Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Vergütungsanpassung bei Leistungsänderungen nach VOB

Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist bei einem VOB-Bauvertrag ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten nach VOB, Teil B § 2 Abs. 5 zu vereinbaren.
Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch:
  • Anordnungen des Auftraggebers,
  • geänderte Leistung im Vertrag vorgesehen,
  • Verlangen eines Vertragspartners,
  • Vereinbarung soll noch vor der Ausführung getroffen werden,
  • Offenlegung der Ausgangskalkulation.
Die Ursache für eine Leistungsänderung muss nicht unbedingt durch den Auftraggeber veranlasst worden sein. Auch Entscheidungen von Dritten, z. B. Aufsichtsbehörden, können die Ursache sein. Wenn aber § 3 Abs. 5 VOB/B (Zeichnungen, Berechnungen u. a., die vom Auftragnehmer nach Vertrag zu beschaffen sind) zur Anwendung kommen soll, darf jedoch nicht das bauausführende Unternehmen die Veränderung veranlasst haben.
Eine Leistungsänderung hat in der Regel die Anpassung der Vergütung zur Folge.
Zur Berechnung der Vergütungsanpassung gelten als Anforderungen:
Berechnungsbeispiele werden unter Nachträgen und zur Preiskalkulation bei Leistungsänderungen demonstriert.
Grundlagen hierzu liefern zu öffentlichen Bauaufträgen die Regelungen:
  • im "Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen" als Richtlinie 510 im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) sowie
  • zum Straßen- und Brückenbau im speziellen Handbuch HVA B-StB im Teil 3 unter Tz. 3.4 - Nachträge -.
Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer zur Abgabe eines Nachtrags auffordern, wenn er die Leistungsänderung veranlasst hat.
Bei der Bestimmung eines neuen Preises für die geänderte Leistung sind wiederum Mehr- oder Minderkosten zu berücksichtigen. Für die Vergütungsanpassung ist keine Frist vorgeschrieben, ebenfalls auch keine besondere Form. Der neue Vergütungsanspruch sollte aber grundsätzlich vor der Ausführung der betreffenden Leistung vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung als Bestätigung des eingereichten Nachtrags bedeutet keinen neuen Vertrag, sondern lediglich eine Erweiterung der vertraglichen Beziehungen mittels Anpassung von Preisen zu einzelnen Positionen. Der Vergütungsanspruch sollte vom Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt und das Nachtragsangebot mit Preisberechnungen beigefügt werden.
Legt der Auftragnehmer kein Nachtragsangebot dem Auftraggeber bei einem geforderten Termin vor, kann der Auftraggeber dann selbst die Berechnung der veränderten Einheitspreise vornehmen. Der Auftraggeber kann aber einseitig nicht die selbst ermittelten neuen Einheitspreise festsetzen. Dies bedarf der Abstimmung und Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern.
Der Verweis in der VOB, dass die Vereinbarung vor Ausführung der Leistungen getroffen werden soll, ist als eine Empfehlung aufzufassen. Sie gilt nicht als rechtliche Verbindlichkeit.
Ein Nachtragsangebot des Auftragnehmers kann vom Auftraggeber auch abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen für eine neue Preisvereinbarung nicht gegeben sind, beispielsweise es sich gar nicht um eine angeordnete Leistungsänderung handelt.
Ein Anspruch auf Vergütung bei geforderten Leistungsänderungen besteht nicht nur bei einem Einheitspreisvertrag, sondern mit Bezug auf § 2 Abs. 7, Nr. 2 VOB/B auch bei einer Detailpauschalisierung.
Die Prüfbarkeit der neuen Preisberechnung hat der Auftragnehmer zu sichern. Die Preisanpassung hat grundsätzlich auf den gleichen Kalkulationsgrundlagen wie für den Hauptvertrag zu erfolgen. Als Kalkulationsgrundlagen kommen infrage:
Wie auch bereits bei anderen Nachtragsarten angeführt, gilt hier wiederum, dass bei der Vereinbarung neuer Preise ein Kalkulationsirrtum in den Grundlagen der Preisermittlung grundsätzlich unerheblich ist. Wirkt er sich aber erheblich im Sinne von Mehrleistungen aus, bliebe zu prüfen, ob ein Festhalten an der ursprünglichen Preisermittlungsgrundlage dann noch zu rechtfertigen wäre oder aus Billigkeitsgründen ein angemessener Preisansatz vereinbart wird.
Aus dem EU-Vergaberecht und den Umsetzungen in der VOB/A bliebe noch zu beachten, ob wesentliche Änderungen, die erhebliche Abweichungen bei einem öffentlichen Bauauftrag gegenüber dem ursprünglich vergebenen Auftrag bedeuten, vorliegen. Bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich ist daraus kein neues Vergabeverfahren abzuleiten, sondern lediglich eine Nachtragsvereinbarung vorzusehen. Demgegenüber erfordern wesentliche Auftragsänderungen bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte nach § 22 EU Abs. 1 im Abschnitt 2 sowie bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 22 VS Abs. 1 im Abschnitt 3 der VOB/A ein neues Vergabeverfahren.
Änderungen zum Bauentwurf oder andere Anordnungen können auch von Auftraggebern als Besteller und Verbraucher nach Vertragsabschluss und während der Bauausführung mit Bezug auf § 650b im BGB nach dem reformierten Werk- und Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 begehrt und angeordnet werden. Auch in diesen Fällen kann der Bauunternehmer als Auftragnehmer in der Regel eine angepasste Vergütung verlangen. Das ist sowohl bei einem BGB-Bauvertrag als auch einem Verbraucherbauvertrag möglich, weiterführend erläutert unter Vergütungsanpassung bei BGB-Bauverträgen.
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