Leistungsänderungen in Bauverträgen führen oft zu einer Anpassung der Vergütung. Diese ergibt sich aus Mehr- oder Minderkosten und kann zu höheren oder niedrigeren Preisen führen.
Vergütungsanpassung nach Bauvertragstypen
Leistungsänderungen können in allen Bauvertragsformen auftreten:
für Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau im HVA B-StB im Richtlinientext unter Tz. 2.4.7 – Änderung der Leistungen.
Einheitspreisverträge und Detailpauschalisierung Ein Anspruch auf Vergütung bei geforderten Leistungsänderungen besteht nicht nur bei einem Einheitspreisvertrag, sondern mit Bezug auf § 2 Abs. 7 Nr. 2 VOB Teil B auch bei einer Detailpauschalisierung.
Voraussetzungen für eine Vergütungsanpassung
Eine Vergütungsanpassung bei Leistungsänderungen ist möglich, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind:
Abgrenzbare Leistung Die Leistung muss im Vertrag vor der Änderung vorgesehen und von einer zusätzlichen Leistung abgrenzbar sein, wenngleich oft die Grenzen fließend sind. Vereinbarung vor Ausführung
Die Anpassung sollte noch vor der Ausführung der geänderten Leistung vereinbart werden.
Transparente Kalkulation
Die Ausgangskalkulation muss offengelegt werden zur Berechnung der Vergütungsanpassung auf Basis der geänderten Kosten.
Berechnung der Vergütungsanpassung
Die Vergütungsanpassung wird auf Grundlage der geänderten Kosten berechnet. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:
Hinweis: Berechnungsbeispiele finden Sie am Textende.
Anpassung mit einem höheren oder niedrigeren Preis
Wenn sich durch eine Leistungsänderung die Struktur einer Teilleistung (z. B. durch geänderte Leistungsparameter) verändert, muss ein neuer Einheitspreis (EP) gebildet werden. Dabei gibt es zwei Varianten:
- Leistungsänderung mit EP-Senkung und
- Leistungsänderung mit EP-Erhöhung.
Das wirkt sich unterschiedlich auf die Kalkulation aus. Je nach Variante ergeben sich unterschiedliche Effekte auf:
Der Wunsch bzw. die Anordnung einer Leistungsänderung kann auch verbunden sein mit einer Leistungsergänzung zu einer bereits vorliegenden und kalkulierten Leistungsposition im LV. Ist dies der Fall, dann wird der neue EP oft höher sein. „Neu zu kalkulieren wäre nunmehr lediglich der Differenzbetrag zu den betreffenden Kostenpositionen und dann dem bisherigen EP hinzuzurechnen.“
Für die Prüfung und Wertung des Nachtrags kann auch ein Preisänderungsfaktor ermittelt werden, mit dem sich dann der Nachtrags-EP entsprechend dem Preisniveau des EP aus dem Haupt-LV bestimmen lässt.
Mit spezieller Kalkulationssoftware wie „nextbau“ der Firma f:data GmbH aus Weimar kann die Berechnung sowie die Prüfung und Wertung von Nachträgen effizient durchgeführt werden. Formvorschriften bei Vergütungsanpassungen
Für die Vergütungsanpassung ist keine Frist und auch keine besondere Form vorgeschrieben. Hat der Bauherr als Auftraggeber die Leistungsänderung veranlasst, fordert er das Bauunternehmen in der Regel zur Abgabe eines Nachtrags auf. Der neue Vergütungsanspruch sollte grundsätzlich vor der Ausführung der geänderten Leistung vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung als Bestätigung des eingereichten Nachtrags ist kein neuer Vertrag, sondern lediglich eine Erweiterung der vertraglichen Beziehungen mittels Anpassung von Preisen zu einzelnen Positionen. Der Verweis in der VOB, dass die Vereinbarung vor Ausführung der Leistungen getroffen werden soll, ist als eine Empfehlung aufzufassen. Sie gilt nicht als rechtliche Verbindlichkeit. Legt der Auftragnehmer kein Nachtragsangebot dem Auftraggeber bei einem geforderten Termin vor, kann der Bauherr dann selbst die Berechnung der veränderten Einheitspreise vornehmen. Er kann aber einseitig nicht die selbst ermittelten neuen Einheitspreise festsetzen. Dies bedarf einer Abstimmung und Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern. Ein Nachtragsangebot des Auftragnehmers kann vom Bauherrn auch abgelehnt werden. Das gilt jedoch nur, wenn die Voraussetzungen für eine neue Preisvereinbarung nicht gegeben sind. Das wäre z. B. der Fall, wenn es sich gar nicht um eine angeordnete Leistungsänderung handelt. 
Vergütungsanpassungen richten sich unter anderem nach dem jeweiligen Bauvertragstyp.
Bild: © f:data GmbH
Prüfung der berechneten Vergütungsanpassung
Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass die Preisberechnung nachvollziehbar und prüfbar ist. Die Vergütungsanpassung erfolgt grundsätzlich auf den gleichen Kalkulationsgrundlagen wie im Hauptvertrag.
Grundlagen für die Prüfung durch den Auftraggeber sind z. B.:
- Aussagen in den abverlangten ergänzenden Formblättern Preise (EFB-Preis) 221 bis 223 nach VHB-Bund,
- eine hinterlegte Urkalkulation und
- Aussagen zu tariflichen Entlohnungen, zu Einkaufspreisen für Stoffe, Mieten für Baugeräte, Gebühren oder ggf. Nachunternehmerleistungen.
