Lohn / Tarif / Rente

Vergütung von Stundenlohnarbeiten

Bei Stundenlohnarbeiten werden Arbeitskräfte nach der Zahl der gearbeiteten Stunden vergütet. Wurden Stundenlohnarbeiten bereits vor Baubeginn vereinbart, hat das Bauunternehmen als Auftragnehmer einen Anspruch auf Vergütung.

Was sind Stundenlohnarbeiten?

Arbeitnehmer erhalten bei Stundenlohnarbeiten einen bestimmten Geldbetrag für jede gearbeitete Arbeitsstunde – unabhängig von den fertiggestellten Aufgaben und der Produktivität.

Was ist bei Stundenlohnarbeiten zu vergüten?

Für Stundenlohnarbeiten, die in einem Leistungsvertrag als Position im Leistungsverzeichnis (LV) ohne konkreten Leistungsbezug vereinbart werden, erfolgt die Vergütung nach Aufwand und nicht nach der Leistung. In der Regel lässt sich für solche Arbeiten auch keine bestimmte Leistung im Voraus festlegen. Meistens werden diese geforderten Arbeiten auch nur einmalig ausgeführt.
Bei Stundenlohnarbeiten sind folgende Kosten zu vergüten:
  • Lohnkosten (werden allgemein nach Stundensätzen als Lohnkosten je geleistete Arbeitsstunde vergütet)
  • Falls zusätzliche Ausgaben anfallen, dann weitere Kosten z. B. für
    • Baustoffe
    • den Einsatz von Baumaschinen
    • Fuhr- und Ladekosten
    • Sonderkosten
Diese Kosten müssen ebenso vom ausführenden Bauunternehmen bezahlt werden. Bei einem VOB-Vertrag sei verwiesen auf Aussagen in § 15 Abs. 1, Nr. 3 in VOB Teil B und auf detaillierte Erläuterungen hier.

Vergütung nach Stundensätzen für Lohnkosten

Bereits mit dem Angebot zu einer Ausschreibung werden vom Bauunternehmen im Rahmen der Angebotskalkulation Stundensätze für Lohnkosten angeboten.
Die betriebliche Ermittlung der Stundensätze erfolgt nach den Anforderungen an die Baukalkulation und wird näher unter Kalkulation von Stundenlohnarbeiten erläutert.
Bauprofessor-Fachthemen
+ Fachthemen +
Formen, Verfahren, Methoden -
alles rund um „Kalkulation“
Hier auf einem Blick »
Eine Differenzierung wird meistens nach einzelnen Lohngruppen der gewerblichen Arbeitnehmer in den jeweiligen Baugewerben vorgenommen, beispielsweise
Aufgrund der noch unterschiedlichen Entlohnung im Bauhauptgewerbe in Deutschland-West und Ost sind die betrieblichen Stundenlohnsätze für Stundenlohnarbeiten verschieden hoch. Beispiele zur Bestimmung betriebsindividueller und personenbezogener Stundensätze finden Sie in den Kalkulationshilfen.
Die Vergütung nach vereinbarten Stundensätzen für Stundenlohnarbeiten gilt nach Tz. 4 in Richtlinie 614 im VHB-Bund (Stand 2019) im Auf- und Abgebotsverfahren bei regelmäßig wiederkehrenden Unterhaltungsarbeiten, deren Umfang möglichst zu umgrenzen ist.

Was tun bei spekulativen Ansätzen?

