Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Vergütungsanpassung bei Leistungsänderungen

Leistungsänderungen in Bauverträgen führen oft zu einer Anpassung der Vergütung. Diese ergibt sich aus Mehr- oder Minderkosten und kann zu höheren oder niedrigeren Preisen führen.

Vergütungsanpassung nach Bauvertragstypen

Leistungsänderungen treten in der Regel auf, wenn vom Bauherrn als Auftraggeber Änderungen zu den Bauplänen angeordnet werden. Änderungen können aber auch aus externen Entscheidungen, z. B. von Aufsichtsbehörden, entstehen, ohne dass die Vertragspartner selbst eingreifen. Details dazu lesen Sie hier: Leistungsänderungen im Bauvertrag.
Leistungsänderungen können in allen Bauvertragsformen auftreten:

Voraussetzungen für eine Vergütungsanpassung

Eine Vergütungsanpassung bei Leistungsänderungen ist möglich, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind:
  • Anordnung oder Verlangen
    Die Leistungsänderung wird vom Bauherrn, Auftraggeber oder Verbraucher angeordnet oder von einem Vertragspartner verlangt.
  • Abgrenzbare Leistung
    Die Leistung muss im Vertrag vor der Änderung vorgesehen und von einer zusätzlichen Leistung abgrenzbar sein, wenngleich oft die Grenzen fließend sind.
  • Vereinbarung vor Ausführung
    Die Anpassung sollte noch vor der Ausführung der geänderten Leistung vereinbart werden.
  • Transparente Kalkulation
    Die Ausgangskalkulation muss offengelegt werden zur Berechnung der Vergütungsanpassung auf Basis der geänderten Kosten.

Berechnung der Vergütungsanpassung

Die Vergütungsanpassung wird auf Grundlage der geänderten Kosten berechnet. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:
Hinweis: Berechnungsbeispiele finden Sie am Textende.

Anpassung mit einem höheren oder niedrigeren Preis

Wenn sich durch eine Leistungsänderung die Struktur einer Teilleistung (z. B. durch geänderte Leistungsparameter) verändert, muss ein neuer Einheitspreis (EP) gebildet werden.
Dabei gibt es zwei Varianten:
  • Leistungsänderung mit EP-Senkung und
  • Leistungsänderung mit EP-Erhöhung.
Das wirkt sich unterschiedlich auf die Kalkulation aus. Je nach Variante ergeben sich unterschiedliche Effekte auf:
Dadurch kann es zu Unterdeckung oder Überdeckung kommen. Diese Effekte sind besonders wichtig, wenn neben den Leistungsänderungen zum Bauauftrag weitere Nachtragsarten gleichzeitig auftreten, z. B.:
Dann sind die Wirkungen aller Nachtragsarten zu berücksichtigen. Nähere Erläuterungen mit Beispielen finden Sie hier: Ausgleichsberechnung von Nachträgen.
Der Wunsch bzw. die Anordnung einer Leistungsänderung kann auch verbunden sein mit einer Leistungsergänzung zu einer bereits vorliegenden und kalkulierten Leistungsposition im LV. Ist dies der Fall, dann wird der neue EP oft höher sein.
Tipp aus der Praxis
„Neu zu kalkulieren wäre nunmehr lediglich der Differenzbetrag zu den betreffenden Kostenpositionen und dann dem bisherigen EP hinzuzurechnen.“
Für die Prüfung und Wertung des Nachtrags kann auch ein Preisänderungsfaktor ermittelt werden, mit dem sich dann der Nachtrags-EP entsprechend dem Preisniveau des EP aus dem Haupt-LV bestimmen lässt.
Mit spezieller Kalkulationssoftware wie „nextbau“ der Firma f:data GmbH aus Weimar kann die Berechnung sowie die Prüfung und Wertung von Nachträgen effizient durchgeführt werden.