Wie bei Nachträgen allgemein gilt auch hier, dass bei der Vereinbarung neuer Preise ein Kalkulationsirrtum grundsätzlich unerheblich ist. Die Preise bleiben auch dann maßgeblich für die neue Vereinbarung. „Wirkt sich der Kalkulationsirrtum aber erheblich im Sinne von Mehrleistungen aus, sollte geprüft werden, ob die ursprüngliche Kalkulation noch angemessen ist oder aus Billigkeitsgründen ein angemessener Preisansatz vereinbart wird.“ Beispiele zu Vergütungsanpassungen
Die dargestellten Beispiele sollen die Vergütungsanpassungen mit ihren Wirkungen veranschaulichen. Für die Kalkulationsansätze wurden Angaben aus dem Baupreislexikon herangezogen. Leistungsposition laut Ausschreibung, Angebot und Vertrag:
| OZ | Menge | ME | Text | EP (€) | GB (€) |
| 01.02.03 | 500 | m² | Mauerwerk, Außenwand Dicke = 30 cm Kalksandstein: KS L Format: 5 DF Mauermörtel: M 5 Rohdichteklasse: 1,4 Festigkeitsklasse: 12 Wärmeleitfähigkeit ohne Angabe | 128,94 | 64.470,00 |
Kalkulationsansätze laut Angebots- bzw. Vertragskalkulation:
| Kostenposition, einschließlich Umlagen von BGK, AGK, Gewinn und Wagnisse | Anteil in € |
| Lohnkosten | (Arbeitszeitaufwand = 0,947 h / m²) | 57,19 |
| Stoffkosten | Steine | 59,98 |
| Mörtel | 11,77 |
| gesamt (bisher EP) | 128,94 |
| Im Einheitspreis sowie Gesamtbetrag ist ein Deckungsbeitrag – zugleich Umlagebetrag – von 27 % vom EP von 34,81 € bzw. vom Gesamtbetrag von 17.406,70 € enthalten. |
Fall 1: Leistungsänderung mit Anordnung zur Ausführung in: - Wärmeleitfähigkeit: 0,56
- Rohdichteklasse: 1,6 (anstelle 1,4)
- Wärmeleitfähigkeit: 0,79
Kalkulation für den neuen Einheitspreis:
| Kostenposition | | Anteil in € |
| Lohnkosten | (Arbeitszeitaufwand = 0,987 h / m²) | 59,62 |
| Stoffkosten | Steine | 62,09 |
| Mörtel | 11,77 |
| gesamt = neuer Einheitspreis | 133,48 |
| Damit beträgt der Gesamtbetrag 66.740,00 € für die Menge von 500 m². |
Auswirkungen: - Mehrkosten zu den Kostenpositionen Lohn und Steine (Stoffe).
- Höherer Einheitspreis von +4,54 € / m².
- Zunahme des Gesamtbetrags für die Menge von 500 m² = 2.270,00 €.
- Deckungsbeiträge neu von 36,04 € / m² und der Differenz von +1,23 € / m² gegenüber der Angebotskalkulation.
- Überdeckung der Gemeinkosten sowie W & G von 615,00 € (1,23 x 500 m²).
Fall 2: Leistungsänderung mit Anordnung zur Ausführung in: - Steinformat: 10 DF (anstelle 5 DF)
- Wärmeleitfähigkeit: 0,56
- Rohdichte: ohne Angabe
- Mörtel: M 10 (anstelle M 5)
Kalkulation für den neuen Einheitspreis:
| Kostenposition | | Anteil in € |
| Lohnkosten | (Arbeitszeitaufwand = 0,597 h / m²) | 36,05 |
| Stoffkosten | Steine | 77,93 |
| Mörtel | 7,38 |
| gesamt = neuer Einheitspreis | 121,36 |
| Damit beträgt der Gesamtbetrag 60.680,00 €. |
Auswirkungen: - Minderkosten zu den Kostenpositionen Lohn und Mörtel (Stoffe).
- Niedriger Einheitspreis von –7,58 € / m².
- Abnahme des Gesamtbetrags für die Menge von 500 m² = 3.790,00 €.
- Deckungsbeiträge neu von 32,77 € / m² und einer Differenz von –2,04 € / m² gegenüber der Angebotskalkulation.
- Unterdeckung der Gemeinkosten sowie W & G von 1.020,00 € (2,04 € x 500 m²).
Nachtragskalkulation bei Leistungsänderungen (VHB-Bund)
Veränderungen durch Leistungsänderungen Infolge der Leistungsänderungen verändert sich auch die Struktur innerhalb der EKT, im oben gezeigten Beispiel zwischen den Anteilen von Lohnkosten und Stoffkosten sowie ggf. sogar innerhalb der Stoffkosten (hier zwischen Steinen und Mörtel). Gemeinkosten und Deckungsbeitrag Die auf die EKT zu verrechnenden Umlagen als: - Gemeinkostenanteile für BGK,
- AGK sowie zu
- Gewinn und Wagnis
umfassen in der Summe den Deckungsbeitrag. Sie müssen den Ansätzen aus der Angebotskalkulation entsprechen. Danach lässt sich über den Deckungsbeitrag einfach die Wirkung veränderter EP aus Leistungsänderungen hinsichtlich einer möglichen Unter- oder Überdeckung der Gemeinkosten sowie von W & G bestimmen. Die Kalkulationssoftware „nextbau“ der Firma f:data GmbH aus Weimar unterstützt bei effizienter Berechnung. Sie ist kombinierbar mit Prüfung und Bewertung von Nachträgen.