Bauwirtschaft (speziell die als Urlaubs- und Lohnausgleichskassen – ULAK) für die gewerblichen Arbeitnehmer ausgezahlt. Hierfür haben die Bauunternehmen des Bauhauptgewerbes als Arbeitgeber die erforderlichen Mittel mittels Umlage gegenüber der SOKA-Bau aufzubringen. Der Beitragssatz an die SOKA-Bau beträgt ab 2019 bis 2021 jährlich 15,4 % (zuletzt für das Jahr 2018 von 14,5 %), näher erläutert unter Beitragssätze zur SOKA-Bau. Bei weiteren Gewerken sind die Arbeitgeberbeiträge gegenüber deren eigenständigen Kassen wie beispielsweise der Sozialkasse des Dachdeckerhandwerks oder der Malerkasse des Maler- und Lackiererhandwerks abzuführen.
Das zusätzliches Urlaubsgeld wie auch das Urlaubsentgelt sind, obwohl sie von den Sozialkassen der Bauwirtschaft rückvergütet werden, zunächst in die Berechnung der Soziallöhne einzubeziehen, um hierdurch die Basis für die auf die Grundlöhne (Bruttolöhne) zu beziehenden Sozialkosten und lohnbezogenen Kosten zu ermitteln.
In den Musterrechnungen zur Bestimmung des Zuschlagsatzes für die Lohnzusatzkosten – zur Berücksichtigung bei der Angebotskalkulation – wird die Urlaubsvergütung in der Position 2.1.3 angesetzt. Auf die beispielhafte Berechnung wird näher unter Urlaubsvergütung in der Bauwirtschaft eingegangen.
Für die Angestellten und Poliere im Bauhauptgewerbe beträgt das zusätzliche Urlaubsgeld nach § 8 Nr. 6.1 im RTV-Angestellte für jeden tarifvertraglich festgelegten Urlaubstag 24,00 €, für den Auszubildenden 16,00 € (zuvor in den Jahren 2016 und 2017 nur 19,00 € für die Angestellten und Poliere. Es kann auf ein betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden. Das zusätzliche Urlaubsgeld wird meistens im Zusammenhang mit dem Urlaubsentgelt und in einem Betrag gezahlt werden, jedoch spätestens mit dem Gehalt für den Monat Juli. Bei Teilbeschäftigten ist es anteilig zu gewähren. Da jedoch zum RTV-Angestellte keine AVE-Allgemeinverbindlichkeit vorliegt, sind nur die tarifgebundenen Bauunternehmen zur Gewährung verpflichtet.
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