Formvorschriften bei Vergütungsanpassungen

Für die Vergütungsanpassung ist keine Frist und auch keine besondere Form vorgeschrieben. Hat der Bauherr als Auftraggeber die Leistungsänderung veranlasst, fordert er das Bauunternehmen in der Regel zur Abgabe eines Nachtrags auf.
Tipp aus der Praxis
„Der Vergütungsanspruch sollte vom Bauunternehmen dem Bauherrn schriftlich mitgeteilt werden. Die Preisberechnungen zum Nachtragsangebot sind beizufügen.“
Der neue Vergütungsanspruch sollte grundsätzlich vor der Ausführung der geänderten Leistung vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung als Bestätigung des eingereichten Nachtrags ist kein neuer Vertrag, sondern lediglich eine Erweiterung der vertraglichen Beziehungen mittels Anpassung von Preisen zu einzelnen Positionen.
Der Verweis in der VOB, dass die Vereinbarung vor Ausführung der Leistungen getroffen werden soll, ist als eine Empfehlung aufzufassen. Sie gilt nicht als rechtliche Verbindlichkeit.
Legt der Auftragnehmer kein Nachtragsangebot dem Auftraggeber bei einem geforderten Termin vor, kann der Bauherr dann selbst die Berechnung der veränderten Einheitspreise vornehmen. Er kann aber einseitig nicht die selbst ermittelten neuen Einheitspreise festsetzen. Dies bedarf einer Abstimmung und Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern.
Ein Nachtragsangebot des Auftragnehmers kann vom Bauherrn auch abgelehnt werden. Das gilt jedoch nur, wenn die Voraussetzungen für eine neue Preisvereinbarung nicht gegeben sind. Das wäre z. B. der Fall, wenn es sich gar nicht um eine angeordnete Leistungsänderung handelt.
Vergütungsanpassungen richten sich unter anderem nach dem jeweiligen Bauvertragstyp.
Vergütungsanpassungen richten sich unter anderem nach dem jeweiligen Bauvertragstyp. Bild: © f:data GmbH

Prüfung der berechneten Vergütungsanpassung

Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass die Preisberechnung nachvollziehbar und prüfbar ist. Die Vergütungsanpassung erfolgt grundsätzlich auf den gleichen Kalkulationsgrundlagen wie im Hauptvertrag.
Grundlagen für die Prüfung durch den Auftraggeber sind z. B.:
  • Aussagen in den abverlangten ergänzenden Formblättern Preise (EFB-Preis) 221 bis 223 nach VHB-Bund,
  • eine hinterlegte Urkalkulation und
  • Aussagen zu tariflichen Entlohnungen, zu Einkaufspreisen für Stoffe, Mieten für Baugeräte, Gebühren oder ggf. Nachunternehmerleistungen.
Wie bei Nachträgen allgemein gilt auch hier, dass bei der Vereinbarung neuer Preise ein Kalkulationsirrtum grundsätzlich unerheblich ist. Die Preise bleiben auch dann maßgeblich für die neue Vereinbarung.
Tipp aus der Praxis
„Wirkt sich der Kalkulationsirrtum aber erheblich im Sinne von Mehrleistungen aus, sollte geprüft werden, ob die ursprüngliche Kalkulation noch angemessen ist oder aus Billigkeitsgründen ein angemessener Preisansatz vereinbart wird.“
Bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich ist daraus kein neues Vergabeverfahren abzuleiten, sondern lediglich eine Nachtragsvereinbarung vorzusehen.

