Die Netto-Raumfläche (NRF) nach DIN 277 ist die Summe der Grundflächen aller Räume eines Gebäudes, gemessen nach den inneren lichten Abmessungen zwischen den aufgehenden Bauteilen wie Außen- und Innenwänden.
Flächenarten für Gebäude nach DIN 277
Die Netto-Raumflächen (NRF) werden im Weiteren entsprechend ihrem Nutzungszweck differenziert in:

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Netto-Raumfläche (NRF)
Die Netto-Raumfläche wird je Raum anhand der lichten Abmessungen zwischen aufgehenden Bauteilen, wie z. B. Innenwandbekleidungen, Brüstungen und / oder Geländern, ermittelt. Grundlage ist also das Maß „von innen zu innen“. Gemessen wird in Höhe der Oberkante der Boden- und Deckenbeläge, wobei vorstehende Sockelleisten und Türrahmen unberücksichtigt bleiben.
Bei Brüstungen und Geländern ist der am weitesten innen liegende Teil des Bauelements maßgebend. Schräg verlaufende Baukonstruktionen (z. B. Treppen oder Rampen) werden mittels horizontaler Projektion dem darüberliegenden Geschoss zugeordnet und schließen ggf. das Treppenloch des darüberliegenden Geschosses. Grundsätzlich ergibt sich die Fläche durch die Multiplikation von Länge und Breite im Lichten zwischen den aufgehenden Bauteilen.
Fläche = Länge × Breite
Netto-Raumflächen sind raumweise und differenziert nach Ebenen zu erfassen. Ebenen sind z. B.:
- Kellergeschoss,
- Erdgeschoss oder
- Obergeschoss.
Des Weiteren sind die Netto-Raumflächen (NRF) nach den verschiedenen Arten der Raumumschließung getrennt zu ermitteln. Unterschieden werden: Diese Flächen gehören nicht zur Netto-Raumfläche (NRF)
Bestimmte Flächen werden gemäß DIN 277 nicht bei der Berechnung der Netto-Raumfläche (NRF) berücksichtigt. Sie werden entweder anderen Flächenarten zugeordnet oder sie werden bei fehlendem Nutzungszweck und Zugehörigkeit zum Gebäude nicht erfasst. Nicht als Netto-Raumfläche zu erfassen sind Flächen,
Nicht begehbare und nicht zugängliche Flächen im Dachgeschoss (z. B. Spitzböden oder Abseiten) erfüllen keinen Nutzungszweck gemäß DIN 277, gehören damit nicht zur Brutto-Grundfläche und werden somit nicht der Netto-Raumfläche zugeordnet. Ebenso gehören ebenerdige, nicht unterbaute Terrassen nicht zur Brutto-Grundfläche und daher auch nicht zur Netto-Raumfläche, da diese Terrassen konstruktiv nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind. 
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von Installations- und Aufzugsschächten mit geringem lichtem Querschnitt.
Die lichten Grundflächen von Installations- und Aufzugsschächten mit einer Größe ≤ 1m² gehören zur Konstruktions-Grundfläche und werden nicht als Netto-Raumfläche erfasst. 
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von raumhohen Bauelementen.
Die Grundflächen von raumhohen Vormauerungen, Vorwandinstallationen und Bekleidungen werden der Konstruktions-Grundfläche zugeordnet und sind keine Netto-Raumflächen. 
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von Fenster- und Türöffnungen und von Wandnischen mit geringem lichtem Querschnitt.
Die Grundflächen von Wandnischen und Wandöffnungen für Türen, Fenster oder Durchgänge mit einem lichten Querschnitt von ≤ 1m² werden der Konstruktions-Grundfläche zugeordnet und nicht als Netto-Raumfläche erfasst. 
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Der Expertin-Tipp
„Bodentiefe Fenster- und Wandnischen sowie Wandöffnungen mit einer Grundfläche im Lichten > 1m² gehören zur Netto-Raumfläche. Ebenso werden nicht raumhohe Vorwandinstallationen der Netto-Raumfläche zugeordnet – diese Grundflächen der Vorwandinstallationen können als Ablageflächen genutzt werden. Auch die Grundflächen von baukonstruktiven und nutzungsbedingten Einbauten (z. B. Gestühle, Schränke, Regale, Vorhänge oder Faltwände) sind als Netto-Raumflächen zu erfassen.“