Lohn / Tarif / Rente

Beschäftigungssicherungsklausel (Baugewerbe)

In tariflichen Regelungen kann mit einer Beschäftigungssicherungsklausel bestimmt werden, vom Tarif abweichende Löhne und Gehälter an die Arbeitnehmer zu zahlen.

Anwendung im Bauhauptgewerbe Ost (ohne Berlin)

In Bauunternehmen des Bauhauptgewerbes im betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) können im Tarifgebiet Deutschland-Ost (ohne Berlin) durch Betriebsvereinbarung oder wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung abweichende Entgeltzahlungen erfolgen als:
Als Begründung und Zielrichtung dafür sind als Aspekte anzusehen:

Umfang der Beschäftigungssicherungsklausel

Beschäftigungngssicherungsklausel
Bild: © f:data GmbH
Die Beschäftigungssicherungsklausel bleibt im Ergebnis der Tarifrunde 2021 im Bauhauptgewerbe im Tarifgebiet Ost unverändert. Die Löhne und Gehälter dürfen um max. 4 % abweichen. Dies gilt mindestens bis 31. März 2024 als frühestmöglichem Termin für die Kündigung des laufenden Tarifvertrags.
Diese dann betrieblich vereinbarten Löhne treten für gewerbliche Arbeitnehmer an die Stelle der Gesamttarifstundenlöhne (GTL), wobei der höchste geltende Mindestlohn im Baugewerbe (im Tarifgebiet Ost als Mindestlohn 1) nicht unterschritten werden darf.
Bei Angestellten und Polieren treten die betrieblich vereinbarten Gehälter an die Stelle der Tarifgehälter. Auch die Löhne für stationär Beschäftigte dürfen insgesamt nicht um mehr als 4 % von dem GTL ihrer Lohngruppe abweichend vereinbart werden.
Wird das Arbeitsverhältnis durch eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers beendet, dann hat der betreffende Arbeitnehmer mit Bezug auf o. a. §§ in den TV-Lohn und TV-Gehalt/Ost jedoch Anspruch auf den GTL für die letzten 3 Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Der Differenzbetrag wird mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.

Berechnung des Lohnes nach Beschäftigungssicherungsklausel

Die Beschäftigungssicherungsklausel stellt sich beispielsweise bei gewerblichen Arbeitnehmern der Lohngruppe 3 (Facharbeiter) im Bauunternehmen im Tarifgebiet Ost folgendermaßen in € je Arbeitsstunde dar:
Lohnbestandteilab 01.11.2021ab 01.04.2022ab 01.04.2023
GTL lt. TV-Lohn/Ost18,83 €19,36 €19,89 €
abzüglich 4 %0,74 €0,77 €0,80 €

GTL lt. Firmentarifvertrag18,09 €18,59 €19,09 €

Abschluss einer Betriebsvereinbarung

Ist eine entsprechende Betriebsvereinbarung abzuschließen, dann sollen nach den Regelungen in den TV-Ost die bezirklichen Organisationsvertreter der Tarifvertragsparteien rechtzeitig unterrichtet werden. Die Betriebsvereinbarung wird mit ihrem Zugang bei den bezirklichen Organisationsvertretern wirksam, wenn diese nicht innerhalb einer Woche unter Angabe der Gründe schriftlich Einspruch einlegen. Liegt keine freiwillige Betriebsvereinbarung zur Klausel vor und werden daraufhin einzelvertragliche Vereinbarungen getroffen, dann sind diese erst wirksam, wenn sie vom Arbeitnehmer nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerrufen werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.

Vergleichbar ähnliche Regelungen in den Tarifgebieten West und Land Berlin

Im Bauhauptgewerbe der Tarifgebiete West und Land Berlin im Geltungsbereich des BRTV-Baugewerbe wurden ähnliche Regelungen wie im Tarifgebiet Ost vereinbart:
  • Löhne der gewerblichen Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe können nach der Regelung in § 9 Nr. 3 Abs. 3 im TV-Lohn/West vom 5. November 2021 abweichend von der tariflichen Höhe vorgesehen werden, und zwar als Vereinbarung in einem Firmentarifvertrag mit Abweichungen bis maximal 4 % von den Beträgen des Gesamttarifstundenlohns der jeweiligen Lohngruppe im Tarifvertrag, wobei aber auch der höchste geltende Mindestlohn nicht unterschritten werden darf.
  • Im Tarifgebiet Land Berlin ist der „Tarifvertrag zur Sicherung des Standortes Berlin für das Baugewerbe vom 5. November 2021“ maßgebend. Danach können Löhne der gewerblichen Arbeitnehmer und Gehälter der Angestellten durch Haustarifverträge zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart werden, die von den in Tarifverträgen geregelten Löhnen und Gehältern um bis zu 6 % abweichen. Maßgebend dafür ist die besondere Wettbewerbssituation in Berlin. In den Haustarifverträgen sind spezielle Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung und Regelungen zur Heranführung an die Tariflöhne und -gehälter zu vereinbaren sowie zu einem Nachteilsausgleich zu treffen.
Bauprofessor-Redaktion
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