Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Nachtragsvergütung

Für die Vergütung eines Nachtrags sind folgende Bestimmungen zu berücksichtigen bei einem
  • VOB-Vertrag nach § 2 Abs. 3 bis 9 im der VOB Teil B und bezüglich öffentlicher Bauaufträge im Hochbau der "Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen" in der Richtlinie 510 im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017).
  • Bauvertrag nach BGB seit 2018 bei Leistungsänderungen nach § 650b BGB und bei Anordnungen sich daraus ableitenden Vergütungsanpassungen nach § 650c BGB.
Der aktualisierte Leitfaden (Richtlinie 510) wurde an die Rechtsprechung der letzten Jahre angepasst und umfasst neben umfangreichen inhaltlichen Aussagen zu den Leistungspflichten des Bauunternehmers als Auftragnehmer und den Befugnissen des Auftraggebers (AG) auch Berechnungsbeispiele zu den einzelnen Nachtragsarten nach der VOB und von Ausgleichsberechnungen bei Nachträgen.
Bei Nachträgen für Straßen- und Brückenbauarbeiten sind die speziellen Regelungen im "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB)" im Teil 3 unter Tz. 3.4 – Nachträge – zu beachten, insbesondere zum Abschluss einer Nachtragsvereinbarung, zur Prüfung der Nachtragsvergütung sowie in einem neuen Unterabschnitt (Nr. 17 ff.) zur Ausgleichsberechnung zu Gemeinkosten bei Leistungsabweichungen zwischen Soll und Ist.
Hier finden Sie mehr Informationen zu Nachträgen mit „nextbau".
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