Beispiele zu Vergütungsanpassungen

Die dargestellten Beispiele sollen die Vergütungsanpassungen mit ihren Wirkungen veranschaulichen. Für die Kalkulationsansätze wurden Angaben aus dem Baupreislexikon herangezogen.
Leistungsposition laut Ausschreibung, Angebot und Vertrag:
OZMengeMETextEP (€)GB (€)
01.02.03500Mauerwerk, Außenwand Dicke = 30 cm
Kalksandstein: KS L
Format: 5 DF
Mauermörtel: M 5
Rohdichteklasse: 1,4
Festigkeitsklasse: 12
Wärmeleitfähigkeit ohne Angabe
128,9464.470,00
Kalkulationsansätze laut Angebots- bzw. Vertragskalkulation:
Kostenposition, einschließlich Umlagen von BGK, AGK, Gewinn und WagnisseAnteil in €
Lohnkosten(Arbeitszeitaufwand = 0,947 h / m²)57,19
StoffkostenSteine59,98
Mörtel11,77
gesamt (bisher EP)128,94
Im Einheitspreis sowie Gesamtbetrag ist ein Deckungsbeitrag – zugleich Umlagebetrag – von 27 % vom EP von 34,81 € bzw. vom Gesamtbetrag von 17.406,70 € enthalten.
Fall 1: Leistungsänderung mit Anordnung zur Ausführung in:
  • Wärmeleitfähigkeit: 0,56
  • Rohdichteklasse: 1,6 (anstelle 1,4)
  • Wärmeleitfähigkeit: 0,79
Kalkulation für den neuen Einheitspreis:
KostenpositionAnteil in €
Lohnkosten(Arbeitszeitaufwand = 0,987 h / m²)59,62
StoffkostenSteine62,09
Mörtel11,77
gesamt = neuer Einheitspreis133,48
Damit beträgt der Gesamtbetrag 66.740,00 € für die Menge von 500 m².
Auswirkungen:
  • Mehrkosten zu den Kostenpositionen Lohn und Steine (Stoffe).
  • Höherer Einheitspreis von +4,54 € / m².
  • Zunahme des Gesamtbetrags für die Menge von 500 m² = 2.270,00 €.
  • Deckungsbeiträge neu von 36,04 € / m² und der Differenz von +1,23 € / m² gegenüber der Angebotskalkulation.
  • Überdeckung der Gemeinkosten sowie W & G von 615,00 € (1,23 x 500 m²).
Fall 2: Leistungsänderung mit Anordnung zur Ausführung in:
  • Steinformat: 10 DF (anstelle 5 DF)
  • Wärmeleitfähigkeit: 0,56
  • Rohdichte: ohne Angabe
  • Mörtel: M 10 (anstelle M 5)
Kalkulation für den neuen Einheitspreis:
KostenpositionAnteil in €
Lohnkosten(Arbeitszeitaufwand = 0,597 h / m²)36,05
StoffkostenSteine77,93
Mörtel7,38
gesamt = neuer Einheitspreis121,36
Damit beträgt der Gesamtbetrag 60.680,00 €.
Auswirkungen:
  • Minderkosten zu den Kostenpositionen Lohn und Mörtel (Stoffe).
  • Niedriger Einheitspreis von –7,58 € / m².
  • Abnahme des Gesamtbetrags für die Menge von 500 m² = 3.790,00 €.
  • Deckungsbeiträge neu von 32,77 € / m² und einer Differenz von –2,04 € / m² gegenüber der Angebotskalkulation.
  • Unterdeckung der Gemeinkosten sowie W & G von 1.020,00 € (2,04 € x 500 m²).

Nachtragskalkulation bei Leistungsänderungen (VHB-Bund)

  • Richtlinien beachten
    Die beispielhafte Darstellung folgt den Anforderungen, wie sie für öffentliche Bauaufträge mit der Richtlinie 510 „Leitfaden zur Vergütung von Nachträgen“ im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund) vorgegeben werden.
  • Veränderungen durch Leistungsänderungen
    Infolge der Leistungsänderungen verändert sich auch die Struktur innerhalb der EKT, im oben gezeigten Beispiel zwischen den Anteilen von Lohnkosten und Stoffkosten sowie ggf. sogar innerhalb der Stoffkosten (hier zwischen Steinen und Mörtel).
  • Gemeinkosten und Deckungsbeitrag
    Die auf die EKT zu verrechnenden Umlagen als:
    • Gemeinkostenanteile für BGK,
    • AGK sowie zu
    • Gewinn und Wagnis
    umfassen in der Summe den Deckungsbeitrag. Sie müssen den Ansätzen aus der Angebotskalkulation entsprechen. Danach lässt sich über den Deckungsbeitrag einfach die Wirkung veränderter EP aus Leistungsänderungen hinsichtlich einer möglichen Unter- oder Überdeckung der Gemeinkosten sowie von W & G bestimmen.
    Die Kalkulationssoftware „nextbau“ der Firma f:data GmbH aus Weimar unterstützt bei effizienter Berechnung. Sie ist kombinierbar mit Prüfung und Bewertung von Nachträgen.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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Einzelnachweis zum Nachtrag in nextbau. Bild: © f:data GmbH
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