Lohn / Tarif / Rente

Tarifstundenlohn (TL) im Baugewerbe

Der Tarifstundenlohn (TL) ist der Stundenlohn, der durch einen Tarifvertrag festgelegt wird. Er bezieht sich in der Regel auf eine Arbeitsstunde und wird an gewerbliche Bau-Arbeitnehmer gezahlt.

Grundlagen zum Tarifstundenlohn

In den jeweiligen Entgelttarifverträgen sind Informationen zum Tarifstundenlohn für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe nachzulesen:
  • einerseits für das Bauhauptgewerbe die TV-Lohn vom 14. Juni 2024 in Unternehmen nach dem betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmenvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) differenziert für die Tarifgebiete Deutschland-West, Ost und Land Berlin mit der Laufzeit bis 31. März 2027 und Aussagen zu den Lohngruppen 1 bis 6 nach § 5 Nr. 3 im BRTV-Baugewerbe bzw.
  • andererseits unterschiedlich und eigenständig nach verschiedenen Geltungsbereichen bzw. Baugewerben wie für Dachdecker, Maler- und Lackierer, Gerüstbauer, GaLaBau, Steinmetzhandwerk u. a.
Die Tarifverträge im Baugewerbe werden zwischen der IG BAU und den jeweiligen Arbeitgeberverbänden als Tarifvertragsparteien vereinbart. Die geltende Zeitdauer umfasst meistens mehrere Jahre.
Übliche Grundlage für die zu vereinbarenden Tarifstundenlöhne ist der Ecklohn im Baugewerbe für den jeweils betreffenden betrieblichen Geltungsbereich. Er wird für eine mittlere Lohngruppe vereinbart. Danach werden die Tarifstundenlöhne für die höheren und niedrigeren Lohngruppen prozentual gemäß der Änderung des Ecklohns abgeleitet.
Aus Ecklöhnen abgeleitete Tarifstundenlöhne sind inhaltlich meistens nicht mit einem im Arbeitsvertrag vereinbarten Entgelt bzw. Lohn gleichzusetzen. Wird vom „Stundenlohn“ gesprochen, so kann synonym auch von einem Grundlohn, Bruttolohn oder Lohnansatz in der Baukalkulation sowie Preisansatz für Stundenlohnarbeiten (nach § 15 in der VOB Teil B) die Rede sein.

Tarifstundenlohn speziell im Bauhauptgewerbe

Der Tarifstundenlohn (TL) im Bauhauptgewerbe wird durch eine Besonderheit gekennzeichnet. Er repräsentiert nicht den zu vergütenden Bruttostundenlohn an die gewerblichen Arbeitnehmer im Bauunternehmen.
Zum Tarifstundenlohn wird noch ein Bauzuschlag (BZ) in Höhe von 5,9 % des Tarifstundenlohns hinzugerechnet. Die Summe aus beiden Lohnbestandteilen stellt den Gesamttarifstundenlohn (mit Beispiel) als zu vergütender Bruttolohn dar.
Der Gesamttarifstundenlohn (GTL) entspricht dem tariflich festgelegten reinen Zeitlohnansatz je Stunde. Er wird in den Lohntabellen (TV-Lohn vom 14. Juni 2024) differenziert für die einzelnen Lohngruppen ausgewiesen.
Die Tarifstundenlöhne in den Entgelttarifverträgen zu den Lohngruppen 1 bis 6 sind im Bauhauptgewerbe nicht allgemein verbindlich.
Die Tarifstundenlöhne in den Entgelttarifverträgen zu den Lohngruppen 1 bis 6 sind im Bauhauptgewerbe nicht allgemein verbindlich. Bild: © f:data GmbH
Die Basis für die Ableitung der Tarifstundenlöhne nach Lohngruppen bildet der Ecklohn im Sinne eines Bundesecklohns. Für das Bauhauptgewerbe entspricht der Ecklohn dem Tarifstundenlohn der Lohngruppe 4 (Spezialfacharbeiter), differenziert für die Tarifgebiete Deutschland-West, Ost und Berlin.
Die Tarifrunde 2024 im Bauhauptgewerbe schloss mit einer Lohnerhöhung ab 1. Mai 2024 in Stufen bis hin zur Ost-West-Lohnangleichung zum 1. April 2026 ab.
Überdurchschnittlich erhöht wurde der Tarifstundenlohn und daraus ableitend der GTL bundeseinheitlich in der Lohngruppe 1.
Übernommen wurden Aussagen zum Tarifstundenlohn und GTL zu den Lohngruppen 1 (Werker) und 2 (Fachwerker) im Bauhauptgewerbe. Sie erfolgten bis 31. Dezember 2021 im Tarifvertrag zum branchenbezogenen Mindestlohn im Baugewerbe.

Sind Tarifstundenlöhne verbindlich?

Nein, die Tarifstundenlöhne in den Entgelttarifverträgen zu den Lohngruppen 1 bis 6 sind im Bauhauptgewerbe nicht allgemein verbindlich. Heranzuziehen sind die Tarifstundenlöhne und daraus abgeleitete Gesamttarifstundenlöhne jeweils von jenen Bauunternehmen, die tarifgebunden sind. Das gilt in der Regel für die Mitgliedsunternehmen der Tarifvertragsparteien von Unternehmerseite. Anderen Unternehmen wird die Anwendung empfohlen.
Möglich ist in tarifgebundenen Unternehmen auch eine Abminderung von den Tarifwerten zur Sicherung der Beschäftigung, beispielsweise im Tarifgebiet Ost durch Vereinbarung einer Beschäftigungssicherungsklausel und in West durch Vereinbarung in Firmentarifverträgen.
Grundsätzlich verbindlich sind die Tarifstundenlöhne zum branchenbezogenen Mindestlohn im Baugewerbe (beispielsweise im Dachdeckerhandwerk) auf Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG). Sie werden von den Tarifvertragsparteien zur Allgemeinverbindlichkeit beantragt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bestätigt.

Tarifstundenlohn bei stationärer Tätigkeit

Gewerbliche Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe können auch arbeitszeitlich überwiegend stationär in Bauhöfen und betriebseigenen Werkstätten und Vorfertigungsstätten sowie als Kraftfahrer der Bauhöfe oder Fahrdienste beschäftigt werden. Das entspricht dann nicht einem Einsatz auf Baustellen. Für die stationäre Beschäftigung erhalten die Arbeitnehmer dann als Entgelt nach § 3 (TV-Lohn vom 14. Juni 2024) nur den Tarifstundenlohn, nicht jedoch einen Bauzuschlag.
Voraussetzung ist jedoch, dass dadurch branchenbezogene Mindestlöhne im Baugewerbe nicht unterschritten werden. Sofern jedoch Arbeitsstunden auf Baustellen erfolgen, erhalten diese Arbeitnehmer neben dem Tarifstundenlohn auch den Bauzuschlag, folglich den Gesamttarifstundenlohn (GTL).
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