Lohn / Tarif / Rente

Vergütung von Stundenlohnarbeiten

Sind Stundenlohnarbeiten bereits vor Beginn der Ausführung vereinbart worden, hat der Bauunternehmer als Auftragnehmer einen Anspruch auf Vergütung. Grundlage wären dann die Stundenlohnsätze als Einheitspreise (EP) für die Position im Leistungsverzeichnis (LV) oder im Rahmen einer Pauschalsumme festgelegte Beträge.
Für Stundenlohnarbeiten, die in einem Leistungsvertrag als Positionen ohne konkreten Leistungsbezug vereinbart werden, erfolgt die Vergütung nach Aufwand und nicht nach der Leistung. In der Regel lässt sich für solche Arbeiten auch keine Leistung festlegen, meistens werden diese geforderten Arbeiten auch nur einmalig ausgeführt.
Sollte mit dem Bauvertrag keine Vereinbarung für die Vergütung von Stundenlohnarbeiten getroffen worden sein, ist nach § 15 Abs. 1, Nr. 2 in VOB/B zu verfahren. In diesem Fall gilt die ortsübliche Vergütung. Lässt sich diese nicht einfach ermitteln, so sind die Aufwendungen des Auftragnehmers für Gehalts- und Lohnkosten der Baustelle, Sozialkassenbeiträge und weitere Sonderkosten wie Sozialkosten (Lohnzusatzkosten) und Lohnnebenkosten heranzuziehen und danach der Kalkulationslohn zu bestimmen. Auf diesen Betrag sind noch angemessene Gemeinkosten (Baustellengemeinkosten sowie Allgemeine Geschäftskosten) sowie Wagnis und Gewinn zuzuschlagen. Im Ergebnis stellt sich dann der Stundenlohnsatz als Vergütungsgrundlage dar. Er wird dem Umfang nach annähernd dem Verrechnungslohn entsprechen, wie er bei einer Zuschlagskalkulation mit Vollkostenstundensatz bestimmt wird.
Eine Differenzierung ist in der Baupraxis möglich und meistens im Bauhauptgewerbe nach der Lohngruppenstruktur im BRTV-Baugewerbe üblich für:
  • Werkpoliere (Lohngruppe 6),
  • Vorarbeiter (Lohngruppe 5),
  • Spezialfacharbeiter (Lohngruppe 4),
  • Facharbeiter (Lohngruppe 3),
  • Fachwerker (Lohngruppe 2),
  • Werker (Lohngruppe 1),
  • Auszubildende,
oder nur grob unterteilt in:
  • Aufsichtpersonen (Poliere, Werkpoliere),
  • Facharbeiter,
  • Werker,
  • Auszubildende.
Aufgrund der noch unterschiedlichen Entlohnung im Baugewerbe in West- und Ostdeutschland werden auch die „ortsüblichen“ Stundenlohnsätze verschieden hoch sein. Ein spekulativ höherer oder niedrigerer Ansatz im Angebot ist durchaus zu prüfen, wenn Stundenlohnarbeiten in weitaus größerem Umfang (Anzahl Stunden) ausgeschrieben sind, als sie in der Bauausführung überhaupt anfallen können, oder auch umgekehrt. Die Gemeinkosten insgesamt müssen kostendeckend verrechnet werden, analog sollte sich der Auftragnehmer bei der Kalkulation verhalten.
Besonders zu betrachten ist die Vergütung der Aufsicht bei Stundenlohnarbeiten. Wird die Vergütung einer Aufsichtsperson ausdrücklich vom Auftraggeber verlangt, bedarf es dann auch seiner Vergütung. Diese Person wird keine unmittelbar produktive Leistung durchführen.
Eine Aufsichtsperson kann auch auf Grundlage einschlägiger Unfallverhütungsvorschriften ggf. erforderlich sein.
Wird dies erst während der Bauausführung erkannt und eine Aufsichtsperson vom Auftraggeber verlangt, wird die Vergütung über einen Nachtrag nach § 2 Abs. 6 VOB/B als zusätzliche Leistung zu regeln sein. Verwiesen sei hierzu auch bei öffentlichen Bauaufträgen auf die Aussagen unter Tz. 2.10 im "Leitfaden zur Vergütung von Nachträgen" als Richtlinie 510 im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019).
Über den Umfang von Stundenlohnleistungen können durchaus, vor allem mangels rechtzeitiger Vorlage von Stundenzetteln, Zweifel bestehen. In diesem Fall kann der Auftraggeber mit Bezug auf § 15 Abs. 5 VOB/B verlangen, dass für die nachweisbar ausgeführten Stundenlohnleistungen noch nachträglich eine Vergütung vereinbart wird. Grundlage für die Vergütung ist dafür ebenfalls der wirtschaftlich vertretbare Aufwand für die Lohnstunden, Stoffe, Gerätevorhaltungen, Fuhr- und Ladeleistungen u. a.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Vergütung von Stundenlohnarbeiten"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Techn...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet. Anmerkung zu § 15 Abs. 1 Nr. 12. Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, s...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) In den Vergabeunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des Vertrags werden. Das...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) In den Vergabeunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des Vertrags werden. Das...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

STLB-Bau Ausschreibungstexte zu "Vergütung von Stundenlohnarbeiten"

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Beispiel
STLB-Bau Ausschreibungstext:
LKW, mit Fahrer/-in, einsetzen, der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen wie Lohn- und Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Zuschläge, lohngebundene und lohnabhängige Kosten, sonstige Sozialkosten, G...
Abrechnungseinheit: h

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