Baugeräte / Vorhaltung / BGL

Vorhalten der Baustelleneinrichtung

Die Ausführung von Bauleistungen ist an einen Ort gebunden und erfordert dazu eine Baustelleneinrichtung (BE). Zu ihr rechnen neben dem Einrichten und Räumen vor allem das Vorhalten der BE.
Vorzuhalten sind beispielsweise:
  • die für die Bauausführung erforderlichen Baumaschinen und Geräte, soweit es sich um Bereitstellungsgeräte handelt wie Turmdrehkrane, Kreissäge u. a., die bei der Kalkulation in den Einheitspreisen (EP) der Leistungspositionen nicht direkt zugerechnet werden,
  • baustellenspezifische Anlagen, wie Anlagen zur Beton- und Mörtelherstellung (zentrale Mischanlagen), Spannbetonanlage, Anlagen zur Energie- und ggf. Wassererzeugung, Kompressorenstation u. a.,
  • Anlagen, Einrichtungen und Ausstattungen für den Winterbau,
  • Baucontainer für Baustellenunterkünfte (Tages- und Pausenunterkünfte) und Sanitäranlagen, für Büros des Bauleiters und der Poliere, als Magazin zur Aufbewahrung spezieller Materialien u. a.,
  • Fahrzeuge, die jeweils nur auf der betreffenden Baustelle eingesetzt werden,
  • Einrichtungs- bzw. Ausstattungsgegenstände für die Pausenunterkünfte, Sanitäranlagen, Büros u. a.,
  • Material für Rüstung, Schalung und Verbau (RSV), soweit es nicht einzelnen Leistungspostionen direkt zuordnet und auch kostenseitig direkt zugerechnet werden kann.
Die für das Vorhalten der BE anfallenden Kosten rechnen allgemein zu den Baustellengemeinkosten (BGK). Sie können überwiegend mit Bezug auf die Aussagen in der Baugeräteliste (BGL) 2020 berechnet werden. Lassen sich die Kosten jedoch einzelnen Positionen im Leistungsverzeichnis (LV) direkt zuordnen, dann erfolgt die Kalkulation innerhalb der Einzelkosten der Teilleistungen (EKT). Das kann bei den Baumaschinen als Leistungsgeräte (wie z. B. Bagger, Putzmaschine) sowie für die Rüst-, Schal- und Verbaumaterialien maßgebend sein.
Container als Pausenunterkunft auf einer Baustelle
Container als Pausenunterkunft auf einer Baustelle
Bild: © f:data GmbH
Der Umfang erforderlicher Kosten für das Vorhalten wird wesentlich bestimmt von der Dauer der Bauzeit, folglich gelten diese Kosten auch als bauzeitabhängige BGK. Weiterhin werden Einfluss nehmen:
  • die Art und Größe des Bauvorhabens,
  • die Bauleistungssparte wie Hochbau oder Tiefbau u. a.,
  • die örtlichen Gegebenheiten zum Einsatz der Baumaschinen, z. B. der Krane u. a.
Das Vorhalten der BE zählt mit Bezug auf die ATV (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen) in der DIN 18299 Tz. 4.1.2 in der VOB/C zu den "Nebenleistungen ", die auch ohne Erwähnung bzw. Ausschreibung im LV zur vertraglichen Leistung gehören. In letzter Zeit wird zunehmend auch das Vorhalten der BE als Normalposition im LV angetroffen. Verwiesen sei auf Varianten unter Baustelleneinrichtung im Leistungsverzeichnis. Für die Beschreibung der Positionen für das Vorhalten der BE kann als Grundlage das STLB-Bau-Dynamische Baudaten mit dem Leistungsbereich "000 – Sicherheitseinrichtungen, Baustelleneinrichtung" herangezogen werden.
Bezüglich der Länge des Vorhaltens der BE sei noch verwiesen auf eine Entscheidung der VOB-Stelle Niedersachsen vom 28. Mai 2015: Hat der Auftragnehmer nach dem LV eine Büro-Containeranlage und die BE für die "gesamte Zeit der beauftragten Leistungen" vorzuhalten, besteht diese Verpflichtung für die Dauer der Gesamtbaustelle und nicht nur für den Zeitraum, in dem der Auftragnehmer seine Leistungen auszuführen hat.
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