Angebotene Lohnstundensätze von Bauunternehmen sind zu prüfen, wenn sie spekulativ zu hoch oder niedrig erscheinen. Das kann der Fall sein, wenn Stundenlohnarbeiten in weitaus größerem Umfang (Anzahl Stunden) ausgeschrieben sind, als sie in der Bauausführung überhaupt anfallen können, oder auch umgekehrt.
Die Gemeinkosten insgesamt sind nur kostendeckend zu verrechnen, analog sollte der Auftragnehmer seine Kalkulation gestalten.
Zweifel zum notwendigen Stundenumfang können sich auch aus der nicht rechtzeitigen Vorlage von Stundenlohnzetteln ableiten. In diesem Fall kann mit Bezug auf § 15 Abs. 5 VOB Teil B verlangt werden, dass für die nachweisbar ausgeführten Stundenlohnarbeiten noch nachträglich eine Vergütung vereinbart wird. Grundlage für die Vergütung ist dafür ebenfalls der wirtschaftlich vertretbare Aufwand für die Lohnstunden und ggf. weiterhin erforderlichen Kosten wie für Baustoffe u. a.
Dem Auftragnehmer kommt in jedem Fall die Pflicht zu, wirtschaftlich zu arbeiten. Aus der vermeintlich unwirtschaftlichen Arbeitsausführung steht dem Auftraggeber jedoch nicht das Recht zu, seine Vergütung zu kürzen. Er kann lediglich einen evtl. daraus entstandenen Schaden mit der Vergütung aufrechnen.
Die Bezahlung von Stundenlohnarbeiten erfordert gute Planung, Dokumentation, Kommunikation und klare vertragliche Regelungen. Dann kann eine reibungslose Vergütung gelingen.
Die Bezahlung von Stundenlohnarbeiten erfordert gute Planung, Dokumentation, Kommunikation und klare vertragliche Regelungen. Dann kann eine reibungslose Vergütung gelingen. Bild: © f:data GmbH

Vergütung bei fehlender Vereinbarung

Sollte mit dem Bauvertrag keine Vereinbarung für die Vergütung von Stundenlohnarbeiten getroffen worden sein, ist bei einem VOB-Vertrag nach § 15 Abs. 1, Nr. 2 VOB Teil B zu verfahren. In diesem Fall ist eine ortsübliche Vergütung anzusetzen.
Lässt sich diese nicht einfach ermitteln, so sind die Aufwendungen des Auftragnehmers für Gehalts- und Lohnkosten der Baustelle, Sozialkassenbeiträge und weiterhin Lohnzusatz- und Lohnnebenkosten heranzuziehen und danach der Kalkulationslohn zu bestimmen.
Auf diesen Betrag sind noch angemessene Gemeinkosten und Gewinn zuzuschlagen. Im Ergebnis wird sich dann der Stundenlohnsatz nach annähernd dem Verrechnungslohn entsprechen, wie er bei einer Zuschlagskalkulation mit Vollkostenstundensatz bestimmt wird.

Vergütung der Aufsicht bei Stundenlohnarbeiten

Besonders zu betrachten ist die Vergütung der Aufsicht bei Stundenlohnarbeiten. Eine Aufsichtsperson kann auch auf Grundlage einschlägiger Unfallverhütungsvorschriften ggf. erforderlich sein.
Wird die Vergütung einer Aufsichtsperson ausdrücklich vom Auftraggeber verlangt, bedarf es dann auch seiner Vergütung. Diese Person führt keine unmittelbar produktive Leistung durch.
Wird jedoch erst während der Bauausführung eine notwendige Aufsicht erkannt und eine Aufsichtsperson vom Auftraggeber verlangt, sollte die Vergütung ggf. über einen Nachtrag nach § 2 Abs. 6 VOB Teil B als zusätzliche Leistung geregelt werden. Verwiesen sei hierzu auch bei öffentlichen Bauaufträgen auf die Aussagen unter Tz. 2.10 im „Leitfaden zur Vergütung von Nachträgen“ als Richtlinie 510 im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019).
Ein Beitrag von Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Vergütung von Stundenlohnarbeiten"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet. Anmerkung zu § 15 Abs. 1 Nr. 12. Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, s...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Techn...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) In den Vergabeunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des Vertrags werden. Das...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) In den Vergabeunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des Vertrags werden. Das...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere