Lohn / Tarif / Rente

Beschäftigungssicherungsklausel im Bauhauptgewerbe

In tariflichen Regelungen kann mit einer Beschäftigungssicherungsklausel bestimmt werden, vom Tarif abweichende Löhne und Gehälter an die Arbeitnehmer zu zahlen.

Anwendung im Bauhauptgewerbe Ost (ohne Berlin)

In Bauunternehmen des Bauhauptgewerbes im betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) können im Tarifgebiet Deutschland-Ost (ohne Berlin) durch Betriebsvereinbarungen abweichende Entgeltzahlungen erfolgen als:
Besteht kein Betriebsrat, kann die Anwendung auch mit einzelvertraglicher Vereinbarung vorgesehen werden.
Als Begründung und Zielrichtung dafür sind als Aspekte anzusehen:
Beschäftigungssicherungsklausel im Bauhauptgewerbe
Bild: © f:data GmbH

Umfang der Beschäftigungssicherungsklausel

Die Beschäftigungssicherungsklausel bleibt im Ergebnis der Tarifrunde 2024 im Bauhauptgewerbe im Tarifgebiet Ost unverändert. Die Löhne und Gehälter dürfen um max. 4 % abweichen. Dies gilt mindestens bis 31. März 2027 als frühestmöglichen Termin für die Kündigung des laufenden Tarifvertrags.
Diese danach betrieblich vereinbarte Vergütung tritt:
  • als Lohn für gewerbliche Arbeitnehmer an die Stelle des Gesamttarifstundenlohns (GTL) und
  • als Gehalt für Angestellte und Poliere an die Stelle des Tarifgehalts.
Auch die Löhne für stationär beschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer, die nicht auf Baustellen, sondern beispielsweise in Bauhöfen und als Kraftfahrer tätig sind, dürfen nach § 7 Abs. 5 in TV-Lohn / Ost insgesamt nicht um mehr als 4 % von dem GTL ihrer Lohngruppe abweichend vereinbart werden.
Die betrieblich vereinbarten Löhne und Gehälter sind dann maßgebend, wenn das Unternehmen tarifgebunden ist und die Arbeitsleistung nach TV-Lohn / Ost und TV-Gehalt / Ost vergütet wird. Einzelvertragliche Vereinbarungen werden erst wirksam, wenn sie vom Arbeitnehmer nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerrufen werden.
Wird das Arbeitsverhältnis durch eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers beendet, dann hat der betreffende Arbeitnehmer mit Bezug auf die o. a. §§ in TV-Lohn / Ost und TV-Gehalt / Ost jedoch Anspruch auf das Entgelt für die letzten 3 Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, und zwar auf:
  • den GTL bei gewerblichen Arbeitnehmern und
  • das geregelte Gehalt / den unverminderten Ausgleichsbetrag bei Angestellten und Polieren.

Berechnung des Lohnes nach Beschäftigungssicherungsklausel

Die Beschäftigungssicherungsklausel stellt sich beispielsweise bei gewerblichen Arbeitnehmern der Lohngruppe 3 (Facharbeiter) im Bauunternehmen des Bauhauptgewerbes im Tarifgebiet-Ost folgendermaßen in € je Arbeitsstunde dar:
01.05.2401.04.2501.04.26
GTL21,73 €22,82 €23,97 €
./. 4 %0,87 €0,91 €0,96 €

GTL (neu)20,86 €21,91 €23,01 €

Abschluss einer Betriebsvereinbarung

Ist eine entsprechende Betriebsvereinbarung abzuschließen, dann sollen nach den Regelungen in den TV-Ost die bezirklichen Organisationsvertreter der Tarifvertragsparteien rechtzeitig unterrichtet werden. Die Betriebsvereinbarung wird mit ihrem Zugang bei den bezirklichen Organisationsvertretern wirksam, wenn diese nicht innerhalb einer Woche unter Angabe der Gründe schriftlich Einspruch einlegen.
Liegt keine freiwillige Betriebsvereinbarung zur Klausel vor und werden daraufhin einzelvertragliche Vereinbarungen getroffen, dann sind diese erst wirksam, wenn sie vom Arbeitnehmer nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerrufen werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.

Vergleichbar ähnliche Regelungen in den Tarifgebieten West und Land Berlin

Im Bauhauptgewerbe der Tarifgebiete West und Land Berlin im Geltungsbereich des BRTV-Baugewerbes wurden ähnliche Regelungen wie im Tarifgebiet Ost vereinbart:
  • Löhne der gewerblichen Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe können nach der Regelung in § 9 Nr. 3 Abs. 3 im TV-Lohn / West vom 14. Juni 2024 abweichend von der tariflichen Höhe vorgesehen werden, und zwar als Vereinbarung in einem Firmentarifvertrag mit Abweichungen bis maximal 4 % von den Beträgen des Gesamttarifstundenlohns der jeweiligen Lohngruppe im Tarifvertrag, wobei aber auch der höchste geltende Mindestlohn nicht unterschritten werden darf.
  • Im Tarifgebiet Land Berlin ist der „Tarifvertrag zur Sicherung des Standortes Berlin für das Baugewerbe“ maßgebend. Danach können Löhne der gewerblichen Arbeitnehmer und Gehälter der Angestellten durch Haustarifverträge zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart werden, die von den in Tarifverträgen geregelten Löhnen und Gehältern um bis zu 6 % abweichen. Maßgebend dafür ist die besondere Wettbewerbssituation in Berlin. In den Haustarifverträgen sind spezielle Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung und Regelungen zur Heranführung an die Tariflöhne und -gehälter zu vereinbaren sowie zu einem Nachteilsausgleich zu treffen.
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